Hinweise gem. § 5 TMG (Telemediengesetz)

Rechtsanwalt Rainer Denzinger und Rechtsanwalt Dr. jur. Peter  Kotz sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und gehören der Rechtsanwaltskammer München,  Tal 33, 80331 München (www.rak-muenchen.de) an.

Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland Bayern) erworben.

Der Berufstand der Rechtsanwälte unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden gesetzlichen Regelungen:

BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung

BORA - Berufsordnung für Rechtsanwälte

FAO - Fachanwaltsordnung

RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

BRAGO - Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) v. 9. 3. 2000 (BGBl. I S. 182)

Law Implementing the Directives of the European Community pertaining to the professional law regulating the legal profession

RBerG - Rechtsberatungsgesetz

RBerV - 1. u. 2. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetztes

Die berufsrechtlichen Regelungen finden sich auch auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg

 

zusätzliche Hinweise gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 11 DL-InfoV

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der berufsrechtlichen Vorgaben verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro zu unterhalten; die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 51 BRAO.

Die Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwalt Rainer Denzinger besteht bei der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Dieselstraße 8, 85774 Unterföhring. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt den Anforderungen von § 51 BRAO.

Die Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwalt Dr. jur. Peter Kotz besteht bei der Signal-Iduna Allgemeine Versicherung AG, Neue Rabenstraße 15-19, 20354 Hamburg. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt den Anforderungen von § 51 BRAO.

 

zusätzliche Hinweise gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 7 DL-InfoV

Mandatsbedingungen

1. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG).

2. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 1.000.000,00 Euro beschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung unberührt.

3. Der beauftragte Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen angenommen hat.

4. Schlägt der beauftragte Rechtsanwalt dem Auftraggeber eine bestimmte Maßnahme vor (Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Auftraggeber hierzu nicht binnen 1 Woche Stellung, obwohl ihn der Rechtsanwalt ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt sein Schweigen als Zustimmung zu dem Vorschlag des Rechtsanwalts.

5. Handlungen, die sich auf das Mandat beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.

6. Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwalts an diesen abgetreten, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen.

7. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Auftraggeber auf Schadensersatz gegenüber dem Rechtsanwalt beträgt 3 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beendigung des Auftrags (§ 51b BRAO).

8. Der beauftragte Rechtsanwalt ist zur Übertragung der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere berechtigt.

9. Die Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe von Akten erlischt 36 Monate nach Beendigung des Auftrages.

10. Gebühren und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der beauftragte Rechtsanwalt befreit.

11. Der Auftraggeber hat dem Rechtsanwalt die Kosten der Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich ist, nach Nr. 7000 VV RVG auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt, diese aber für die ordnungsgemäße Durchführung des Mandats erforderlich sind.

12. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz keine Kostenerstattung stattfindet.

13. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich die vom beauftragten Rechtsanwalt zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, soweit nichts anderes bestimmt ist,  §§ 49b Abs.5 BRAO, 2 Abs.1 RVG.

14. Gemäß § 29 Abs.1 ZPO ist der Sitz der Anwaltskanzlei des beauftragten Rechtsanwalts als vertraglicher Erfüllungsort gleichzeitig Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnis.