Wir sind Erbrecht in Augsburg

Ihr Anwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg
Erbrecht in Augsburg

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg

Sie suchen Fachanwälte in Augsburg oder Umgebung, insbesondere einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht? Dann sind Sie richtig bei uns.

 

Die Anwälte unserer Kanzlei sind seit über 20 Jahren auf Erbrecht, eines unserer schwerpunktmäßig betreuten Rechtsgebiete, spezialisiert. Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Erblasser, Erben sowie Pflichtteilsberechtigte seit Jahrzehnten mit Erfolg.

 

Nachfolgend stellen wir das Leistungsspektrum unserer Anwaltskanzlei mit ihrem seit Jahrzehnten spezialisierten Anwalt näher vor und verbinden dies mit der Hoffnung, dass auch Sie uns Ihr Vertrauen in Ihren rechtlichen Problemen schenken.


Rechtsgebiet Erbrecht

Das Rechtsgebiet Erbrecht wird in unserer Kanzlei betreut durch Rechtsanwalt Rainer Denzinger. Er ist Anwalt und zugleich Fachanwalt für Erbrecht und darf sich nicht nur deswegen, sondern nicht zuletzt aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit sowie aufgrund hierdurch erworbener, vielschichtiger Erfahrung als einer der erfahrensten Spezialisten und Experten auf diesem Fachgebiet in Augsburg bezeichnen.

 

Wir sind in allen Angelegenheiten rund um das Vererben und Erben seit Jahrzehnten Ihre kompetenten Ansprechpartner. Unsere Spezialisierung beschränkt sich dabei nicht nur allein auf das deutsche Recht, sondern umfasst auch Fälle, welche europäischen oder internationalen Bezug haben.

 

Unsere Fachanwaltskanzlei bietet Ihnen seit vielen Jahre rechtlich vorteilhafte Lösungen zur Gestaltung erbschaftssteuerlich optimierter Testamente als auch zur Durchführung lebzeitiger Vermögensübertragungen ohne den Anfall von Schenkungsteuer an. Bei der Abwicklung eingetretener Erbfälle vertreten wir Sie in Erbscheinsverfahren vor den Nachlassgerichten, setzen Ihre Erbansprüche zielgerichtet durch und kümmern uns um die Erbauseinandersetzung in bestehenden Erbengemeinschaften.

 

Daneben vertreten wir Sie bei Vermächtnisangelegenheiten sowie in Pflichtteilssachen, insbesondere bei auf Durchsetzung oder Abwehr gerichteter Pflichtteilsansprüche. Mit unserem spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt sind wir ebenso Experten, wenn es um Nachlassbetreuung sowie Testamentsvollstreckung oder die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung geht.


Tätigkeitsbereiche im Erbrecht - Unser Portfolio

Das deutsche Erbrecht, welches im Wesentlichen im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 1922 bis 2385 Bügerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist, gilt als eines von den schwierigsten Rechtsgebieten, wenn nicht als das schwierigste Rechtsgebiet überhaupt; dies folgt bereits aus der Komplexität der verschiedenen Erbrechtsordnungen und der Regelungen zur Erbfolge und zum Pflichtteilsrecht. In der Praxis kommt es gerade auf diesem Fachgebiet zu einer Vielzahl schwieriger rechtlicher Konfliktbereiche, bei welchen in der Regel nur Fachanwälte, die aufgrund ihrer Zusatzqualifikation über spezielle erbrechtliche Kenntnisse verfügen, weiterhelfen können. Einen solchen qualifizierten Experten und Fachanwalt können wir Ihnen mit Rechtsanwalt Rainer Denzinger aus unserer Kanzlei stellen.

 

Jede Gestaltung Ihres letzten Willens erfordert besonders viel Erfahrung, da vielfältige Lösungen für den Erbfall gefunden wie auch gegeneinander abgewogen werden müssen, welche sich noch in mehreren Jahren als zukunftssicher darstellen. Dies beginnt für uns als Spezialisten bereits bei der Wahl der richtigen Form einer letztwilligen Verfügung, wobei eine Entscheidung getroffen werden muss, ob ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament, ein notarieller Erbvertrag oder ein Vertrag zu Gunsten Dritter errichtet werden soll. Danach sind sämtliche möglichen Gestaltungsinstrumente gewissenhaft auszuwählen bzw. zu entscheiden, ob eine Alleinerbeinsetzung oder Einsetzung mehrerer Erben neben dem damit verbundenen Entstehen einer Erbengemeinschaft, Vorerbschaft und Nacherbschaft, ein Vermächtnis, eine Auflage, Testamentsvollstreckung, eine Teilungsanordnung bzw. ein Teilungsverbot verfügt werden soll.

 

Als Fachanwaltskanzlei in Augsburg sind wir seit vielen Jahren darauf spezialisiert, Ihnen zur schwierigen Gestaltung letztwilliger Verfügungen kompetente Hilfe anzubieten. Wir arbeiten nach Ihren individuellen Vorstellungen sowohl Einzeltestamente wie auch gemeinsame Ehegattentestamente als auch Erbverträge sowie Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall aus, um einem späteren Streit über deren Wirksamkeit als auch zur Vermeidung oftmals anzutreffender Auslegungsprobleme sicher zu begegnen. Hierbei werden selbstverständlich auch alle erbschaftssteuerlichen Belange berücksichtigt, um den Anfall etwaiger Erbschaftssteuer sicher zu vermeiden; dies gilt auch in Bezug auf den etwigen Anfall von Ertragssteuern. Bei privatschriftlichen Testamenten, welche zur Wirksamkeit nach einem von uns gefertigten Entwurf durch Sie eigenhändig handschriftlich abgefasst sowie unterschrieben werden müssen, übernehmen wir selbstverständlich die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung, um dadurch sicherzustellen, dass das die letztwillige Verfügung im Erbfall auffindbar ist, damit sie zeitnah eröffnet werden kann. Um es Ihnen zu ermöglichen, sich im Vorfeld unserer Beauftragung bereits einen ersten Testierwillen bilden zu können, stellen wir Ihnen auf unserer Website zu Ihrer Orientierung schon einmal erste einfache Entwürfe sowohl von einem Einzeltestament, wie auch von einem gemeinschaftlichen Testament bereit.

 

Unser spezialisierter Anwalt berät Sie auch in allen Fragen der vorweggenommenen Erbfolge, also anlässlich einer lebzeitigen Übertragung Ihres Vermögens. Hierdurch lassen sich in einer Mehrzahl aller Fälle die spätere anfallende Erbschaftssteuer als auch Pflichtteilsansprüche vermeiden oder zumindest verringern. Hierzu werden mit Ihnen tragfähige Strategien sowie Lösungen entwickelt, welche neben Ihrer eigenen Absicherung beispielsweise durch Nießbrauchsvorbehalt, Wohnrechtsvorbehalt, Rückfallklauseln, Verfügungsbeschränkungen, Pflichtteilsanrechnung, Ausgleichspflichten, Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtung auch auf eine Vermeidung etwaiger Schenkungssteuern gerichtet sind.

 

Häufig sind wir bei unserer Tätigkeit mit den vielfältigen Rechtsproblemen befasst, welche eine Erbengemeinschaft aufwirft. Grund hierfür ist u.a., dass mehrere (Mit-)Erben den gesamten Nachlass während des Bestehens einer Erbengemeinschaft gemeinsam verwalten müssen und sich viele Miterben gegen eine gerechte Erbauseinandersetzung regelmäßig versperren. Unsere vorrangigen Bemühungen in diesen Fällen sind zielstrebig darauf gerichtet, einzelnen Miterben zur Durchsetzung ihrer Rechte zu verhelfen, sei es durch Erbteilsübertragung, Abschichtung oder durch eine notfalls auch klageweise Erbauseinandersetzung, einschließlich einer etwaig notwendigen Teilungsversteigerung von Nachlassgegenständen, insbesondere von Immobilien. Falls erforderlich kümmern wir uns aber auch um Möglichkeiten einer Nachlasssicherung, z.B. im Rahmen etwaiger Nachlassverwaltung wie auch Testamentsvollstreckung.

 

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet seit jeher sowohl die Geltendmachung als auch Abwehr möglicher Pflichtteilsansprüche neben Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Durch die jahrzehntelange Erfahrung sind wir darauf spezialisiert, Pflichtteilsansprüche schnell sowie erfolgreich notfalls vor Gericht durchzusetzen, was regelmäßig mit den gegenüber Erben zu beanspruchenden Auskünften über den Bestand des Nachlasses zum Stichtag durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses sowie ggf. von Wertermittlungsgutachten beginnt. In gleicher Weise sind wir aber auch ständig mit der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsansprüche befasst, nutzen hierbei jedoch die komplexen rechtlichen Bestimmungen zugunsten des Erben.

 

Im Zuge des demographischen Wandels häufen sich heute die Fälle, dass Menschen wegen Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen sowie über ihre ärztliche Behandlung nicht mehr selbst entscheiden können. Umso notwendiger ist heutzutage die rechtszeitige Errichtung sowohl einer Vorsorgevollmacht inklusive Betreuungsverfügung, wie auch einer Patientenverfügung. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen auch hierbei, indem sie hierfür individuelle Urkunden für Sie ausarbeitet. Selbstverständlich übernimmt er dabei auch die vorteilhafte Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) bei der Bundesnotarkammer (BNotK) ohne dass Sie sich hierum kümmern müssen.

 

Die unterschiedlichen rechtlichen Fallgestaltungen, mit welchen wir darüber hinaus regelmäßig konfrontiert sind, stellen wir Ihnen nachfolgend in Kategorien unterteilt näher dar.


Lebzeitige Verfügungen im Erbrecht

  • Lebzeitiger Erbausgleich (Vorzeitiger Erbausgleich)
  • Schenkung
  • Ausstattung
  • Zuwendung unter Anrechnungsbestimmung (Anrechnung auf den Erbteil und/oder Pflichtteil)
  • Zuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt (Wohnrecht)
  • Zuwendung mit Rückfallklausel
  • Erbverzicht (Erbteilsverzicht unter Abfindung)
  • Pflichtteilsverzicht
  • Generalvollmacht
  • Postmortale Vollmacht (mit Geltung über den Tod hinaus)
  • Vorsorgevollmacht (Altersvorsorgevollmacht)
  • Patientenverfügung
  • Betreuungsvollmacht
  • Schenkungssteuer

Gesetzliche Erbfolge im Erbrecht


Gewillkürte Erbfolge - Letztwillige Verfügungen im Erbrecht

  • Testierfreiheit
  • Testierfähigkeit
  • Verfügung von Todes wegen
  • Eigenhändiges Testament
  • Öffentliches Testament
  • Nottestament
  • Behindertentestament
  • Privatschriftliches Testament (Einzeltestament)
  • Ehegattentestament (Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten und Gleichgestellten)
  • Berliner Testament
  • Gegenseitige Erbeinsetzung (wechselseitige Erbeinsetzung)
  • Unternehmertestament (Nachfolgeregelung bei Unternehmen)
  • Notarielles Testament
  • Notarieller Erbvertrag
  • Erbeinsetzung
  • Ersatzerbenbestimmung (Bestimmung des oder mehrerer Ersatzerben)
  • Anwachsungsbestimmung (Bestimmung einer Anwachsung von Erbteilen)
  • Anordnung von Vor- und Nacherbschaft
  • Wechselbezüglichkeit (Wechselbezügliche Verfügungen)
  • Befreiungsanordnung
  • Vermächtnis (Anordnung von Vermächtnissen)
  • Vorausvermächtnis
  • Teilungsanordnung
  • Auflagen
  • Pflichtteilsstrafklausel (Pflichtteilsklausel)
  • Wiederverheiratungsklausel
  • Pflichtteilsbeschränkung (Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht)
  • Pflichtteilsentziehung (Entziehung des Pflichtteilsanspruches)
  • Anordnung einer Testamentsvollstreckung
  • Bestimmung eines Testamentsvollstreckers
  • Rechtswahl (Bestimmung, welches Recht im Erbfall Anwendung findet)
  • Widerruf eines Testaments
  • Anfechtung von Testamenten

Erbanspruch beim Erbfall im Erbrecht

  • Erbfall (Eintritt des Erbfalls)
  • Testamentsinhalt
  • Testamentsauslegung
  • Erbteil
  • Erbteilsquote (Erbquote - Erbteil nach Quote)
  • Alleinerbe
  • Miterben (Miterbengemeinschaft)
  • Vermächtnis
  • Erbengemeinschaft
  • Erbauseinandersetzung (Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft)
  • Auseinandersetzungsplan (Teilungsplan zur Erbauseinandersetzung)
  • Nachlassverbindlichkeiten
  • Haftungsbegrenzung
  • Sozialhilferegress (Regress durch Sozialhilfeträger)
  • Zwangsversteigerung
  • Teilungsversteigerung
  • Verteilungsverfahren
  • Nachlassstreitigkeit
  • Erbausschlagung (Ausschlagung der Erbschaft innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis)
  • Erbanfechtung
  • Anfechtung einer Annahme der Erbschaft (wegen Irrtums)
  • Anfechtung einer Versäumung der Ausschlagungsfrist
  • Irrtumsanfechtung
  • Testamentsanfechtung
  • Testamentsauslegung
  • Erbenfeststellung
  • Erbschein (Einzelerbschein oder gemeinsamer Erbschein)
  • Erbscheinsverfahren (Antrag auf Erteilung eines Erbscheins)
  • Erbscheinseinziehung (Einziehung eines Erbscheins)
  • Grundbuchberichtigung
  • Testamentsvollstreckung
  • Testamentsvollstrecker
  • Nachlassspaltung
  • Erbschaftssteuer

Pflichtteil im Erbrecht

  • Enterbung (von der Erbfolge ausgeschlossenen und damit enterbten gesetzlicher Erben)
  • Pflichtteilsberechtigte (Pflichtteilsberechtigte Personen)
  • Pflichtteilsrechte (Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch)
  • Pflichtteil (ordentlicher Pflichtteil)
  • Pflichtteilsergänzung (Pflichtteilsergänzungsanspruch)
  • Vatergut und Muttergut
  • Auskunftsanspruch
  • Nachlassverzeichnis
  • Notarielles Nachlassverzeichnis
  • Wertermittlung (Wertermittlungsanspruch)
  • Sachverständigengutachten
  • Wertermittlungsgutachten
  • Eidesstattliche Versicherung
  • Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
  • Pflichtteilsklage
  • Auskunftsklage
  • Stufenklage
  • Verjährung von Pflichtteilsrechten (in 3 Jahren)

Was Sie über Erbrecht unbedingt wissen müssen

Hier erfahren Sie, was Sie auch als juristischer Laie zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen unbedingt über dieses Rechtsgebiet wissen sollten.


Verjährungsfristen im Erbrecht

Seit dem 01.01.2010 gilt bis auf wenige Ausnahmen nur noch die Regelverjährungsfrist von lediglich 3 Jahren, wobei z.B. der Beginn der Verjährung für Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Beschenkte unterschiedlich geregelt ist. Früher galt allgemein noch die 30-jährige Verjährungsfrist; dies hat sich jedoch geändert. Deshalb sollten Ansprüche, insbesondere Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Hemmung der Verjährung unbedingt rechtzeitig - notfalls klageweise - geltend gemacht werden. Gerne helfen Ihnen unsere Anwälte hierbei.


Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer im Erbrecht

Sowohl bei einer lebzeitigen Schenkung wie im Erbfall fällt i.d.R. beim Beschenkten bzw. Erben Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer an. Insoweit ist es wichtig, die Steuerfreibeträge zu kennen, um diese gezielt ausnutzen zu können.

 

Ehegatte

Ein Ehegatte hat gem. § 16 Abs.1 Nr.1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) einen Steuerfreibetrag von 500.000,00 € und daneben auch noch einen Versorgungsfreibetrag § 17 Abs.1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) von 256.000,00 €.

 

Kinder

Kinder haben gem. § 16 Abs.1 Nr.2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) einen Steuerfreibetrag von jeweils 400.000,00 € nach jedem Elternteil.

 

Enkelkinder

Den Enkelkindern steht gem. § 16 Abs.1 Nr.3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) je ein Steuerfreibetrag von 200.000,00 € zu.

 

Eltern

Die Elternteile eines verstorbenen Abkömmlings haben gem. § 16 Abs.1 Nr.4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) jeder einen Steuerfreibetrag von 100.000,00 €.

 

Sonstige Personen

Den sonstigen Personen steht gem. § 16 Abs.1 Nr.5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nur noch ein Steuerfreibetrag von jeweils 20.000,00 € zu.


Hinterlegung eines Testaments im Erbrecht

Damit Testamente im Erbfall sicher aufgefunden werden können, ohne verloren zu gehen bzw. vernichtet zu werden, empfiehlt es sich unbedingt, dieses beim zuständigen Nachlassgericht, z.B. beim Amtsgericht Augsburg, in amtliche Verwahrung zu geben. Damit wird die letztwillige Verfügung bei Ihrem Tod dann auch automatisch eröffnet und ein Nachlassverfahren eingeleitet, denn das zuständige Amtsgericht wird vom Standesamt unterrichtet.

 

Zur Hinterlegung Ihres Testaments rufen Sie bitte vorher beim zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht an und fragen Sie, ob hierfür die Vereinbarung eines Termins notwendig ist oder Sie einfach zu den üblichen Zeiten des Parteiverkehrs vorsprechen können. Nehmen Sie zum Hinterlegungstermin bitte mit:

  • Ihr Testament,
  • Ihren Personalausweis,
  • Ihre Geburtsurkunde.

Bei der Hinterlegung Ihres Testaments erhalten Sie vom Nachlassgericht einen Hinterlegungsschein für Ihr Testament, gegen dessen Vorlage Sie Ihr Testament auch wieder aus der amtlichen Verwahrung nehmen können.

 

Die Hinterlegung einer Verfügung von Todes wegen beim Nachlassgericht kostet derzeit nur noch eine Gebühr von pauschal 75,00 Euro, ohne dass hierbei Ihr Vermögen eine Rolle spielt. Soll das hinterlegte Schrift­stück gleichzeitig auch noch im Zentralen Testaments­register (ZTR) der Bundes­notarkammer (BNotK) erfasst, was sich ebenfalls empfiehlt, kostet dies weitere 18,00 Euro.


Rechtswahl im Erbrecht in Testamenten

Am 17.08.2015 ist eine neue EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO) in Kraft getreten. Danach gilt zukünftig nur noch ausschließlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers. Wenn Sie nicht wollen sollte, dass im Falle Ihres Todes im Ausland das dortige und nicht mehr das deutsche Recht Anwendung findet, sollten Sie unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichten und hierin eine Rechtswahl aufnehmen, mit welcher Sie bestimmen, dass beim Erbfall deutsches Recht gilt. Wenn Sie bereits eine letztwillige Verfügung errichtet haben, ist es erforderlich, hierin noch nachträglich eine zusätzliche Rechtswahlbestimmung aufzunehmen, bei deren Formulierung Ihnen die Rechtsanwälte unserer Fachanwaltskanzlei in Augsburg gerne behilflich sind.


Die wichtigsten Fragen zum Erbrecht

Unsere Antworten auf die wichtigsten Fragestellungen im Erbrecht, die regelmäßig an uns herangetragen werden, können Sie gerne in unserem Ratgeber Erbrecht nachlesen. Der Bereich wird regelmäßig erweitert.


Erbrecht Glossar von A-Z

In unserem Glossar Erbrecht A-Z werden Ihnen die am häufigsten vorkommenden erbrechtlichen Fachbegriffe anschaulich und verständlich erläutert. Wir sind bemüht, diesen Bereich ständig zu erweitern und zu aktualisieren.