Massenentlassung bei ALSO

Weltbild-Nachfolger entlässt 240 Arbeitnehmer

Massenentlassung bei ALSO (Weltbild)
Massenentlassung bei ALSO (Weltbild)

Mit Beschluss des Amtsgericht - Insolvenzgericht - Augsburg vom 01.04.2014, Az.: 6 IN 22/14, war über das Vermögen der Verlagsgruppe Weltbild GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz verhandelte hierauf mit mehreren Investoren übe die Übernahme von Geschäftsanteilen des insolventen Unternehmens.

 

Zum 01.07.2014 übernahm darauf das Finanzunternehmen Droege International Group, hinter welcher sich der Düsseldorfer Milliardär Walter Droege verbirgt, 60 % der Unternehmensanteile von Weltbild. Im Zuge der Übertragung von Geschäftsanteilen war hiernach das Logistikzentrum von Weltbild mit rund 500 Mitarbeitern von der Firma ALSO Logistics Service GmbH übernommen worden, mit dem Ziel der Fortführung der Logistik-Sparte.

 

Im Juli 2015 war dann überraschend auch über das Vermögen der ALSO Logistics Service GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 14.12.2015 wurden schließlich gegenüber 240 Arbeitnehmern des ebenfalls insolventen Unternehmens Kündigungen ausgesprochen. Den von dieser Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer droht nunmehr das endgültige Aus ihrer Beschäftigungsverhältnisse, sofern sie sich gegen die Kündigungen nicht zu wehren versuchen.

Kann man gegen die Kündigung vorgehen?

Entgegen vieler anderslautender Stimmen lautet die klare Antwort: Ja, man kann!

 

Die im Zuge von Massenentlassungen ausgesprochenen Kündigungen können aus vielfältigen Gründen rechtsunwirksam sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die vorher notwendigen Massenentlassungsanzeige gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit rechtsfehlerhaft war, keine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats erfolgte, die Sozialauswahl fehlerhaft gewesen ist, Sonderkündigungsschutzvorschriften missachtet oder Kündigungsfristen falsch berechnet wurden.

 

Jeder von der Massenentlassung bei der ALSO Logistics Service GmbH betroffene Arbeitnehmer sollte daher gegen die Kündigung unbedingt innerhalb von 3 Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht Augsburg erheben. Wird diese Klagefrist versäumt, dann gilt nämlich die Kündigung per gesetzlicher Fiktion als wirksam, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis unweigerlich beendet werden würde, ohne dass dagegen im Nachhinein noch vorgegangen werden kann.

 

Für eine Klageerhebung empfiehlt es sich beinahe zwingend, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen. Denn nur ein auf Arbeitsrecht hoch spezialisierter Rechtsanwalt kennt die vielen Fallstricke einer Massenentlassung und weiß wie hiergegen erfolgreich vorgegangen werden kann, um den Erhalt des Arbeitsplatzes oder zumindest die Zahlung einer angemessenen Abfindung zu erreichen.

Rechtsanwalt Rainer Denzinger
Rechtsanwalt Rainer Denzinger

Vom Autor

 

Rechtsanwalt Rainer Denzinger ist seit vielen Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Anwaltskanzlei Denzinger & Coll. in Augsburg tätig. Hier schreibt er über Themen für die Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht sowie Strafrecht. Sein Fachwissen versucht er dabei in einer möglichst auch für Nichtjuristen verständlichen Weise weiterzugeben.