Testament - Erbvertrag

Testament und Erbvertrag von Ihrem Anwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg
Testament und Erbvertrag

Letztwillige Verfügung - Verfügung von Todes wegen - Gewillkürte Erbfolge


Grundsätze in der gewillkürten Erbfolge

Die sog. "gewillkürte Erbfolge", wonach ein Erblasser gem. § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) einen Erben bestimmen kann, und nicht die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn ein Erblasser in einer wirksamen letztwilligen Verfügung bzw. einer Verfügung von Todes wegen, beispielsweise in einem eigenhändigen Testament, Regelungen über die nach ihm im Falle seines Todes eintretende Erbfolge getroffen hat.

 

Nur die gewillkürte Erbfolge ermöglicht einem Erblasser eine sachgerechte Vermögensnachfolge nach seinen eigenen Bedürfnissen, wonach er das Schicksal des Nachlassvermögens individuell steuern und zugleich steuerminimierende Lösungsansätze treffen kann.

 

Das Recht eines Erblassers, im Rahmen der gewillkürten Erbfolge eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende letztwillige Verfügung errichten zu können resultiert aus dem im deutschen Erbrecht geltenden Grundsatz der Testierfreiheit.


Arten von letztwilligen Verfügungen

Folgende Arten von letztwilligen Verfügungen werden im deutschen Erbrecht unterschieden:

  1. Eigenhändiges (Einzel-) Testament
  2. Öffentliches (Einzel-) Testament
  3. Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament
  4. Öffentliches gemeinschaftliches Testament
  5. Notarieller Erbvertrag

Eigenhändiges (Einzel-) Testament

Das eigenhändige Einzeltestament ist in § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es ist die am häufigsten verwendete Form unter den verschiedenen möglichen Arten von letztwilligen Verfügungen.

 

Die Vorteile der Errichtungen eines eigenhändigen oder privatschriftlichen Einzeltestaments sind, dass es mit keinen Kosten verbunden ist und es jederzeit widerrufen werden kann, entweder durch die bewusste Vernichtung in Widerrufsabsicht oder durch die Errichtung eines Widerrufstestaments bzw. eines neuen Testaments, in welchem die Außerkraftsetzung der früheren letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebracht wird, § 2254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


Da im Gegensatz zu einem notariell beurkundeten, öffentlichen Einzeltestament weder die Identität, noch die Testierfähigkeit des Testierenden bei Errichtung des Testaments durch einen Dritten bestätigt wurde, kann dies im Erbfall zu Streitigkeiten über die Echtheit oder Wirksamkeit des Testaments führen; zudem besteht die Gefahr, dass das Testament im Erbfall entweder nicht mehr oder erst verspätet aufzufinden ist oder gar von Dritten unter Verstoß gegen die in § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierte Ablieferungspflicht trotz der Erfüllung des Straftatbestandes der Urkundenunterdrückung gem. § 274 Strafgesetzbuch (StGB) beim zuständigen Nachlassgericht bewusst zurückgehalten oder vernichtet wird, wenn es nicht in amtliche Verwahrung gebracht wurde.

 

Nach § 2247 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Erblasser ein privatschriftliches Testament nur durch eine eigenhändig, also handschriftlich geschriebene und von ihm persönlich unterschriebene Erklärung errichten. Demnach führt das Schreiben eines Testaments mit der Schreibmaschine oder dem Computer auch bei einer persönlichen Unterzeichnung stets zu einer Formunwirksamkeit. Ist die Fähigkeit zum handschriftlichen Verfassen eines Testaments entweder nicht vorhanden oder abhandengekommen, steht dies einer formwirksamen Errichtung ebenfalls entgegen; gleiches gilt für den Fall, wenn sich der Testierende beim Schreiben die Hand durch einen anderen führen lässt. Für die geforderte persönliche Unterzeichnung reicht es grundsätzlich aus, wenn sich die Unterschrift am Schluss des Testaments, also auf dem letzten Blatt bei einem mehrseitigen Testament, befindet; danach angebrachte und etwaige spätere Zusätze werden allerdings regelmäßig von der Unterschrift nicht gedeckt und sind damit unwirksam.

 

Nach der in § 2229 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Testierfähigkeit von Personen, welche mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann derjenige, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ein wirksames Testament nicht mehr errichten. Ein Erblasser muss also bei der Errichtung eines Testaments noch testierfähig gewesen sein. Wegen geistiger Einschränkung ist die Testierfähigkeit dann regelmäßig aufgehoben und ein in diesem Zustand errichtetes Testament unwirksam, wenn der Testierende beim Verfassen seines Testaments nicht mehr die Tragweite der in seinem Testament niedergelegten Verfügungen von Todes wegen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen dritter Personen bilden konnte.

 

Zu beachten gilt es schließlich auch, dass kann ein Erblasser, welcher Geschriebenes, insbesondere das von ihm handschriftlich niedergelegte Testament, nicht mehr hinreichend lesen kann, eine letztwillige Verfügung gem. § 2247 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 2233 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur noch in notarieller Form errichten kann. Wer also auch bei einer nur vorübergehenden Sehstörung das Geschriebene nicht mehr zu lesen vermag, kann ein eigenhändiges Testament nicht mehr formwirksam errichten.


Öffentliches (Einzel-) Testament

Das öffentliche (Einzel-)Testament ist in §§ 2231, 2232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

 

Ein öffentliches Testament eines einzelnen Testierenden ist ein vor einem Notar errichtetes notarielles Testament. Ein derartiges öffentliches oder notarielles Testament kann gem. § 2229 Abs.1, Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur von Personen errichtet werden, welche bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben, ohne dass sie hierzu trotz ihrer Minderjährigkeit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter bedürfen. Allerdings ist die Abgabe eines verschlossenen Testamentes beim Notar gem. § 2233 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich, wie § 2247 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich klarstellt, sondern nur die Errichtung eines notariellen Testaments durch eine mündliche Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift. Zudem kann gem. § 2229 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) derjenige, welcher wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen einer Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ein Testament auch in öffentlicher oder notarieller Form nicht errichten.

 

Der Vorteil eines notariellen Einzeltestaments gegenüber einem eigenhändigen Einzeltestament ist, dass der Notar hierin regelmäßig feststellt, dass er sich durch geeignete Nachfragen von einer zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung noch bestehenden Testierfähigkeit des Testierenden überzeugt hat; denn gem. § 28 Beurkundungsgesetz (BeurkG) ist der Notar jedoch verpflichtet, die Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen und die festgestellte Testierfähigkeit dann in der Urkunde mit zu dokumentieren, anderenfalls der Notar verpflichtet ist, eine Beurkundung abzulehnen. Hierdurch können im Nachhinein auftretende Streitigkeiten unter Beteiligten über eine häufig eingewendete Testierunfähigkeit des Erblassers bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung oftmals vermieden werden, da in derartigen Fällen das zuständige Nachlassgericht die bestrittene Testierfähigkeit im Nachlassverfahren von Amts wegen aufzuklären hat und hierbei auch der beurkundende Notar als Zeuge zur Verfügung steht. Lässt sich hierbei, insbesondere nach der etwaigen zusätzlichen Erholung eines Sachverständigengutachtens, eine Testierunfähigkeit nicht mit dem notwendigen Wahrscheinlichkeitsgrad zweifelsfrei feststellen, ist grundsätzlich von einer noch fortbestehenden Testierfähigkeit bis zum endgültigen Beweis des Gegenteils auszugehen; nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geprägten Grundsätzen ist ein Erblasser nämlich so lange als testierfähig anzusehen, wie eine Testierunfähigkeit nicht zweifelsfrei bewiesen wurde.

Allerdings kann die Testierfähigkeit oder Testierunfähigkeit eines Testierenden nach der Rechtsprechung zweifelsfrei nur von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und nicht von einem Notar festgestellt werden, da es dem Notar an einer entsprechenden Ausbildung fehlt, einen Erblasser psycho-pathologisch beurteilen zu können und abschließend rechtlich verbindliche Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und damit auch zur Testierfähigkeit einer Person zu unternehmen. Ungeachtet eines bei Testierzweifeln für die noch fortbestehende Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung eines notariellen Testaments als Zeuge zur Verfügung stehenden Notars, bedarf es daher in vielen Fällen hierzu noch der nachträglichen Erholung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, dessen Ergebnis regelmäßig nicht hinreichend vorhergesehen werden kann.

Im Gegensatz zur Errichtung eines eigenhändigen Einzeltestaments ist die Errichtung eines notariellen Einzeltestaments mit dem Anfall von Notargebühren verbunden. Die Kosten für ein notariell erstelltes Einzeltestament richten sich nach der Höhe des Nachlasswerts zum Zeitpunkt der Erstellung. Hierfür fällt eine 1,0 Gebühr gem. Nr. 21200 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an; bei einem Nachlasswert von 500.000,00 € beträgt diese Gebühr derzeit ohne Auslagen und Umsatzsteuer beispielsweise 935,00 €.


Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament

Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament ist in §§ 2267, 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 10 Abs.4 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt.

 

Danach kann ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments als eigenhändiges Testament gem. § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welche in der Regel auf einem Dokument erfolgt, reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet, also eigenhändig handschriftlich verfasst und unterzeichnet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet.


Öffentliches gemeinschaftliches Testament

Das öffentliche gemeinschaftliche Testament ist in §§ 2267, 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 10 Abs.4 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt.


Notarieller Erbvertrag

Der notarielle Erbvertrag ist in §§ 2275 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.


Beispiele für die Gestaltung von Testamenten

Hier stellen wir Beispiele bzw. Entwürfe für die mögliche Gestaltung eines privatschriftlichen bzw. eigenhändigen Einzeltestaments und eines privatschriftlichen bzw. eigenhändigen gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dar. Wir bitten unbedingt vor der Errichtung entsprechender Testamente eine erbrechtliche Beratung bei unserem Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch zu nehmen, um der Gefahr einer Unwirksamkeit sicher zu begegnen, nachdem es für eine wirksame Testamentserrichtung eine Fülle von gesetzlichen Formvorschriften einzuhalten gilt.


Einzeltestament

Mein Testament
(eigenhändig handschriftlich geschrieben)

 

Ich, Frau ... Mustermann, geb. ..., geborene ..., wohnhaft ..., habe die deutsche Staatsangehörigkeit und bin nach eigener Überzeugung testierfähig.

In der freien Verfügung über mein Vermögen bin ich in keiner Weise beschränkt, weder durch Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches Testament. Vorsorglich widerrufe ich alle etwaig vorhandenen früheren Verfügungen von Todes wegen.

Dies vorausgeschickt treffe ich folgende letztwillige Verfügungen:

1. Erbeinsetzung


Zu meinem unbeschränkten Alleinerben berufe ich meinen Sohn, Herrn ... Mustermann, geb. ..., wohnhaft ... .


2. Ersatzerbenfolge

 

Sollte mein vorbestimmter Erbe vor mir oder gleichzeitig mit mir versterben und nicht Erbe werden können oder die Erbschaft ausschlagen, sollen ersatzweise dessen leibliche Abkömmlinge, gemeinsam unter sich zu gleichen Teilen entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, zu Ersatzerben berufen sein.


3. Vermächtnisse

 

Meinen Erben beschwere ich mit keinen Vermächtnissen.


4. Auflagen

 

Meinen Erben verpflichte ich, mich im Wege der Erdbestattung (oder Feuerbestattung) in standesgemäßer Weise zu bestatten.


5. Rechtswahl

 

Ich wähle für die Erbfolge in Bezug auf mein gesamtes Vermögen das deutsche Recht. Ich habe derzeit meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und beabsichtige, diesen beizubehalten.


6. Amtliche Verwahrung

 

Dieses Testament werde ich im Original in amtliche Verwahrung zum zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - reichen.


... (Ort) den, ... (Datum)


...
(eigenhändige Unterschrift)

Einzeltestament hier als PDF-Datei downloaden


Ehegattentestament

Unser gemeinschaftliches Testament
(eigenhändig von einem Ehegatten geschrieben)


Ich, Frau ... Mustermann, geb. ..., geborene ..., wohnhaft ..., habe die deutsche Staatsangehörigkeit und bin nach eigener Überzeugung testierfähig.

Ich, Herr ... Mustermann, geb. ..., wohnhaft ..., habe die deutsche Staatsangehörigkeit und bin nach eigener Überzeugung testierfähig.

Wir sind seit dem ... miteinander verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Aus unserer Ehe sind folgende gemeinsamen Abkömmlinge hervorgegangen:

  1.  Herr ... Mustermaier, geb. ..., wohnhaft ... ,
  2.  Frau ... Mustermaier, geb. ..., wohnhaft ... .

Sonst hat keiner von uns weitere Abkömmlinge und auch keine angenommenen Kinder.

In der freien Verfügung über unser Vermögen sind wir in keiner Weise beschränkt, weder durch Erbvertrag noch durch ein anderes gemeinschaftliches Testament. Vorsorglich widerrufen wir alle etwaig vorhandenen früheren Verfügungen von Todes wegen.

Dies vorausgeschickt treffen wir gem. §§ 2265 ff. BGB folgende gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen:


1. Erbeinsetzung

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein, so dass der Erstversterbende von uns vom Überlebenden alleine und unbeschränkt beerbt wird.


2. Schlusserben und Ersatzerbenfolge

Zu Schlusserben beim Tod des Überlebenden und ersatzweise als Erben im Fall des gleichzeitigen Versterbens beruft ein jeder von uns unsere beiden vorgenannten Abkömmlinge und zwar gemeinsam zu gleichen Teilen.

Sollte einer von ihnen bereits vorverstorben sein und nicht Erbe werden können oder das Erbe ausschlagen, sollen an dessen Stelle ersatzweise dessen leibliche Abkömmlinge, gemeinsam unter sich zu gleichen Teilen entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, zu Ersatzerben berufen sein.

Für den Fall, dass der wegfallende Abkömmling selbst keine leiblichen Abkömmlinge haben sollte, tritt Anwachsung seines Erbanteils an den verbleibenden Abkömmling ein, wonach sich dessen Erbanteil entsprechend erhöht.


3. Vermächtnisse

Unsere Erben beschweren wir derzeit mit keinen Vermächtnissen.


4. Auflagen

Unsere Erben verpflichtet eine jeder von uns, uns im Wege der Erdbestattung (oder Feuerbestattung) in standesgemäßer Weise zu bestatten.


5. Wechselbezüglichkeit/Befreiungsanordnung

Nach dem Tod des Erstversterbenden soll der Überlebende von uns nicht frei sein, die Schlusserbeneinsetzung und Ersatzerbenbestimmung sowie die etwaige Vermächtnisanordnung und Auflagenbestimmung oder eventuell angeordnete Testamentsvollstreckung nach seiner Entscheidung abändern zu können. Sämtliche in diesem Testament niedergelegten Verfügungen sind somit wechselbezüglich und können daher nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf - nicht jedoch mehr nach dem Tod des Erstversterbenden - beseitigt werden.



6. Rechtswahl

Wir wählen für die Erbfolge in Bezug auf unser gesamtes Vermögen das deutsche Recht. Wir haben derzeit unseren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und beabsichtigen, diesen beizubehalten.


7. Amtliche Verwahrung

Dieses Testament werden wir im Original in amtliche Verwahrung zum zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - reichen.

... (Ort) den, ... (Datum)


...
(eigenhändige Unterschrift des einen Ehegatten)

 


Dies ist auch mein letzter Wille.
(eigenhändig von dem anderen Ehegatten geschrieben)


... (Ort) den, ... (Datum)


...
(eigenhändige Unterschrift des anderen Ehegatten)

Ehegattentestament hier als PDF-Datei downloaden