EU-ErbRVO regelt neues Erbrecht

Neues EU-Erbrecht durch EU-ErbRVO

EU-ErbRVO führt zur notwendigen Änderung von Testamenten
EU-ErbRVO führt zur notwendigen Änderung von Testamenten

Seit dem 17.08.2015 gilt für das Erbrecht in Deutschland mit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO) des Europäischen Parlaments vom 04.07.2012 eine epochale Änderung.

Bislang galt der Grundsatz, dass auf deutsche Staatsbürger auch das deutsches Erbrecht Anwendung findet. Zukünftig aber regelt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO) neues Erbrecht. Es gilt ausschließlich das jeweilige Erbrecht des letzten Aufenthaltsortes des Erblassers.

 

Hatte z.B. ein deutscher Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuletzt auf Mallorca und verstirbt dort, dann gilt für ihn also zukünftig spanisches und nicht mehr deutsches Erbrecht. Dies führt zu entscheidenden Konsequenzen, insbesondere beim Pflichtteilsrecht, denn das deutsche und spanische Erbrecht sind weitgehend unterschiedlich.

 

Um diese Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich zwingend, zu Lebzeiten eine klare Rechtswahl zu treffen. Deutsche Erblasser sollten deshalb in ihre Testamente den Zusatz mit aufnehmen, dass unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Todesfall ausschließlich deutsches Erbrecht gilt.

Bitte ändern oder ergänzen Sie deshalb unbedingt Ihr Testament bzw. Ihre letztwillige Verfügung.  Unser Fachanwalt für Erbrecht gibt Ihnen hierbei gerne Hilfestellung und unterbreitet geeignete Formulierungsvorschläge.

 

Inzwischen liegen bereits die ersten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO) vor. Beachtenswert sind insbesondre drei Entscheidungen des höchsten europäischen Gerichts aus dem September 2021. Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat mit Beschluss vom 01.09.2021, Az.: C-387/20) ein polisches Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO) wegeb fehlender Klagebefugnis für unzulässig erklärt. Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.09.2021, Az.: C-277/20, hat dieser über die Auslegung eines Erbvertrags i.S.v. Art. 3 Abs.1b der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO) entschieden. In seiner Entscheidung vom 09.09.2021, Az.: C-422/20), hat sich der  befasste sich der Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum wiederholten Mal auch mit dem Vorabentscheidungsersuchen eines deutschen Gerichts.

Rechtsanwalt Rainer Denzinger
Rechtsanwalt Rainer Denzinger

Der Autor

 

Rechtsanwalt Rainer Denzinger ist als in einer der jahrzehntelang in der Anwaltskanzlei Denzinger & Coll. in Augsburg tätigen Anwälte zugleich Fachanwalt für Erbrecht. Er schreibt hier über interessante aktuelle Themen mit erbrechtlichem Bezug. Als Experte im  Erbrecht versucht er dabei sein über viele Jahre im Zuge seiner Tätigkeit als Fachanwalt erworbenes Fachwissen für jedes seiner Rechtsgebiete möglichst einfach und verständlich den Lesern dieses Blogs nahezubringen.