Hier finden Sie das Impressum und weitere gesetzlich vorgeschriebene Hinweise der Anwaltskanzlei Denzinger & Coll. in Augsburg, wie z.B. die Datenschutzerklärung und Hinweise zur Streitschlichtung. Neben unserem Impressum klären wir Sie hier über die üblichen Bedingungen auf, welche einem Mandatsverhältnis zwischen unseren Anwälten und Mandanten regelmäßig zugrunde gelegt werden (Mandatsbedingungen).
Anwaltskanzlei Denzinger & Coll.
Rechtsanwalt in Augsburg
Schaezlerstraße 13 ½
86150 Augsburg
Bayern
Deutschland
Vertretungsberechtigte Bürogemeinschafter:
Rechtsanwalt Dr. jur. Peter Kotz (bis 8/2016)
Rechtsanwalt Thilo Robeller (in Bürogemeinschaft)
Telefon: 0821 510747
Telefax: 0821 510700
E-Mail: ra.denzinger@t-online.de
Homepage (Website): https://www.ra-denzinger.de/
Facebook-Seite: https://www.facebook.com/anwaltskanzlei.denzinger.coll
X-Twitter-Seite: https://x.com/RA_Denzinger
Steuer-Nr.:
103/210/90724 RA Rainer Denzinger
103/239/50038 RA Dr. jur. Peter Kotz (bis 8/2016)
103/263/30251 RA Thilo Robeller (in Bürogemeinschaft)
USt-IdNr. gem. § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG):
DE157095111 RA Rainer Denzinger
Verantwortlicher gem. § 55 Abs.2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV):
Verantwortlicher Redakteur und Webmaster für die Planung, Realisierung und Betreuung der Internetinhalte sowie für die Administration der Domain ist Rechtsanwalt Rainer Denzinger.
Neben unserem vorstehenden Impressum finden Sie unsere aktuelle Datenschutzerklärung unter https://www.ra-denzinger.de/j/privacy. Sie können sie auch im Downloadbereich unserer Website in der Rubrik Aktuelles unter Downloads als PDF-File downloaden und ausdrucken.
Wir weisen darauf hin, dass bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern auf deren Antrag hin die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der für den jeweiligen Rechtsanwalt zuständigen Rechtsanwaltskammer gem. § 73 Abs.2 Nr.3, Abs.5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) besteht; dies ist hier die Rechtsanwaltskammer München. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer gem. § 191f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Für Verbraucher besteht daneben für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis die Möglichkeit der Streitbeilegung vor der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle i.S.v. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Dies ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin. Wir verbinden dies jedoch mit dem Hinweis, dass wir uns nicht an Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beteiligen.
Bei Streitigkeiten über eine Vertragsabwicklung im Rahmen von sog. Online-Dienstleistungsverträgen - also beispielsweise bei Verträgen, die ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten z.B. über dessen Internetseite oder auf anderem elektronischen Weg abschließt - können Verbraucher zum Versuch einer außergerichtlichen Lösung die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der Europäischen Kommission nutzen, wobei diese Art der Streitbeilegung außergerichtlich und ausschließlich online erfolgt. Die Plattform der Europäischen Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung erreichen Sie auf Deutsch unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE.
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Rechtsanwalt Rainer Denzinger sowie Rechtsanwalt Dr. jur. Peter Kotz (bis 8/2016) und Rechtsanwalt Thilo Robeller (in Bürogemeinschaft)sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte und gehören der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München an.
Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland Bayern) erworben.
Der Titel "Fachanwalt" wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland Bayern) verliehen.
Der Berufstand der Rechtsanwälte unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden gesetzlichen Regelungen:
Die vorstehenden berufsrechtlichen Regelungen finden sich auch auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der berufsrechtlichen Vorgaben verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro zu unterhalten; die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Die Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwalt Rainer Denzinger besteht bei der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Dieselstraße 8, 85774 Unterföhring. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen von § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG), §§ 51 ff. Verordnung zur Durchführung von Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB), § 54 Wirtschaftsprüfungsordnung (WPO) in Verbindung mit der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WPBHV).
Die Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwalt Dr. jur. Peter Kotz (bis 8/2016) bestand bei der Signal-Iduna Allgemeine Versicherung AG, Neue Rabenstraße 15-19, 20354 Hamburg. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen von § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG), §§ 51 ff. Verordnung zur Durchführung von Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB), § 54 Wirtschaftsprüfungsordnung (WPO) in Verbindung mit der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WPBHV).
Die Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwalt Thilo Robeller (in Bürogemeinschaft) besteht bei der HDI Versicherung AG, HDI-Platz 1, 30659 Hannover. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen von § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG), §§ 51 ff. Verordnung zur Durchführung von Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB), § 54 Wirtschaftsprüfungsordnung (WPO) in Verbindung mit der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WPBHV).
1. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen angemessene Vorschüsse zu verlangen, § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
2. Die Haftung des beauftragten Anwalts wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 1.000.000,00 Euro beschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung unberührt.
3. Der beauftragte Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen angenommen hat.
4. Schlägt der beauftragte Anwalt dem Auftraggeber eine bestimmte Maßnahme vor (Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Auftraggeber hierzu nicht binnen 1 Woche Stellung, obwohl ihn der Rechtsanwalt ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt sein Schweigen als Zustimmung zu dem Vorschlag des Rechtsanwalts.
5. Handlungen, die sich auf das Mandat beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.
6. Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwalts an diesen abgetreten, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen.
7. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Auftraggeber auf Schadensersatz gegenüber dem Rechtsanwalt beträgt 3 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist.
8. Der beauftragte Anwalt ist zur Übertragung der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere berechtigt, soweit dies erforderlich ist.
9. Die Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe von Akten erlischt spätestens 36 Monate nach Beendigung des Auftrages.
10. Gebühren und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der beauftragte Rechtsanwalt befreit.
11. Der Auftraggeber hat dem Anwalt die Kosten der Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich ist, nach Nr. 7000 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt, diese aber für die ordnungsgemäße Durchführung des Mandats erforderlich sind.
12. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz keine Kostenerstattung stattfindet.
13. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich die vom beauftragten Rechtsanwalt zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, soweit nichts anderes bestimmt ist, §§ 49b Abs.5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), 2 Abs.1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
14. Gemäß § 29 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Sitz der Anwaltskanzlei des beauftragten Anwalts als vertraglicher Erfüllungsort gleichzeitig Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnis.
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