Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Augsburg

Unser seit mehr als 30 Jahren auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt in Augsburg berät und vertritt Sie in allen erbrechtlichen Fragen und Problemfeldern, angefangen von der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder der Regelung der Vermögensnachfolge durch Testament zu Lebzeiten, über die Geltendmachung sowie der Abwehr von Ansprüchen auf Pflichtteil und etwaiger Pflichtteilsergänzung oder aus einem Vermächtnis im Erbfall, bis zur Erbauseinandersetzung einer aus mehreren (Mit-)Erben bestehenden Erbengemeinschaft oder Erbteilung beim Streit um das Erbe und ist auf Wunsch auch als Testamentsvollstrecker tätig.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg

Fachanwalt für Erbrecht

Sie suchen in Augsburg oder Umgebung nach einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht? Dann sind Sie bei uns richtig, der Anwaltskanzlei Denzinger & Coll. im Herzen von Augsburg.

 

Die Anwälte und Fachanwälte unserer Kanzlei sind seit über 30 Jahren auf Erbrecht, eines unserer schwerpunktmäßig betreuten Rechtsgebiete, spezialisiert. Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Erblasser, Erben sowie Pflichtteilsberechtigte seit Jahrzehnten mit Erfolg.

 

Nachfolgend stellen wir das erbrechtliche Leistungsspektrum unserer Anwaltskanzlei, Ihrem seit Jahrzehnten auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Augsburg näher vor und verbinden dies mit der Hoffnung, dass auch Sie uns als Ihrem Rechtsanwalt Ihr Vertrauen in Ihren erbrechtlichen Problemen schenken.


Rechtsgebiet Erb- und Pflichtteilsrecht

Das Rechtsgebiet zum Erbrecht und Pflichtteilsrecht wird in unserer Kanzlei betreut durch Rechtsanwalt Rainer Denzinger. Rechtsanwalt Denzinger ist Anwalt und zugleich Fachanwalt für Erbrecht und darf sich nicht nur deswegen, sondern nicht zuletzt aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit sowie aufgrund hierdurch erworbener, vielschichtiger Erfahrung als einer der erfahrensten Spezialisten und Experten auf diesem Fachgebiet in Augsburg bezeichnen; daneben ist er auch noch Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

 

Wir sind in allen Angelegenheiten rund um das Vererben und Erben seit Jahrzehnten Ihre kompetenten Ansprechpartner. Unsere Spezialisierung beschränkt sich dabei nicht nur allein auf das deutsche Recht, sondern umfasst auch Fälle, welche europäischen oder internationalen Bezug haben.

 

Unsere Fachanwaltskanzlei bietet Ihnen seit vielen Jahre rechtlich vorteilhafte Lösungen zur Gestaltung von einem erbschaftssteuerlich optimierten Testament als auch zur Durchführung lebzeitiger Vermögensübertragungen ohne den Anfall von Schenkungsteuer an. Bei der Abwicklung eingetretener Erbfälle vertritt unser Rechtsanwalt Sie beim Antrag auf Ertelung von einem Erbschein im Erbscheinsverfahren vor den Nachlassgerichten, setzt Ihre Erbansprüche zielgerichtet durch und kümmert sich um die Erbauseinandersetzung in bestehenden Erbengemeinschaften nach dem Anfall einer Erbschaft mit mehreren Miterben.

 

Daneben vertreten wir Sie durch unseren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht bei Vermächtnisangelegenheiten sowie in Pflichtteilssachen, insbesondere bei auf Durchsetzung oder Abwehr gerichteter Pflichtteilsansprüche. Mit unserem spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt sind wir ebenso Experten, wenn es um Nachlassbetreuung sowie Testamentsvollstreckung oder die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung geht.


Tätigkeitsbereiche beim Vererben und Erben - Unser Portfolio

Das deutsche Erbrecht, welches im Wesentlichen im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist, gilt als eines von den schwierigsten deutschen Rechtsgebieten, wenn nicht als das schwierigste Rechtsgebiet überhaupt; dies folgt bereits aus der Komplexität der verschiedenen Ordnungen im Erbrecht und der Regelungen zur Erbfolge und zum Pflichtteilsrecht. In der Praxis kommt es gerade auf dem komplexen Fachgebiet Erbrecht zu einer Vielzahl schwieriger rechtlicher Konfliktbereiche, bei welchen in der Regel nur Fachanwälte, die aufgrund ihrer Zusatzqualifikation über spezielle erbrechtliche Kenntnisse verfügen, weiterhelfen können. Einen solchen qualifizierten Experten und Fachanwalt können wir Ihnen mit Rechtsanwalt Rainer Denzinger aus unserer Kanzlei stellen.

 

Jede Gestaltung Ihres letzten Willens erfordert besonders viel Erfahrung, da vielfältige Lösungen für den Erbfall gefunden wie auch gegeneinander abgewogen werden müssen, welche sich noch in mehreren Jahren als zukunftssicher darstellen. Dies beginnt für uns als Spezialisten bereits bei der Prüfung einer noch bestehenden Testierfähigkeit und Wahl der richtigen Form einer letztwilligen Verfügung, wobei eine Entscheidung getroffen werden muss, ob ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament, ein notarieller Erbvertrag oder ein Vertrag zu Gunsten Dritter errichtet werden soll. Danach sind sämtliche möglichen Gestaltungsinstrumente gewissenhaft auszuwählen bzw. zu entscheiden, ob eine Alleinerbeinsetzung oder Einsetzung mehrerer Erben neben dem damit verbundenen Entstehen einer Erbengemeinschaft, Vorerbschaft und Nacherbschaft, ein Vermächtnis, eine Auflage, Testamentsvollstreckung, eine Teilungsanordnung bzw. ein Teilungsverbot verfügt werden soll.

 

Als Fachanwaltskanzlei in Augsburg sind wir seit vielen Jahren darauf spezialisiert, Ihnen zur schwierigen Gestaltung letztwilliger Verfügungen bei der Errichtung von Testamenten oder Erbverträgen kompetente Hilfe anzubieten. Wir arbeiten nach Ihren individuellen Vorstellungen sowohl Einzeltestamente wie auch gemeinsame Ehegattentestamente als auch Erbverträge sowie Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall aus, um einem späteren Streit über deren Wirksamkeit als auch zur Vermeidung oftmals anzutreffender Auslegungsprobleme sicher zu begegnen. Hierbei werden selbstverständlich auch alle erbschaftssteuerlichen Belange berücksichtigt, um den Anfall etwaiger Erbschaftssteuer sicher zu vermeiden; dies gilt auch in Bezug auf den etwaigen Anfall von Ertragssteuern. Bei privatschriftlichen Testamenten, welche zur Wirksamkeit nach einem von uns gefertigten Entwurf durch Sie eigenhändig handschriftlich abgefasst sowie von Ihnen persönlich unterschrieben werden müssen, übernehmen wir selbstverständlich die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung, um dadurch sicherzustellen, dass das die letztwillige Verfügung im Erbfall auffindbar ist, damit sie zeitnah eröffnet werden kann. Um es Ihnen zu ermöglichen, sich im Vorfeld unserer Beauftragung bereits einen ersten Testierwillen bilden zu können, stellen wir Ihnen auf unserer Website zu Ihrer Orientierung schon einmal erste einfache Entwürfe sowohl von einem Einzeltestament, wie auch von einem gemeinschaftlichen Testament bereit.

 

Unser seit vielen Jahren auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt berät Sie auch in allen Fragen der vorweggenommenen Erbfolge, also anlässlich einer lebzeitigen Übertragung Ihres Vermögens. Hierdurch lassen sich in einer Mehrzahl aller Fälle die spätere anfallende Erbschaftssteuer als auch Pflichtteilsansprüche vermeiden oder zumindest verringern. Hierzu werden mit Ihnen tragfähige Strategien sowie Lösungen entwickelt, welche neben Ihrer eigenen Absicherung beispielsweise durch Nießbrauchsvorbehalt, Wohnrechtsvorbehalt, Rückfallklauseln, Verfügungsbeschränkungen, Pflichtteilsanrechnung, Ausgleichspflichten, Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtung auch auf eine Vermeidung etwaiger Schenkungssteuern gerichtet sind.

 

Häufig sind wir mit unserem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht bei unserer Tätigkeit mit den vielfältigen Rechtsproblemen befasst, welche eine Erbengemeinschaft aufwirft. Grund hierfür ist u.a., dass mehrere (Mit-)Erben den gesamten Nachlass während des Bestehens einer Erbengemeinschaft gemeinsam verwalten müssen und sich viele Miterben gegen eine gerechte Erbauseinandersetzung regelmäßig versperren. Unsere vorrangigen Bemühungen in diesen Fällen sind zielstrebig darauf gerichtet, einzelnen Miterben zur Durchsetzung ihrer Rechte zu verhelfen, sei es durch Erbteilsübertragung, Abschichtung oder durch eine notfalls auch klageweise Erbauseinandersetzung, einschließlich einer etwaig notwendigen Teilungsversteigerung von Nachlassgegenständen, insbesondere von Immobilien. Falls erforderlich kümmern wir uns aber auch um Möglichkeiten einer Nachlasssicherung, z.B. im Rahmen etwaiger Nachlassverwaltung wie auch Testamentsvollstreckung.

 

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet seit jeher sowohl die Geltendmachung als auch Abwehr möglicher Pflichtteilsansprüche neben Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Durch die jahrzehntelange Erfahrung sind wir darauf spezialisiert, Pflichtteilsansprüche schnell sowie erfolgreich notfalls vor Gericht durchzusetzen, was regelmäßig mit den gegenüber Erben zu beanspruchenden Auskünften über den Bestand des Nachlasses zum Stichtag durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses sowie ggf. von Wertermittlungsgutachten beginnt. In gleicher Weise sind wir aber auch ständig mit der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsansprüche befasst, nutzen hierbei jedoch die komplexen rechtlichen Bestimmungen zugunsten des Erben.

 

Im Zuge des demographischen Wandels häufen sich heute die Fälle, dass Menschen wegen Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen sowie über ihre ärztliche Behandlung nicht mehr selbst entscheiden können. Umso notwendiger ist heutzutage die rechtszeitige Errichtung sowohl einer Vorsorgevollmacht inklusive Betreuungsverfügung, wie auch einer Patientenverfügung. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen auch hierbei, indem sie hierfür individuelle Urkunden für Sie ausarbeitet. Selbstverständlich übernimmt er dabei auch die vorteilhafte Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) bei der Bundesnotarkammer (BNotK) ohne dass Sie sich hierum kümmern müssen.

 

Die unterschiedlichen rechtlichen Fallgestaltungen im Erbrecht, mit welchen wir darüber hinaus regelmäßig konfrontiert sind, stellen wir Ihnen nachfolgend in Kategorien unterteilt näher dar.


Lebzeitige Verfügungen

  • Lebzeitiger Erbausgleich (Vorzeitiger Erbausgleich)
  • Schenkung
  • Ausstattung
  • Zuwendung unter Anrechnungsbestimmung (Anrechnung auf den Erbteil und/oder Pflichtteil)
  • Zuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt oder Vorbehalt eines Wohnungsrechts (Wohnrecht)
  • Zuwendung mit Rückfallklausel
  • Erbverzicht (Erbteilsverzicht unter Abfindung)
  • Pflichtteilsverzicht
  • Generalvollmacht
  • Postmortale oder transmortale Vollmacht (mit Geltung über den Tod hinaus)
  • Vorsorgevollmacht (Altersvorsorgevollmacht)
  • Patientenverfügung
  • Betreuungsvollmacht
  • Schenkungssteuer

Gesetzliche Erbfolge


Gewillkürte Erbfolge - Letztwillige Verfügungen


Erbanspruch beim Erbfall - Erfüllung von Vermächtnissen

  • Erbfall (Eintritt des Erbfalls)
  • Testamentsinhalt
  • Testamentsauslegung
  • Erbteil
  • Erbteilsquote (Erbquote - Erbteil nach Quote)
  • Alleinerbe
  • Miterben (Miterbengemeinschaft)
  • Vermächtnis
  • Verschaffungsvermächtnis
  • Vermächtniskürzung
  • Vermächtniserfüllung
  • Verjährung von Vermächtnisansprüchen (in 3 Jahren)
  • Erbengemeinschaft
  • Erbauseinandersetzung (Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft)
  • Auseinandersetzungsplan (Teilungsplan zur Erbauseinandersetzung)
  • Nachlassverbindlichkeiten
  • Haftungsbegrenzung
  • Sozialhilferegress (Regress durch Sozialhilfeträger)
  • Zwangsversteigerung
  • Teilungsversteigerung
  • Verteilungsverfahren
  • Nachlassstreitigkeit
  • Erbausschlagung (Ausschlagung der Erbschaft innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis)
  • Erbanfechtung
  • Anfechtung einer Annahme der Erbschaft (wegen Irrtums)
  • Anfechtung einer Versäumung der Ausschlagungsfrist
  • Irrtumsanfechtung
  • Testamentsanfechtung
  • Testamentsauslegung
  • Erbenfeststellung
  • Erbschein (Einzelerbschein oder gemeinsamer Erbschein)
  • Erbscheinsverfahren (Antrag auf Erteilung eines Erbscheins)
  • Erbscheinseinziehung (Einziehung eines Erbscheins)
  • Grundbuchberichtigung
  • Testamentsvollstreckung
  • Testamentsvollstrecker
  • Nachlassspaltung
  • Erbschaftssteuer

Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

  • Enterbung (von der Erbfolge ausgeschlossenen und damit enterbten gesetzlicher Erben)
  • Pflichtteilsberechtigte (Pflichtteilsberechtigte Personen)
  • Pflichtteilsrecht
  • Pflichtteilsrechte (Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch)
  • Pflichtteil (ordentlicher Pflichtteil)
  • Pflichtteilsergänzung (Pflichtteilsergänzungsanspruch)
  • Wahlrecht auf Vermächtnis oder Pflichtteil
  • Vatergut und Muttergut
  • Auskunftsanspruch
  • Nachlassverzeichnis
  • Notarielles Nachlassverzeichnis
  • Wertermittlung (Wertermittlungsanspruch)
  • Sachverständigengutachten
  • Wertermittlungsgutachten
  • Eidesstattliche Versicherung
  • Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
  • Pflichtteilsklage
  • Auskunftsklage
  • Stufenklage auf Auskunft und Leistung
  • Verjährung von Pflichtteilsrechten (in 3 Jahren)

Alles was Sie über das Erb- und Pflichtteilsrecht unbedingt wissen müssen - Wichtige Hinweise von Ihrem Rechtsanwalt in Augsburg

Hier erfahren Sie von unserem Rechtsanwalt und Fachanwalt, was Sie auch als juristischer Laie zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen unbedingt über das Rechtsgebiet Erbrecht wissen sollten.


Verjährungsfristen im Erbrecht

Seit dem 01.01.2010 gilt bis auf wenige Ausnahmen im Erbrecht nur noch die Regelverjährungsfrist von lediglich 3 Jahren, wobei z.B. der Beginn der Verjährung für Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Beschenkte unterschiedlich geregelt ist. Früher galt allgemein noch die 30-jährige Verjährungsfrist; dies hat sich jedoch geändert. Deshalb sollten Ansprüche, insbesondere Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Hemmung der Verjährung unbedingt rechtzeitig - notfalls klageweise durch einen Rechtsanwalt - geltend gemacht werden. Gerne helfen Ihnen unsere Anwälte hierbei.


Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Sowohl bei einer lebzeitigen Schenkung wie im Erbfall fällt i.d.R. beim Beschenkten bzw. Erben Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer an. Insoweit ist es wichtig, die Steuerfreibeträge zu kennen, um diese gezielt ausnutzen zu können.

 

Ehegatte

Ein Ehegatte hat gem. § 16 Abs.1 Nr.1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) einen Steuerfreibetrag von 500.000,00 € und daneben auch noch einen Versorgungsfreibetrag § 17 Abs.1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) von 256.000,00 €.

 

Kinder

Kinder haben gem. § 16 Abs.1 Nr.2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) einen Steuerfreibetrag von jeweils 400.000,00 € nach jedem Elternteil.

 

Enkelkinder

Den Enkelkindern steht gem. § 16 Abs.1 Nr.3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) je ein Steuerfreibetrag von 200.000,00 € zu.

 

Eltern

Die Elternteile eines verstorbenen Abkömmlings haben gem. § 16 Abs.1 Nr.4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) jeder einen Steuerfreibetrag von 100.000,00 €.

 

Sonstige Personen

Den sonstigen Personen steht gem. § 16 Abs.1 Nr.5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nur noch ein Steuerfreibetrag von jeweils 20.000,00 € zu.


Hinterlegung eines Testaments

Damit Testamente im Erbfall sicher aufgefunden werden können, ohne verloren zu gehen bzw. vernichtet zu werden, empfiehlt es sich unbedingt, dieses beim zuständigen Nachlassgericht, z.B. beim Amtsgericht Augsburg, in amtliche Verwahrung zu geben. Damit wird die letztwillige Verfügung bei Ihrem Tod dann auch automatisch eröffnet und ein Nachlassverfahren eingeleitet, denn das beim zuständigen Amtsgericht eingerichtete Nachlassgericht wird vom Standesamt unterrichtet.

 

Zur Hinterlegung Ihres Testaments rufen Sie bitte vorher beim zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht an und fragen Sie, ob hierfür die Vereinbarung eines Termins notwendig ist oder Sie einfach zu den üblichen Zeiten des Parteiverkehrs vorsprechen können. Nehmen Sie zum Hinterlegungstermin bitte mit:

  • Ihr Testament (im Original, nachdem Sie vorher für den Verbleib bei Ihnen bestimmte Abschriften bzw. Kopien gefertigt haben) in einem mit "Mein Testament" bzw. "Unser gemeinschaftliches Testament" beschrifteten und verschlossenen Umschlag,
  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • Ihre amtliche Geburtsurkunde (im Original oder als Ausfertigung).

Bei der Hinterlegung Ihres Testaments erhalten Sie vom Nachlassgericht einen Hinterlegungsschein für Ihr Testament, welchen Sie gut aufbewahren sollten, da Sie gegen dessen Vorlage Ihr Testament auch wieder aus der amtlichen Verwahrung später entnehmen und ggf. vernichten können, falls dies notwendig sein sollte, was von unserem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Augsburg jedoch ausdrücklich nicht empfohlen wird; stattdessen sollten Sie in einem ggf. später errichteten neuen Testament mit abweichenden Inhalt, frühere Testamente und damit auch das unmittelbar vorhergehende Testament ausdrücklich aufheben, um dadurch zu vermeiden, dass bei einer möglichen Testierunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine wirksamen letztwilligen Verfügungen mehr existiert.

 

Die Hinterlegung einer Verfügung von Todes wegen beim Nachlassgericht kostet derzeit nur noch eine Gebühr von pauschal 75,00 Euro, ohne dass hierbei Ihr Vermögen eine Rolle spielt. Soll das hinterlegte Schrift­stück gleichzeitig auch noch im Zentralen Testaments­register (ZTR) der Bundes­notarkammer (BNotK) erfasst, was sich ebenfalls empfiehlt, kostet dies weitere 18,00 Euro.

 

Gerne übernimmt unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht im Zuge der Ausarbeitung eines Testamententwurfs auch die Hinterlegung des von Ihnen errichteten Testaments, ohne dass Sie sich selbst darum kümmern müssen.


Rechtswahl in Testamenten

Am 17.08.2015 ist eine neue EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO) in Kraft getreten. Danach gilt zukünftig nur noch ausschließlich das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers. Wenn Sie nicht wollen sollten, ob im Falle Ihres Todes im Zeitpunkt eines Auslandsaufenthaltes das dortige und nicht mehr das deutsche Recht Anwendung findet, sollten Sie unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichten und hierin eine Rechtswahl aufnehmen, mit welcher Sie bestimmen, dass beim Erbfall deutsches Recht gilt. Wenn Sie bereits eine letztwillige Verfügung errichtet haben, ist es erforderlich, hierin noch nachträglich eine zusätzliche Rechtswahlbestimmung aufzunehmen, bei deren Formulierung Ihnen die Rechtsanwälte unserer Fachanwaltskanzlei in Augsburg gerne behilflich sind.


Die wichtigsten Fragen zum Thema Vererben und Erben

Unsere Antworten auf die wichtigsten Fragestellungen im Erbrecht, die regelmäßig an uns herangetragen werden, können Sie gerne in unserem Ratgeber Erbrecht nachlesen. Der Bereich wird regelmäßig erweitert.


Glossar Erbrecht von A-Z

In unserem Glossar Erbrecht A-Z werden Ihnen die am häufigsten vorkommenden erbrechtlichen Fachbegriffe anschaulich und verständlich erläutert. Wir sind bemüht, diesen Bereich ständig zu erweitern und zu aktualisieren.


Ihr Ansprechpartner und Rechtsanwalt in Augsburg im Erbrecht

Hier stellen wir Ihnen mit Rechtsanwalt Rainer Denzinger den Fachanwalt der Anwälte unserer Kanzlei vor, der seit mehr als 30 Jahre auf Erbrecht spezialisiert ist und dieses Rechtsgebiet mit seiner jahrzehntelangen Erfahrung schwerpunktmäßig ausschließlich betreut. Er ist daneben auch noch Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Neben einer Vielzahl von erfolgreich erzielten Gerichtsentscheidungen der Obergerichte zum Erbrecht ist Rechtsanwalt Denzinger der Öffentlichkeit auch durch seine Auftritte in verschiedenen Fernsehsendungen, insbesondere zu den vielfältigen Fragen rund um das Erbrecht, bekannt geworden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg Rainer Denzinger
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg Rainer Denzinger