Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg

Unser seit weit mehr als 30 Jahren auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg berät und vertritt Sie in allen erbrechtlichen Fragen und Problemfeldern, angefangen von der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder der Regelung der Vermögensnachfolge durch Testament zu Lebzeiten, über die Geltendmachung sowie der Abwehr von Ansprüchen auf Pflichtteil und etwaiger Pflichtteilsergänzung oder aus einem Vermächtnis im Erbfall, bis zur Erbauseinandersetzung einer aus mehreren (Mit-)Erben bestehenden Erbengemeinschaft oder Erbteilung beim Streit um das Erbe und ist auf Wunsch auch als Testamentsvollstrecker tätig.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg

Fachanwalt für Erbrecht

Sie suchen in Augsburg oder Umgebung nach einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht? Dann sind Sie bei uns richtig, der Anwaltskanzlei Denzinger & Coll., Ihrem Rechtsanwalt im Herzen von Augsburg.

 

Die Anwälte und Fachanwälte unserer Kanzlei sind seit über 30 Jahren auf Erbrecht, eines unserer schwerpunktmäßig betreuten Rechtsgebiete, spezialisiert. Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Erblasser, Erben sowie Pflichtteilsberechtigte seit Jahrzehnten mit Erfolg.

 

Nachfolgend stellen wir das erbrechtliche Leistungsspektrum unserer Anwaltskanzlei, Ihrem seit Jahrzehnten auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Augsburg näher vor und verbinden dies mit der Hoffnung, dass auch Sie uns als Ihrem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg Ihr Vertrauen in Ihren erbrechtlichen Problemen schenken.


Rechtsgebiet Erb- und Pflichtteilsrecht

Das Rechtsgebiet rund um das Erbrecht einschließlich von Vermächtnisrecht und Pflichtteilsrecht wird in unserer Kanzlei in Augsburg betreut durch Rechtsanwalt Rainer Denzinger. Rechtsanwalt Denzinger ist Anwalt und zugleich Fachanwalt für Erbrecht und darf sich nicht nur deswegen, sondern nicht zuletzt aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit sowie aufgrund hierdurch erworbener, vielschichtiger Erfahrung als einer der erfahrensten Spezialisten und Experten auf diesem Fachgebiet in Augsburg bezeichnen; daneben ist er auch noch Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

 

Wir sind in allen Angelegenheiten rund um das Vererben und Erben seit Jahrzehnten Ihre kompetenten Ansprechpartner in Augsburg. Unsere Spezialisierung beschränkt sich dabei nicht nur allein auf das deutsche Erbrecht, sondern umfasst auch ausländische Erbfälle, welche europäischen oder internationalen Bezug haben.

 

Unsere Fachanwaltskanzlei bietet Ihnen seit vielen Jahren rechtlich vorteilhafte Lösungen zur Gestaltung von einem erbschaftssteuerlich optimierten Testament als auch zur Durchführung lebzeitiger Vermögensübertragungen ohne den Anfall von Schenkungsteuer an. Bei der Abwicklung eingetretener Erbfälle vertritt unser Rechtsanwalt Sie beim Antrag auf Erteilung von einem Erbschein im Erbscheinsverfahren vor den Nachlassgerichten, insbesonders vor dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Augsburg, setzt Ihre Erbansprüche zielgerichtet durch und kümmert sich um die Erbauseinandersetzung in bestehenden Erbengemeinschaften nach dem Anfall einer Erbschaft mit mehreren Miterben.

 

Daneben vertreten wir Sie durch unseren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg bei Vermächtnisangelegenheiten sowie in Pflichtteilssachen, insbesondere bei auf Durchsetzung oder Abwehr gerichteter Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Mit unserem spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt sind wir ebenso Experten, wenn es um Nachlassbetreuung sowie Testamentsvollstreckung im Erbfall oder die Errichtung einer Vorsorgevollmacht sowie Patientenverfügung zu Lebzeiten geht.


Tätigkeitsbereiche beim Vererben und Erben - Unser Portfolio

Das deutsche Erbrecht, welches im Wesentlichen im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist, gilt als eines von den schwierigsten deutschen Rechtsgebieten, wenn nicht als das schwierigste Rechtsgebiet überhaupt; dies folgt bereits aus der Komplexität der verschiedenen Ordnungen im Erbrecht und der vielfältigen Regelungen zur Erbfolge und zum Vermächtnisrecht sowie Pflichtteilsrecht. In der Praxis kommt es gerade auf dem komplexen Fachgebiet Erbrecht zu einer Vielzahl schwieriger rechtlicher Konfliktbereiche, bei welchen in der Regel nur ein erfahrener Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt, der aufgrund seiner Zusatzqualifikation und jahrelangen Tätigkeit über spezielle erbrechtliche Kenntnisse verfügt, weiterhelfen kann; denn gerade im Erbrecht ist ein reichhaltiger und mit einer Vielzahl von Fällen über Jahrzehnte hinweg gewachsener Erfahrungsschatz von einem Rechtsanwalt das Wichtigste und nahezu alles, was für die erfolgreiche Durchsetzung der Interessen von Mandanten zählt. Einen solchen qualifizierten Experten und Fachanwalt können wir Ihnen mit Rechtsanwalt Rainer Denzinger aus unserer Kanzlei in Augsburg stellen.

 

Jede Gestaltung Ihres letzten Willens erfordert besonders viel Erfahrung, da vielfältige Lösungen für den Erbfall gefunden, wie auch gegeneinander abgewogen werden müssen, welche sich auch noch in mehreren Jahren als rechtssicher und damit als zukunftssicher darstellen. Dies beginnt für uns als Spezialisten im Erbrecht mit unserem Fachanwalt bereits bei der Prüfung einer noch bestehenden Testierfähigkeit und Wahl der richtigen Form einer zu errichtenden letztwilligen Verfügung, wobei eine Entscheidung getroffen werden muss, ob ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament, entweder privatschriftlich oder in notarieller Form, ein notarieller Erbvertrag oder ein Vertrag zu Gunsten Dritter zur vorweggenommenen Erbfolge errichtet werden soll. Danach sind sämtliche möglichen Gestaltungsinstrumente gewissenhaft auszuwählen bzw. zu entscheiden, ob eine Alleinerbeinsetzung oder Einsetzung mehrerer Erben neben dem damit verbundenen Entstehen einer Erbengemeinschaft, die Anordnung einer Vor- und Nacherbenfolge, die Errichtung von einem Vermächtnis, die Anordnung einer Auflage, einer Testamentsvollstreckung, einer Teilungsanordnung oder von einem Vorausvermächtnis bzw. von einem Teilungsverbot von Todes wegen verfügt werden sollen.

 

Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht in Augsburg sind wir seit vielen Jahren darauf spezialisiert, Ihnen zur schwierigen Gestaltung letztwilliger Verfügungen bei der Errichtung von Testamenten oder Erbverträgen kompetente Hilfe anzubieten. Wir arbeiten nach Ihren individuellen Vorstellungen sowohl Einzeltestamente wie auch gemeinsame Ehegattentestamente als auch Erbverträge sowie Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall aus, um einem späteren Streit über deren Wirksamkeit als auch zur Vermeidung oftmals anzutreffender Auslegungsprobleme sicher zu begegnen. Hierbei werden selbstverständlich auch alle erbschaftssteuerlichen Belange berücksichtigt, um den Anfall etwaiger Erbschaftssteuer sicher zu vermeiden; dies gilt auch in Bezug auf den etwaigen Anfall von Ertragssteuern. Bei privatschriftlichen Testamenten, welche zur Wirksamkeit nach einem von uns gefertigten Entwurf durch Sie eigenhändig handschriftlich abgefasst sowie von Ihnen persönlich unterschrieben werden müssen, übernehmen wir selbstverständlich die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung, um dadurch sicherzustellen, dass das die letztwillige Verfügung im Erbfall auffindbar ist, damit sie zeitnah eröffnet werden kann. Um es Ihnen zu ermöglichen, sich im Vorfeld unserer Beauftragung bereits einen ersten Testierwillen bilden zu können, stellen wir Ihnen auf unserer Website zu Ihrer Orientierung schon einmal erste einfache Entwürfe sowohl von einem Einzeltestament, wie auch von einem gemeinschaftlichen Testament bereit.

 

Unser seit vielen Jahren auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt berät Sie auch in allen Fragen der vorweggenommenen Erbfolge, also anlässlich einer lebzeitigen Übertragung Ihres Vermögens. Hierdurch lassen sich in einer Mehrzahl aller Fälle die spätere anfallende Erbschaftssteuer als auch Pflichtteilsansprüche vermeiden oder zumindest erheblich verringern. Hierzu werden mit Ihnen tragfähige Strategien sowie Lösungen entwickelt, welche neben Ihrer eigenen Absicherung beispielsweise durch Nießbrauchsvorbehalt, Wohnrechtsvorbehalt, Rückfallklauseln, Verfügungsbeschränkungen, Pflichtteilsanrechnung, Ausgleichspflichten, Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtung auch auf eine Vermeidung etwaiger Schenkungssteuern gerichtet sind.

 

Häufig sind wir mit unserem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg bei unserer Tätigkeit mit den vielfältigsten Rechtsproblemen befasst, welche eine Erbengemeinschaft aufwirft. Grund hierfür ist u.a., dass mehrere (Mit-)Erben den gesamten Nachlass während des Bestehens einer Erbengemeinschaft gemeinsam verwalten müssen und sich viele Miterben gegen eine gerechte Erbauseinandersetzung regelmäßig versperren. Unsere vorrangigen Bemühungen in diesen Fällen sind zielstrebig darauf gerichtet, einzelnen Miterben zur Durchsetzung ihrer Rechte zu verhelfen, sei es durch Erbteilsübertragung, Abschichtung oder durch eine notfalls auch klageweise Erbauseinandersetzung, einschließlich einer etwaig notwendigen Teilungsversteigerung von Nachlassgegenständen, insbesondere von Immobilien. Falls erforderlich kümmern wir uns aber auch um Möglichkeiten einer Nachlasssicherung, z.B. im Rahmen einer etwaiger Nachlassverwaltung wie auch bei der Testamentsvollstreckung.

 

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet seit jeher sowohl die Geltendmachung als auch Abwehr möglicher Pflichtteilsansprüche neben Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Durch die jahrzehntelange Erfahrung sind wir darauf spezialisiert, Pflichtteilsansprüche schnell sowie erfolgreich notfalls vor Gericht durchzusetzen, was regelmäßig mit den gegenüber Erben zu beanspruchenden Auskünften über den Bestand des Nachlasses zum Stichtag durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses sowie ggf. von Wertermittlungsgutachten beginnt und über die Einforderung eines notariellen Nachlassverzeichnisses oder einer eidesstattlichen Versicherung weiterführt. In gleicher Weise sind wir aber auch ständig mit der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsrechte, insbesondere von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen befasst, nutzen hierbei jedoch die komplexen gesetzlichen Bestimmungen zugunsten des Erben gezielt aus.

 

Im Zuge des demographischen Wandels häufen sich heute die Fälle, dass Menschen wegen Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen sowie über ihre ärztliche Behandlung nicht mehr selbst entscheiden können. Umso notwendiger ist heutzutage die rechtszeitige Errichtung sowohl einer Vorsorgevollmacht inklusive Betreuungsverfügung, wie auch einer Patientenverfügung. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen auch hierbei, indem sie hierfür individuelle Urkunden für Sie ausarbeitet. Selbstverständlich übernehmen wir dabei auch die rechtlich vorteilhafte Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) bei der Bundesnotarkammer (BNotK) ohne dass Sie sich hierum kümmern müssen.

 

Die unterschiedlichen rechtlichen Fallgestaltungen im Erbrecht, mit welchen wir darüber hinaus regelmäßig konfrontiert sind, stellen wir Ihnen nachfolgend in Kategorien unterteilt näher dar.


Lebzeitige Verfügungen zur vorweggenommenen Erbfolge - Schenkungen

  • Vorweggenommene Erbfolge und lebzeitiger Erbausgleich (Vermögensübertragungen auf Erbrechte zu Lebzeiten)
  • Vorzeitiger Erbausgleich (lebzeitige Vermögensübertragungen an nicht eheliche Kinder bis zum 01.07.1980)
  • Schenkung (unentgeltliche Zuwendung zu Lebzeiten)
  • Ausstattung (Zuwendung an einen Abkömmling zur Erlangung oder dem Erhalt einer selbständigen Lebensstellung)
  • Zuwendung unter Anrechnungsbestimmung (Schenkung unter Anrechnung auf den Erbteil und/oder Pflichtteil)
  • Zuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt oder Vorbehalt eines Wohnungsrechts (Wohnrecht)
  • Zuwendung mit Rückfallklausel (Schenkung unter Rücktrittsvorbehalt oder vorbehaltenem Widerrufsrecht)
  • Erbverzicht und Erbteilsverzicht (Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht unter Zahlung einer Abfindung)
  • Pflichtteilsverzicht (Verzicht auf Pflichtteilsansprüche und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche)
  • Generalvollmacht (Vollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten)
  • Postmortale Vollmacht (Vollmacht mit Geltung nur nach dem Tod)
  • Transmortale Vollmacht (Vollmacht mit Geltung vor und über den Tod hinaus)
  • Vorsorgevollmacht und Altersvorsorgevollmacht (Vollmacht mit Betreuungsverfügung)
  • Patientenverfügung (Festlegung von ärztlichen Behandlungswünschen in bestimmten Situationen)
  • Betreuungsvollmacht und Betreuungsverfügung (Bestimmung eines Betreuers im Betreuungsfall)
  • Vermeidung des Anfalls von Schenkungssteuern (Strategien zur Ausschöpfung von Steuer-Freibeträgen)

Gesetzliche Erbfolge


Gewillkürte Erbfolge - Letztwillige Verfügungen

  • Testierfreiheit (das fortbestehende Recht, eine Verfügungen von Todes wegen nach Belieben zu errichten)
  • Testierfähigkeit (fortbestehende Fähigkeit, eine Verfügungen von Todes wegen zu errichten)
  • Testierunfähigkeit (nicht mehr bestehende Fähigkeit, eine Verfügungen von Todes wegen zu errichten)
  • Arten von letztwilligen Verfügungen (Einzeltestamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge)
  • Eigenhändiges Testament (handschriftliche Errichtung eines Einzeltestaments oder gemeinschaftlichen Testaments)
  • Öffentliches Testament oder notarielles Testament (Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament vor einem Notar)
  • Erbvertrag oder notarieller Erbvertrag (einseitiger oder gemeinschaftlicher Erbvertrag vor einem Notar)
  • Nottestament und außerordentliches Testament (in außergewöhnlichen Situationen und Lebensgefahr)
  • Behindertentestament (zur Vermeidung des Zugriffs von Sozialleistungsträgern auf den Nachlass)
  • Privatschriftliches Testament (Einzeltestament)
  • Ehegattentestament (Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten und Gleichgestellten)
  • Berliner Testament
  • Gegenseitige Erbeinsetzung (wechselseitige Erbeinsetzung)
  • Unternehmertestament (Nachfolgeregelung bei Unternehmen)
  • Erbeinsetzung (Berufung eines oder mehrerer Erben)
  • Ersatzerbenbestimmung (Regelung der Ersatzerbenfolge mit Bestimmung eines oder mehrerer Ersatzerben)
  • Anwachsungsbestimmung (Bestimmung einer Erhöhung der Erbteile von Miterben beim Wegfall eines Erben)
  • Anordnung von Vor- und Nacherbschaft (Vor- und Nacherbenfolgeregelungen mit und ohne Befreiung des Vorerben)
  • Wechselbezüglichkeit (wechselbezügliches gemeinschaftliches Ehegatten-Testament)
  • Befreiungsanordnung (Abänderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden)
  • Vermächtnis und Vermächtnisse (vermächtnisweise Zuwendung von bestimmten Vermögensvorteilen an Vermächtnisnehmer)
  • Vorausvermächtnis (Vermächtnisanordnungen zugunsten von Erben ohne Anrechnung auf den Erbteil)
  • Teilungsanordnung (Vermächtnisanordnungen zugunsten von Erben unter Anrechnung auf den Erbteil)
  • Auflagen (Verpflichtung von Erben oder Vermächtnisnehmern zur Erbringung bestimmter Leistungen)
  • Pflichtteilsstrafklausel oder Pflichtteilsklauseln (Anordnung von Sanktionen bei Geltendmachung von Pflichtteilsrechten)
  • Wiederverheiratungsklausel (Regelungen für den Fall der Wiederverheiratung eines zum Erben berufenen Ehegatten)
  • Pflichtteilsbeschränkung (Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht)
  • Pflichtteilsentziehung (Entziehung des Pflichtteilsanspruches)
  • Anordnung einer Testamentsvollstreckung (zur Abwicklungsvollstreckung oder Verwaltungsvollstreckung)
  • Bestimmung eines Testamentsvollstreckers und eines Ersatztestamentsvollstreckers
  • Rechtswahl (Bestimmung des im Erbfall zur Anwendung kommenden Erbrechts)
  • Testamentswiderruf (insbesondere Widerruf eines früheren Testaments durch späteres Testament)
  • Testamentsanfechtung (Anfechtung von früheren und bindenden Testamenten zur Wiedererlangung der Testierfreiheit)

Erbanspruch beim Erbfall - Erfüllung von Vermächtnissen

  • Erbfall (Eintritt der Erbfolge durch den Tod des Erblassers)
  • Testamentsinhalt (Regelungen in letztwilligen Verfügungen)
  • Testamentsauslegung (Auslegung von Testamenten nach dem Erblasserwillen zum Zeitpunkt der Errichtung)
  • Erbteil (Erbanteile von mehreren Miterben)
  • Erbteilsquote oder Erbquote (Erbteile von mehreren Erben nach bestimmten Quoten)
  • Alleinerbe (Berufung einer Person zum Erben)
  • Miterben und Miterbengemeinschaft (Berufung mehrerer Personen zu Miterben in einer Erbengemeinschaft)
  • Wahlvermächtnis (unter wahlweiser Zuwendung des einen oder anderen Nachlassgegenstandes)
  • Gattungsvermächtnis (mit Bestimmung des Nachlassgegenstandes nur der Gattung nach)
  • Zweckvermächtnis (mit einem Nachlassgegenstand nach einem vom Erblasser vorgegebenen Zweck)
  • Verschaffungsvermächtnis (Zuwendung eines nicht mehr vorhandenen Vermächtnisgegenstandes)
  • Untervermächtnis (unter Beschwerung eines Vermächtnisnehmers mit einem Vermächtnis für einen Dritten)
  • Ersatzvermächtnis (mit ersatzweiser Bestimmung eines anderen Vermächtnisnehmers)
  • Vorvermächtnis und Nachvermächtnis (unter Beschwerung des Vermächtnisnehmers mit bedingten Untervermächtnissen)
  • Quotenvermächtnis (Vermächtnis bezogen auf einen Quotenbruchteil des Nachlasses)
  • Barvermächtnis (Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrags)
  • Sachvermächtnis (Vermächtnis eines bestimmten Nachlassgegenstandes)
  • Stückvermächtnis (Vermächtnis eines Nachlassgegenstandes nach Art und Güte)
  • Erlassvermächtnis (Vermächtnis durch den Erlass von Verbindlichkeiten)
  • Rückvermächtnis (Vermächtnis unter der Bedingung einer Rückübertragungsverpflichtung)
  • Vermächtniskürzung (Rechte von Erben auf Kürzung von Vermächtnissen)
  • Vermächtniserfüllung (Rechte von Vermächtnisnehmern auf Erfüllung von Vermächtnissen)
  • Verjährung Vermächtnis (Verjährung von Vermächtnisansprüchen in drei Jahren)
  • Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft unter mehreren Miterben)
  • Erbauseinandersetzung (Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft)
  • Auseinandersetzungsplan (Teilungsplan zur Erbauseinandersetzung)
  • Nachlassverbindlichkeiten (Verpflichtung der Erben zum Ausgleich von Schulden des Erblassers)
  • Haftungsbeschränkung für Nachlassverbindlichkeiten (Möglichkeiten einer Beschränkung der Haftung von Erben)
  • Sozialhilferegress (Regress von Sozialhilfeträgern auf den Nachlass)
  • Zwangsversteigerung (von Nachlassgegenständen durch Nachlassgläubiger)
  • Teilungsversteigerung (von in den Nachlass fallenden Nachlassgegenständen unter Miterben)
  • Verteilungsverfahren (im Anschluss an die Teilungsversteigerung zur Erlösverteilung unter Erben)
  • Nachlassstreitigkeit (Streit unter mehreren Miterben um den Nachlass)
  • Erbausschlagung (Möglichkeit der Ausschlagung einer Erbschaft durch Erben innerhalb einer Frist)
  • Erbanfechtung (Anfechtung der Annahme der Erbschaft oder der Erbausschlagung)
  • Anfechtung einer Annahme der Erbschaft (wegen Irrtums)
  • Anfechtung einer Ausschlagung der Erbschaft (wegen Irrtums)
  • Anfechtung einer Versäumung der Ausschlagungsfrist (mit der Folge der nachträglichen Erbausschlagung)
  • Irrtumsanfechtung (Anfechtung einer irrigen Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft)
  • Testamentsanfechtung (Anfechtung um ein Testament unwirksam werden zu lassen und dadurch einen Erbteil zu erlangen)
  • Testamentsauslegung (Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach dem Erblasserwillen zum Zeitpunkt der Errichtung)
  • Erbenfeststellung (Ermittlung der rechtmäßigen Erben eines Erblassers durch die Nachlassgerichte)
  • Erbschein (Einzelerbschein oder gemeinsamer Erbschein)
  • Erbscheinsverfahren (Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht)
  • Erbscheinseinziehung (Einziehung eines Erbscheins bei Unrichtigkeit)
  • Grundbuchberichtigung (im Zuge einer Erbscheinserteilung mit Kostenfreiheit innerhalb zwei Jahren)
  • Testamentsvollstreckung (Annahme und Ausübung des Amts durch eine zum Testamentsvollstrecker berufene Person)
  • Testamentsvollstrecker (vom Erblasser berufene Person, um dessen letzten Willen nach dem Tod auszuführen)
  • Nachlassspaltung (wenn einzelne Nachlassgegenstände unterschiedlichen Rechtsordnungen unterfallen)
  • Erbschaftssteuer (beim Erwerb von Todes wegen und bei unentgeltlichen Zuwendungen anfallende Steuer)

Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

  • Enterbung (bei durch letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossenen und damit enterbten Personen)
  • Pflichtteilsberechtigte (Ehegatten, Abkömmlinge und Eltern als pflichtteilsberechtigte Personen)
  • Pflichtteilsrecht (Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch von Pflichtteilsberechtigten)
  • Pflichtteilsrechte (Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche von Pflichtteilsberechtigten)
  • Pflichtteil (ordentlicher Pflichtteil von Pflichtteilsberechtigten)
  • Pflichtteilsergänzung (Pflichtteilsergänzungsanspruch von Pflichtteilsberechtigten)
  • Wahlrecht auf Vermächtnis oder Pflichtteil (bei mit Vermächtnissen bedachten Pflichtteilsberechtigten)
  • Vatergut und Muttergut (bei Vater / Mutter bei Geburt eines Kindes vorhandenes oder während der Ehe erworbenes Vermögen)
  • Auskunftsanspruch (Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses zum jeweiligen Stichtag)
  • Nachlassverzeichnis (Verzeichnis über den Aktiv-, Passiv- und fiktiven Nachlass)
  • Notarielles Nachlassverzeichnis (durch einen Notar eigenverantwortlich aufgenommenes Nachlassverzeichnis)
  • Wertermittlung (Ermittlung des Wertes von Nachlassgegenständen durch Gutachten von Sachverständigen)
  • Sachverständigengutachten (Gutachten von Sachverständigen über den Wert von Nachlassgegenständen)
  • Wertermittlungsgutachten (Gutachten von Sachverständigen über den Nachlasswert)
  • Eidesstattliche Versicherung (bei Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Erben erteilten Auskünfte)
  • Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (Verringerung der Pflichtteilsergänzung bei zurückliegenden Schenkungen)
  • Pflichtteilsklage (Klage auf Leistung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung)
  • Auskunftsklage (Klage auf Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses)
  • Stufenklage (Klage auf Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses und Leistung von Pflichtteilsrechten)
  • Verjährung von Pflichtteilsrechten (Verjährung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung in drei Jahren)

Alles was Sie über das Erb- und Pflichtteilsrecht unbedingt wissen müssen - Wichtige Hinweise von Ihrem Rechtsanwalt in Augsburg

Hier erfahren Sie von unserem Rechtsanwalt und Fachanwalt, was Sie auch als juristischer Laie zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen unbedingt über das Rechtsgebiet Erbrecht wissen sollten.


Verjährungsfristen im Erbrecht - Warnhinweise vom Fachanwalt

Seit dem 01.01.2010 gilt bis auf wenige Ausnahmen im Erbrecht nur noch die Regelverjährungsfrist von lediglich 3 Jahren, wobei z.B. der Beginn der Verjährung für Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Beschenkte unterschiedlich geregelt ist. Früher galt im Erbrecht allgemein noch die lange 30-jährige Verjährungsfrist; dies hat sich jedoch seither geändert. Deshalb sollten Ansprüche, insbesondere Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie Vermächtnisse, zur Hemmung der Verjährung unbedingt rechtzeitig geltend gemacht und klageweise - und zwar unbedingt durch einen im schwierigen Verjährungsrecht hinreichend kundigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - durchgesetzt werden. Gerne helfen Ihnen unsere auf Erbrecht spezialisierten Anwälte hierbei.


Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Sowohl bei einer lebzeitigen Schenkung, wie auch im Erbfall kann bei den Beschenkten bzw. Erben entweder Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer anfallen. Insoweit ist es wichtig, die gesetzlich geregelten Steuerfreibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu kennen, um diese gezielt ausnutzen zu können.

Steuern im Erbrecht nach Verwandtschaftsgraden

Die Höhe der Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer richten sich nach dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad des Beschenkten zum Schenker bzw. des Erben zum Erblasser. Hierbei gilt zumindest bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen die Regel, dass aus einem höheren Verwandtschaftsgrad auch ein höherer Freibetrag resultiert.

Steuerfreibeträge von Ehegatten

Ehegatten haben gem. § 16 Abs.1 Nr.1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) einen Steuerfreibetrag von 500.000,00 € und daneben auch noch einen Versorgungsfreibetrag § 17 Abs.1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) von 256.000,00 €.

Steuerfreibeträge von Kindern

Kindern kommt gem. § 16 Abs.1 Nr.2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ein Steuerfreibetrag von jeweils 400.000,00 € nach jedem Elternteil zu.

Steuerfreibeträge von Enkelkindern

Enkelkindern steht gem. § 16 Abs.1 Nr.3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) je ein Steuerfreibetrag von 200.000,00 € zu. Sofern deren Elternteil, der vom Erblasser abstammt, bereits vorher gestorben ist, erhöht sich der Freibetrag der Enkel auf 400.000,00 €.

Steuerfreibeträge von Eltern

Eltern eines verstorbenen Abkömmlings haben gem. § 16 Abs.1 Nr.4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) jeder einen Steuerfreibetrag von 100.000,00 €.

Steuerfreibeträge im Erbrecht von sonstigen Personen

Den sonstigen Personen, gleich ob entfernter oder gar nicht mit dem Erblasser verwandt, steht im Erbrecht gem. § 16 Abs.1 Nr.5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nur noch ein Steuerfreibetrag von jeweils 20.000,00 € zu.


Hinterlegung eines Testaments

Damit Testamente im Erbfall sicher aufgefunden werden können, ohne verloren zu gehen bzw. vernichtet zu werden, empfiehlt es sich unbedingt, dieses beim zuständigen Nachlassgericht, z.B. beim Amtsgericht Augsburg, in amtliche Verwahrung zu geben. Damit wird die letztwillige Verfügung bei Ihrem Tod dann auch automatisch eröffnet und ein Nachlassverfahren eingeleitet, denn das beim zuständigen Amtsgericht eingerichtete Nachlassgericht wird vom Standesamt unterrichtet.

 

Zur Hinterlegung Ihres Testaments rufen Sie bitte vorher beim zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht an und fragen Sie, ob hierfür die Vereinbarung eines Termins notwendig ist oder Sie einfach zu den üblichen Zeiten des Parteiverkehrs vorsprechen können. Nehmen Sie zum Hinterlegungstermin bitte mit:

  • Ihr Testament (im Original, nachdem Sie vorher für den Verbleib bei Ihnen bestimmte Abschriften bzw. Kopien gefertigt haben) in einem mit "Mein Testament" bzw. "Unser gemeinschaftliches Testament" beschrifteten und verschlossenen Umschlag,
  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • Ihre amtliche Geburtsurkunde (im Original oder als Ausfertigung).

Bei der Hinterlegung Ihres Testaments erhalten Sie vom Nachlassgericht einen Hinterlegungsschein für Ihr Testament, welchen Sie gut aufbewahren sollten, da Sie gegen dessen Vorlage Ihr Testament auch wieder aus der amtlichen Verwahrung später entnehmen und ggf. vernichten können, falls dies notwendig sein sollte, was von unserem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Augsburg jedoch ausdrücklich nicht empfohlen wird; stattdessen sollten Sie in einem ggf. später errichteten neuen Testament mit abweichenden Inhalt, frühere Testamente und damit auch das unmittelbar vorhergehende Testament ausdrücklich aufheben, um dadurch zu vermeiden, dass bei einer möglichen Testierunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine wirksamen letztwilligen Verfügungen mehr existiert.

 

Die Hinterlegung einer Verfügung von Todes wegen beim Nachlassgericht kostet derzeit nur noch eine Gebühr von pauschal 75,00 Euro, ohne dass hierbei Ihr Vermögen eine Rolle spielt. Soll das hinterlegte Schrift­stück gleichzeitig auch noch im Zentralen Testaments­register (ZTR) der Bundes­notarkammer (BNotK) erfasst, was sich ebenfalls empfiehlt, kostet dies weitere 18,00 Euro.

 

Gerne übernimmt unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht im Zuge der Ausarbeitung eines Testamentsentwurfs auch die Hinterlegung des von Ihnen errichteten Testaments, ohne dass Sie sich selbst darum kümmern müssen.


Rechtswahl in Testamenten

Am 17.08.2015 ist eine neue EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO) in Kraft getreten. Danach gilt zukünftig nur noch ausschließlich das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers. Wenn Sie nicht wollen sollten, ob im Falle Ihres Todes im Zeitpunkt eines Auslandsaufenthaltes das dortige und nicht mehr das deutsche Recht Anwendung findet, sollten Sie unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichten und hierin eine Rechtswahl aufnehmen, mit welcher Sie bestimmen, dass beim Erbfall deutsches Recht gilt. Wenn Sie bereits eine letztwillige Verfügung errichtet haben, ist es erforderlich, hierin noch nachträglich eine zusätzliche Rechtswahlbestimmung aufzunehmen, bei deren Formulierung Ihnen die Rechtsanwälte unserer Fachanwaltskanzlei in Augsburg gerne behilflich sind.


Die wichtigsten Fragen zum Thema Vererben und Erben mit Antworten vom Fachanwalt

Die Antworten von unserem Fachanwalt auf die wichtigsten Fragestellungen im Erbrecht, die regelmäßig an uns herangetragen werden, können Sie gerne in unserem Ratgeber Erbrecht nachlesen. Der Bereich wird regelmäßig erweitert.


Glossar Erbrecht von A-Z

In unserem Glossar Erbrecht A-Z werden Ihnen die am häufigsten vorkommenden erbrechtlichen Fachbegriffe von unserem Fachanwalt anschaulich und verständlich erläutert. Wir sind bemüht, diesen Bereich ständig zu erweitern und zu aktualisieren.


Ihr Ansprechpartner und Rechtsanwalt in Augsburg im Erbrecht und Fachanwalt

Hier stellen wir Ihnen mit Rechtsanwalt Rainer Denzinger den Fachanwalt der Anwälte unserer Kanzlei vor, der seit mehr als 30 Jahre auf Erbrecht spezialisiert ist und dieses Rechtsgebiet mit seiner jahrzehntelangen Erfahrung schwerpunktmäßig ausschließlich betreut. Er ist daneben auch noch Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Neben einer Vielzahl von erfolgreich erzielten Gerichtsentscheidungen der Obergerichte zum Erbrecht ist Rechtsanwalt Denzinger der Öffentlichkeit auch durch seine Auftritte in verschiedenen Fernsehsendungen, insbesondere zu den vielfältigen Fragen an ihn als Fachanwalt rund um das Erbrecht, bekannt geworden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg Rainer Denzinger
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg Rainer Denzinger