Erbauseinandersetzung - Auseinandersetzung des Nachlasses


Erbauseinandersetzung zur Auseinandersetzung des Nachlasses in einer Erbengemeinschaft

Unter einer Erbauseinandersetzung wird die Aufteilung des Vermögens aus einem Nachlass nach einer verstorbenen Person unter den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft verstanden. Eine Erbengemeinschaft entsteht immer wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Sie ist bereits nach dem Gesetz von vornherein auf Auseinandersetzung angelegt; jeder einzelne von mehreren Miterben kann unabhängig von der Größe seines Erbteils gem. § 2042 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.

 

Die Erbauseinandersetzung, also die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und eines Nachlasses, bereitet in der erbrechtlichen Praxis erhebliches Konfliktpotential. In der Regel gestaltet sich die Auseinandersetzung desto schwieriger, je mehr Miterben beteiligt sind, was allein schon dadurch begründet ist, dass einzelne Erben stets unterschiedliche Interessen verfolgen und sich häufig auch von persönlichen Emotionen statt von rein sachlichen Erwägungen leiten lassen. Ohne eine Begleitung der Miterben durch jeweils einen auf Erbrecht spezialisierten RA oder Fachanwalt für Erbrecht kann sich die Auseinandersetzung so über Jahre, manchmal sogar über Jahrzehnte hinziehen und teure Gerichtsverfahren mit sich bringen.


Erbauseinandersetzung durch Erbauseinandersetzungsvertrag

Die einvernehmliche Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft erfolgt durch einen sog. Erbauseinandersetzungsvertrag, in welchem nach einem Teilungsplan geregelt wird, wie das gemeinschaftlich ererbte Vermögen, nämlich der Nachlass, unter den einzelnen Miterben aufgeteilt und damit die Gemeinschaft aufgelöst wird. In der Gestaltung dieses Auseinandersetzungsvertrags sind die Erbenvöllig frei und können sich sogar über letztwillige Anordnungen des Erblassers, wie z.B. über angeordnete Erbquoten, getroffene Teilungsanordnungen oder ein Verbot der Auseinandersetzung hinwegsetzen. Daneben besteht alternativ auch die Möglichkeit, dass Miterben ihren Erbteil auf Dritte übertragen, also eine Erbanteilsübertragung gem. § 2033 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vornehmen oder zur sog. "Abschichtung" greifen und so aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.


Verfahrensweise und Voraussetzungen für die Auseinandersetzung

Sofern unter den Miterben über die Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft kein Einvernehmen erzielen werden kann, ist für die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regelungen wie folgt zu verfahren:

  • zunächst ist gem. § 2046 Abs.1 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Nachlass um sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, was bedeutet, dass vorrangig alle Schulden zu tilgen sind, wozu der Nachlass - soweit dies hierzu erforderlich ist - gem. § 2046 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst in Geld umgesetzt werden muss und gem. § 2046 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für noch nicht fällige oder streitige Nachlassverbindlichkeiten erforderliche Rückstellungen gebildet werden müssen;
  • erst der nach der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss steht dann im Grundsatz den einzelnen Miterben im Verhältnis ihrer Erbanteile zu, § 2047 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Bei der Aufteilung des Überschusses aus dem verbleibenden Nachlass gilt der Grundsatz der sog. „Naturalteilung“; es erfolgt also eine Teilung in annähernd gleichartige und gleichwertige Teile. Dies gilt aber nur, falls sich Nachlassgegenstände ohne Wertminderung überhaupt in derartige Anteile zerlegen lassen. Soweit das nicht möglich ist, müssen zum Nachlass gehörende Gegenstände gemeinsam verwertet, also veräußert werden, worauf dann der Veräußerungserlös geteilt wird. Die Verwertung von Grundstücken kann notfalls auch im Zuge einer Teilungsversteigerung erfolgen.

 

Im Zuge der Aufteilung des Überschusses unter den Miterben sind auch Gesamtschulden und Forderungen der Miterben anteilig zu berichtigen, sofern diese ihren Grund in der Erbengemeinschaft haben. Daneben sind unter den Abkömmlingen noch bestimmte Zuwendungen des Verstorbenen oder Leistungen für den Erblasser auszugleichen.


Teilweise Erbauseinandersetzung

Eine nur teilweise Erbauseinandersetzung, also eine nur in Teilen erfolgende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und des Nachlasses, wird als sog. „Teilauseinandersetzung“ oder „Teilerbauseinandersetzung“ bezeichnet. Hierunter wird die lediglich auf bestimmte einzelne Nachlassgegenstände beschränkte Erbteilung, die sog. „gegenständlich beschränkte Erbteilung“, verstanden. Sie kann jedoch nur einvernehmlich unter den Miterben erfolgen. Kann ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden, kann eine Teilauseinandersetzung von einzelnen Miterben in der Regel nicht durchgesetzt werden, da gem. § 2042 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur ein Anspruch auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses besteht.

 

Obwohl gesetzlich nicht geregelt, wird eine Teilerbauseinandersetzung von der Rechtsprechung ausnahmsweise dann für zulässig erachtet, wenn Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und hierfür besondere einzelfallbezogene Gründe vorliegen sowie dadurch die berechtigten Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden.


Erbteilsübertragung und Abschichtungslösung

Für eine nicht streitige Erbauseinandersetzung steht nach einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.01.1998 neben dem Erbauseinandersetzungsvertrag und der Erbteilsübertragung, also der Übertragung von Erbteilen, auch noch ein weiterer Weg zur Verfügung, nämlich die sog. „Abschichtung”. Bei der Abschichtung scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus, indem er seinen Erbteil ohne Erbteilsübertragung gegen Zahlung einer Abfindung aufgibt, wodurch sein Erbteil den übrigen Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile anwächst.

 

Die Möglichkeit für eine Abschichtungslösung besteht nicht nur für Erbengemeinschaften, die aus drei oder mehr Miterben bestehen, sondern auch für Erbengemeinschaften mit nur zwei Miterben. Im letzteren Fall führt das Ausscheiden dann dazu, dass nur noch ein Erbe verbleibt, wodurch die Erbengemeinschaft als aufgelöst gilt.


Vorteile einer Abschichtungslösung

Der Vorteil der Abschichtungslösung ist, dass sie in der Regel formlos – also auch mündliche oder durch privatschriftliche Vereinbarung - möglichst ist und zwar auch dann, wenn Immobilien zum Nachlass gehören, weil der Ausscheidende lediglich auf seine Mitgliedschaftsrechte aus der Erbengemeinschaft verzichtet, diese Rechte jedoch nicht auf einen Dritten überträgt, während die Erbteilsübertragung der notariellen Beurkundung bedarf. Eine Ausnahme von dieser Formfreiheit besteht nur dann, wenn auf den Ausscheidenden als Abfindung ein Gegenstand übertragen wird, der nur durch formbedürftiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann, z.B. ein Grundstück.

 

Falls bei der Abschichtung ein Grundstück zum Nachlass gehört, wird hierdurch allerdings das betreffende Grundbuch unrichtig, denn der ausscheidende Miterbe gehört nicht mehr zu den Miteigentümern in Erbengemeinschaft. Deswegen bedarf es in diesen Fällen gem. § 22 Grundbuchordnung (GBO) einer Grundbuchberichtigung, wozu der ausgeschiedene Miterbe gem. § 29 Grundbuchordnung (GBO) in öffentlich beglaubigter Form die eingetretene Rechtsänderung bewilligen muss. Hierzu reicht jedoch lediglich eine mit nur geringen Kosten verbundene notarielle Beglaubigung der dazu erforderlichen Unterschriften aus, ohne dass ein Erfordernis zu einer regelmäßig zu einer erheblichen Kostenbelastung führenden notariellen Beurkundung besteht.


Verbot der Auseinandersetzung

Durch letztwillige Verfügung kann die Auseinandersetzung sowohl hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausgeschlossen werden, § 2044 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Erblasser kann also ein sog. “Auseinandersetzungsverbot” anordnen. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Miterbe entgegen dem Willen der übrigen Miterben die zwangsweise Erbauseinandersetzung verlangen und durchsetzen kann. Für diesen Fall kann auch die Teilungsversteigerung von Grundstücken nicht betrieben werden, § 181 Abs. 2 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Allerdings kann hierdurch eine Auseinandersetzung nur bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren unterbunden werden.

 

Trotz eines vom Erblasser angeordneten Auseinandersetzungsverbotes können sich sämtliche Erben aber über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und des Nachlasses nach wie vor einigen und sich so einvernehmlich über das angeordnete Verbot hinwegsetzen. Zudem bewirkt ein Auseinandersetzungsverbot, dass ein pflichtteilsberechtigter Erbe die Erbschaft gem. § 2306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausschlagen und stattdessen trotzdem den Pflichtteil verlangen kann.


Teilungsversteigerung von Immobilien

Soweit in den Nachlass Immobilien fallen, kann sowohl jeder Miterbe wie auch jeder Miteigentümer in Bezug hierauf auch gegen den Willen der übrigen Miterben oder Miteigentümer gem. §§ 180 ff. Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) jederzeit die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft, die sog. „Teilungsversteigerung“, betreiben. Vor Erhebung einer Erbauseinandersetzungsklage bzw. Erbteilungsklage muss nach der herrschenden Rechtsprechung sogar vorher ein solches Verfahren betrieben werden.

 

Die Teilungsversteigerung von in den Nachlass fallenden Grundstücken ist nur in den Fällen ausgeschlossen, wenn:

  • der Erblasser ein Auseinandersetzungsverbot entweder in Bezug auf den gesamten Nachlass oder beschränkt auf in den Nachlass fallenden Immobilien angeordnet hat;
  • solange ein Miterbe den Aufschub der Auseinandersetzung aufgrund eines Aufgebotsverfahrens verlangen kann;
  • solange die einzelnen Erbteile noch unbestimmt sind, z.B. wegen der bevorstehenden erwartenden Geburt eines weiteren Miterben oder in ähnlichen Fällen;
  • ein zu versteigerndes Grundstück durch Teilungsanordnung in einer letztwilligen Verfügung einem bestimmten Miterben zugewiesen wurde.

Das Teilungsversteigerungsverfahren unterliegt vielfältigen Risiken, insbesondere dann, wenn die zu versteigernden Immobilen noch mit - sei es valutierten oder nicht mehr valutierten - Grundpfandrechten (z.B. Grundschulden oder Hypotheken) belastet sind, da sich derartige Belastungen regelmäßig auf das sog. “geringste Gebot” auswirken, was faktisch zu einer Erschwerung bis hin zu einer Nichtverwertbarkeit der Immobilien bei der Teilungsversteigerung führen kann. Vor Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens muss dies unbedingt bedacht und ggf. nach Möglichkeiten gesucht werden, derartige Belastungen löschen zu lassen, was jedoch die Zustimmung sämtlichen Miterben oder Miteigentümer voraussetzt.


Teilungsversteigerung nur einzelner Grundstücke

Will ein einzelner Miterbe die Teilungsversteigerung von in den Nachlass fallenden Immobilien betreiben, kann er sich nach der herrschenden Rechtsprechung auf die Teilungsversteigerung einzelner Grundstücke beschränken, ohne dass sich dies als in der Regel unzulässige Teilerbauseinandersetzung darstellt. Er kann also regelmäßig nicht dazu gezwungen werden, sämtliche Immobilen einem Teilungsversteigerungsverfahren zuzuführen, zumindest dann nicht, solange kein Rechtsmissbrauch vorliegt und die Herbeiführung oder Förderung der Teilungsreife zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht völlig abgesprochen werden kann.


Erbauseinandersetzungsklage - Erbteilungsklage

Wenn sich Miterben über die Auseinandersetzung des Nachlassen und der Erbengemeinschaft nicht einigen können und kein vom Erblasser angeordnetes Auseinandersetzungsverbot besteht, muss eine Teilung notfalls durch eine Erbauseinandersetzungsklage bzw. Erbteilungsklage erzwungen werden.

 

Von einer Erbauseinandersetzung durch Erhebung einer Erbauseinandersetzungsklage bzw. Erbteilungsklage ist regelmäßig abzuraten, da diese mit erheblichen Prozessrisiken und einer oftmals langen Verfahrensdauer verbunden ist, nachdem sie stets auf Zustimmung der Miterben zu einem im Vorfeld unterbreiteten Teilungsplan gerichtet werden muss. Ist das zuständige Gericht der Auffassung, dass sich dieser Teilungsplan auch nur geringfügig als nicht völlig gerecht darstellt, bleibt ihm nur die vollumfängliche Klageabweisung, ohne befugt zu sein, die Zustimmung zu einem Teilungsplan in einer entsprechend modifizierten Form zuzusprechen; das Gericht kann also einem Klageantrag nur stattzugeben oder die Klage insgesamt abweisen. Bei Klageabweisung müsste nochmals gesondert Klage auf Zustimmung zu einem geänderten Teilungsplan erhoben werden, was nicht selten dazu führt, dass das dann hierfür zuständige Gericht bzw. ein anderer Spruchkörper des gleichen Gerichts eine vom vorhergehend befassten Gericht abweichende Auffassung vertritt und die Klage deshalb neuerlich abweist.


Kosten der klageweisen Erbauseinandersetzung

Der Streitwert und damit auch die Kosten einer klageweisen Erbauseinandersetzung durch Erbauseinandersetzungsklage bzw. Erbteilungsklage richten sich immer nach dem Wert des gesamten auseinanderzusetzenden Nachlasses. Hierdurch entsteht für die Parteien des Rechtsstreits aufgrund des Anfalls von regelmäßig hohen Anwalts- und Gerichtskosten ein hohes Prozeßrisiko. Daher empfiehlt sich für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft, sich unbedingt vorrangig auf eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung außergerichtlich zu verständigen zu versuchen.


Gerichtliche Entscheidung - Teilungsreife

Voraussetzung für den Erfolg einer Erbauseinandersetzung durch Erbauseinandersetzungsklage bzw. Erbteilungsklage ist neben einem zustimmungsfähigen Teilungsplan die vorliegende Teilungsreife des Nachlasses. Ein Nachlass ist nur dann teilungsreif, wenn

  • sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses feststehen;
  • der Nachlass um die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt wurde;
  • bei nicht teilbaren beweglichen Gegenständen eine Verwertung durchgeführt wurde;
  • bei unbeweglichen Gegenständen (Immobilien) die Teilungsversteigerung durchgeführt worden ist;
  • die Erlöse aus der Verwertung nicht teilbarer beweglicher Gegenstände und unbeweglicher Gegenstände entweder an die Erbengemeinschaft ausgekehrt oder für diese hinterlegt wurden.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und zudem auch ein zustimmungsfähiger Teilungsplan vorliegt, wird eine auf Zustimmung zu einem Teilungsplan gerichtete gerichtliche Entscheidung ergehen können, bei deren Rechtskraft die Zustimmung der Miterben als erteilt gilt.


Verjährung des Anspruchs auf Erbauseinandersetzung

Erbrechtliche Ansprüche, wie z.B. der Pflichtteilsanspruch, unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren, gem. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies gilt allerdings nicht für den Anspruch von Miterben auf Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft. Dieser Anspruch unterliegt gem. § 2042 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 758 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich nicht der Verjährung. Miterben müssen also aus Verjährungsgründen keine Auseinandersetzung betreiben, sondern können die ungeteilte Erbengemeinschaft solange fortführen, wie es ihnen beliebt.

 

Allerdings gilt in den Fällen etwas anderes, in denen sich einer oder mehrere Miterben eine Alleinerbenstellung anmaßen und Erbschaftsgegenstände in ihren alleinigen Besitz genommen haben. Zwar sind sie als Erbschaftsbesitzer dann der Erbengemeinschaft gegenüber gem. §§ 2018 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Herausgabe der betreffenden Nachlassgegenstände verpflichtet. Dieser Herausgabeanspruch unterliegt aber der Verjährung. Ist diese Verjährung eingetreten und kann vom Erbschaftsbesitzer die Herausgabe deshalb nicht mehr durchgesetzt werden, kann dieser Umstand eine spätere Erbauseinandersetzung faktisch unmöglich machen.