Hier erhalten Sie von uns nähere Infos zu allen Fragen rund um die Erteilung von einem Erbschein in einem Erbscheinsverfahren vor einem Nachlassgericht und geben Ihnen hierzu die notwendigen Handlungsempfehlungen.
Inhalt zu den Infos
1. Rechtswirkungen aus einem Erbschein
2. Notwendigkeit für einen Erbschein
4. Antragserfordernis für einen Erbschein
5. Antrag auf Erbschein-Erteilung
Der Erbschein begründet als öffentliche Urkunde gem. § 2365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine rechtliche Vermutung über ein bestehendes Erbrecht. Hiernach wird in positiver Weise vermutet, dass demjenigen das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht, der in dem Erbschein als Erbe aufgeführt wird. Ein Erbschein genießt gem. §§ 2366, 2367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) öffentlichen Glauben. Die rechtliche Vermutung und der öffentliche Glaube bezieht sich jedoch nicht auch auf andere Rechte, wie z.B. Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse, Auflagen oder Teilungsanordnungen, welche in einen Erbschein nicht aufzunehmen sind.
Im Übrigen hat ein Erbschein nicht die Rechtswirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil, sondern erwächst grundsätzlich nie in materielle Rechtskraft. Stellt sich nach der Erteilung eines Erbschein im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein als Erbe ausgewiesene Person nicht der wirkliche Erbe ist, weil z.B. erst im Nachhinein ein neueres Testament des Erblassers bekannt geworden ist, wird der Erbschein vom Nachlassgericht als unrichtig eingezogen und verliert damit seine Wirkung.
Ein Erbschein wird immer dann benötigt, wenn die Erbenstellung von Erben nach einer verstorbenen Person oder die Höhe von deren Erbteilen nicht anderweitig nachgewiesen werden kann. Es gibt zwar keinen Grundsatz, dass ein Erbrecht oder dessen Höhe nur durch einen Erbschein nachgewiesen werden kann; gleichwohl wird zum Nachweis eines Erbrechts sowie dessen Höhe in der Regel ein Erbschein benötigt.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 08.10.2013, Az.: XI ZR 401/12, ausdrücklich klargestellt, dass der Nachweis über das Bestehen eines Erbrechts nicht zwingend durch einem Erbschein erfolgen muss. Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 05.04.2016, Az.: XI ZR 440/15, kann auch ein eigenhändiges Testament zum Nachweis eines Erbrechts ausreichen, ohne dass es zwingend eines Erbscheins bedarf.
Bei Erbscheinen wird zwischen folgenden verschiedenen Arten unterschieden:
Ein Erbschein wird gem. § 2353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur auf Antrag hin erteilt. Der Antrag ist bei dem für den Erbfall zuständigen Nachlassgericht zu stellen.
Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann beim Nachlassgericht nur in folgenden zwei unterschiedlichen Weisen gestellt werden:
Voraussetzung für die Erteilung eines beantragten Erbscheins durch das Nachlassgericht ist stets, dass der Antragsteller das Erbe angenommen hat.
Der Inhalt für die Erteilung eines Erbscheins ist in § 2353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der Erbschein enthält hiernach lediglich folgenden Angaben:
Einem Erbschein ist daher nur zu entnehmen, wer zu Erben des verstorbenen Erblassers berufen ist und ob das jeweilige Erbrecht durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbenfolge oder einer Testamentsvollstreckung beschränkt wird.
Die Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht ist gebührenpflichtig. Die anfallenden Kosten bestimmen sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).
Für die Erteilung eines Erbscheins fallen regelmäßig folgende jeweils volle Gebühren an:
Die jeweilige Gebühren bestimmen sich nach dem Geschäftswert; hierfür ist der Wert des Nachlasses maßgeblich.
Hinzuweisen gilt es noch darauf, dass nach der Erteilung eines (mit Kosten verbundenen) Erbscheins eine Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall kostenfrei ist. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins sollte daher stets ein Antrag auf Grundbuchberichtigung verbunden werden, falls sich im Nachlass auch Immobilien befinden; im Zuge der Grundbuchberichtigung werden dann der Erbe oder die Erben anstelle des verstorbenen Erblassers als Eigentümer der in den Nachlass fallenden Immobilien eingetragen.
Sowohl die Erteilung, wie auch die Nichterteilung eines beantragten Erbscheins ist in Nachlassangelegenheiten mit Rechtsmitteln der Beteiligten das Nachlassverfahrens angreifbar. Welches Rechtsmittel im Einzelnen zulässig ist, hängt davon ab, ob die jeweilige Entscheidung durch einen Rechtspfleger des Nachlassgerichts oder einen Nachlassrichter ergangen ist.
Ergeht im Erbscheinsverfahren eine Entscheidung durch den Nachlassrichter, so kann hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde gem. §§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einen Monats nach Zugang beim zuständigen Nachlassgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes einzulegen. Hilft der Nachlassrichter der Beschwerde nicht ab, hat er die Beschwerde unverzüglich dem zuständigen Oberlandesgericht (OLG) vorzulegen, welche dann hierüber entscheidet.
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