Inhalt
1. Grundsätze in der gewillkürten Erbfolge
2. Arten von letztwilligen Verfügungen
Die sog. „gewillkürte Erbfolge“ und nicht die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn ein Erblasser in einer wirksamen letztwilligen Verfügung, beispielsweise in einem eigenhändigen Testament, Regelungen über die nach ihm eintretende Erbfolge getroffen hat.
Nur die gewillkürte Erbfolge ermöglicht einem Erblasser eine sachgerechte Vermögensnachfolge nach seinen eigenen Bedürfnissen, wonach er das Schicksal des Nachlassvermögens
individuell steuern und zugleich steuerminimierende Lösungsansätze treffen kann.
Das Recht eines Erblassers, im Rahmen der gewillkürten Erbfolge eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende letztwillige Verfügung errichten zu können resultiert auf dem im deutschen Erbrecht geltenden Grundsatz der Testierfreiheit.
Folgende Arten von letztwilligen Verfügungen werden im deutschen Erbrecht unterschieden:
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