Inhalt
1. Grundsätze in der gewillkürten Erbfolge
2. Arten von letztwilligen Verfügungen
3. Eigenhändiges (Einzel-) Testament
4. Öffentliches (Einzel-) Testament
5. Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament
Die sog. „gewillkürte Erbfolge“ und nicht die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn ein Erblasser in einer wirksamen letztwilligen Verfügung bzw. einer Verfügung von Todes wegen, beispielsweise in einem eigenhändigen Testament, Regelungen über die nach ihm im Falle seines Todes eintretende Erbfolge getroffen hat.
Nur die gewillkürte Erbfolge ermöglicht einem Erblasser eine sachgerechte Vermögensnachfolge nach seinen eigenen Bedürfnissen, wonach er das Schicksal des
Nachlassvermögens individuell steuern und zugleich steuerminimierende Lösungsansätze treffen kann.
Das Recht eines Erblassers, im Rahmen der gewillkürten Erbfolge eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende letztwillige Verfügung errichten zu können resultiert aus dem im deutschen Erbrecht geltenden Grundsatz der Testierfreiheit.
Folgende Arten von letztwilligen Verfügungen werden im deutschen Erbrecht unterschieden:
Das eigenhändige Einzeltestament ist in § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es ist die am häufigst verwendete Form unter den verschiedenen möglichen Arten von leztwilligen Verfügungen.
Die Vorteile der Errichtungen eines eigenhändigen oder privatschriftlichen Einzeltestaments sind, dass es mit keinen Kosten verbunden ist und es jederzeit widerrufen werden kann, entweder durch die bewusste Vernichtung in Widerrufsabsicht oder durch die Errichtung eines Widerrufstestaments bzw. eines neuen Testaments, in welchem die Außerkraftsetzung der früheren letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebracht wird, § 2254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Da im Gegensatz zu einem notariell beurkundeten, öffentlichen Einzeltestament weder die Identität, noch die Testierfähigkeit des Testierenden bei Errichtung des Testaments durch einen Dritten
bestätigt wurde, kann dies im Erbfall zu Streitigkeiten über die Echtheit oder Wirksamkeit des Testaments führen; zudem besteht die Gefahr, dass
das Testament im Erbfall entweder nicht mehr oder erst verspätet aufzufinden ist oder gar von Dritten unter Verstoß gegen die in § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierte Ablieferungspflicht trotz der
Urfüllung des Straftatbestandes der Urkundenunterdrückung gem. § 274 Strafgesetzbuch (StGB) beim zuständigen Nachlassgericht bewusst zurückgehalten oder vernichtet wird, wenn es nicht in amtliche Verwahrung gebracht wurde.
Nach § 2247 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Erblasser ein privatschriftliches Testament nur durch eine eigenhändig, also handschriftlich geschriebene und von ihm persönlich unterschriebene Erklärung errichten. Demnach führt das Schreiben eines Testaments mit der Schreibmaschine oder dem Computer auch bei einer persönlichen Unterzeichnung stets zu einer Formunwirksamkeit. Ist die Fähigkeit zum handschriftlichen Verfassen eines Testaments entweder nicht vorhanden oder abhandengekommen, steht dies einer formwirksamen Errichtung ebenfalls entgegen; gleiches gilt für den Fall, wenn sich der Testierende beim Schreiben die Hand durch einen anderen führen lässt. Für die geforderte persönliche Unterzeichnung reicht es grundsätzlich aus, wenn sich die Unterschrift am Schluss des Testaments, also auf dem letzten Blatt bei einem mehrseitigem Testament, befindet; danach angebrachte und etwaige spätere Zusätze werden allerdings regelmäßig von der Unterschrift nicht gedeckt und sind damit unwirksam.
Nach der in § 2229 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Testierfähigkeit von Personen, welche mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann derjenige, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ein wirksames Testament nicht mehr errichten. Ein Erblasser muss also bei der Errichtung eines Testaments noch testierfähig gewesen sein. Wegen geistiger Einschränkung ist die Testierfähigkeit dann regelmäßig aufgehoben und ein in diesem Zustand errichtetes Testament unwirksam, wenn der Testierende beim Verfassen seines Testaments nicht mehr die Tragweite der in seinem Testament niedergelegten Verfügungen von Todes wegen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen dritter Personen bilden konnte.
Zu beachten gilt es schließlich auch, dass kann ein Erblasser, welcher Geschriebenes, insbesondere das von ihm handschriftlich niedergelegte Testament, nicht mehr hinreichend lesen kann, eine letztwillige Verfügung gem. § 2247 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 2233 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur noch in notarieller Form errichten kann. Wer also auch bei einer nur vorübergehenden Sehstörung das Geschriebene nicht mehr zu lesen vermag, kann ein eigenhändiges Testament nicht mehr formwirksam errichten.
Das öffentliche (Einzel-)Testament ist in §§ 2231, 2232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament ist in §§ 2267, 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 10 Abs.4 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt.
Das öffentliche gemeinschaftliche Testament ist in §§ 2267, 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 10 Abs.4 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt.
Der notarielle Erbvertrag ist in §§ 2275 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Hier stellen wir Beispiele für die mögliche Gestaltung eines privatschriftlichen bzw. eigenhändigen Einzeltestaments und eines privatschriftlichen bzw. eigenhändigen gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dar.
Mein Testament
(eigenhändig handschriftlich geschrieben)
Ich, Frau ... Mustermann, geb. ..., geborene ..., wohnhaft ..., habe die deutsche Staatsangehörigkeit und bin nach eigener Überzeugung testierfähig.
In der freien Verfügung über mein Vermögen bin ich in keiner Weise beschränkt, weder durch Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches Testament. Vorsorglich widerrufe ich alle etwaig
vorhandenen früheren Verfügungen von Todes wegen.
Dies vorausgeschickt treffe ich folgende letztwillige Verfügungen:
1. Erbeinsetzung
Zu meinem unbeschränkten Alleinerben berufe ich meinen Sohn, Herrn ... Mustermann, geb. ..., wohnhaft ... .
2. Ersatzerbenfolge
Sollte mein vorbestimmter Erbe vor mir oder gleichzeitig mit mir versterben und nicht Erbe werden können oder die Erbschaft ausschlagen, sollen ersatzweise dessen leibliche Abkömmlinge, gemeinsam
unter sich zu gleichen Teilen entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, zu Ersatzerben berufen sein.
3. Vermächtnisse
Meinen Erben beschwere ich mit keinen Vermächtnissen.
4. Auflagen
Meinen Erben verpflichte ich, mich im Wege der Erdbestattung (oder Feuerbestattung) in standesgemäßer Weise zu bestatten.
5. Rechtswahl
Ich wähle für die Erbfolge in Bezug auf mein gesamtes Vermögen das deutsche Recht. Ich habe derzeit meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und beabsichtige, diesen beizubehalten.
6. Amtliche Verwahrung
Dieses Testament werde ich im Original in amtliche Verwahrung zum zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - reichen.
... (Ort) den, ... (Datum)
...
(eigenhändige Unterschrift)
Unser gemeinschaftliches Testament
(eigenhändig von einem Ehegatten geschrieben)
Ich, Frau ... Mustermann, geb. ..., geborene ..., wohnhaft ..., habe die deutsche Staatsangehörigkeit und bin nach eigener Überzeugung testierfähig.
Ich, Herr ... Mustermann, geb. ..., wohnhaft ..., habe die deutsche Staatsangehörigkeit und bin nach eigener Überzeugung testierfähig.
Wir sind seit dem ... miteinander verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Aus unserer Ehe sind folgende gemeinsamen Abkömmlinge hervorgegangen:
Sonst hat keiner von uns weitere Abkömmlinge und auch keine angenommenen Kinder.
In der freien Verfügung über unser Vermögen sind wir in keiner Weise beschränkt, weder durch Erbvertrag noch durch ein anderes gemeinschaftliches Testament. Vorsorglich widerrufen wir alle etwaig
vorhandenen früheren Verfügungen von Todes wegen.
Dies vorausgeschickt treffen wir gem. §§ 2265 ff. BGB folgende gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen:
1. Erbeinsetzung
Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein, so dass der Erstversterbende von uns vom Überlebenden alleine und unbeschränkt beerbt wird.
2. Schlusserben und Ersatzerbenfolge
Zu Schlusserben beim Tod des Überlebenden und ersatzweise als Erben im Fall des gleichzeitigen Versterbens beruft ein jeder von uns unsere beiden vorgenannten Abkömmlinge und zwar gemeinsam zu
gleichen Teilen.
Sollte einer von ihnen bereits vorverstorben sein und nicht Erbe werden können oder das Erbe ausschlagen, sollen an dessen Stelle ersatzweise dessen leibliche Abkömmlinge, gemeinsam unter sich zu
gleichen Teilen entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, zu Ersatzerben berufen sein.
Für den Fall, dass der wegfallende Abkömmling selbst keine leiblichen Abkömmlinge haben sollte, tritt Anwachsung seines Erbanteils an den verbleibenden Abkömmling ein, wonach sich dessen
Erbanteil entsprechend erhöht.
3. Vermächtnisse
Unsere Erben beschweren wir derzeit mit keinen Vermächtnissen.
4. Auflagen
Unsere Erben verpflichtet eine jeder von uns, uns im Wege der Erdbestattung (oder Feuerbestattung) in standesgemäßer Weise zu bestatten.
5. Wechselbezüglichkeit/Befreiungsanordnung
Nach dem Tod des Erstversterbenden soll der Überlebende von uns nicht frei sein, die Schlusserbeneinsetzung und Ersatzerbenbestimmung sowie die etwaige Vermächtnisanordnung und Auflagenbestimmung
oder eventuell angeordnete Testamentsvollstreckung nach seiner Entscheidung abändern zu können. Sämtliche in diesem Testament niedergelegten Verfügungen sind somit wechselbezüglich und können
daher nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf - nicht jedoch mehr nach dem Tod des Erstversterbenden - beseitigt werden.
6. Rechtswahl
Wir wählen für die Erbfolge in Bezug auf unser gesamtes Vermögen das deutsche Recht. Wir haben derzeit unseren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und beabsichtigen, diesen
beizubehalten.
7. Amtliche Verwahrung
Dieses Testament werden wir im Original in amtliche Verwahrung zum zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - reichen.
... (Ort) den, ... (Datum)
...
(eigenhändige Unterschrift des einen Ehegatten)
Dies ist auch mein letzter Wille.
(eigenhändig von dem anderen Ehegatten geschrieben)
... (Ort) den, ... (Datum)
...
(eigenhändige Unterschrift des anderen Ehegatten)
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