Erbfolge - Gesetzliche Erbfolgeregelungen


Grundsätze in der gesetzlichen Erbfolge

Das deutsche Erbrecht wird von dem in § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Grundsatz der Testierfreiheit geprägt. Danach ist jeder Erblasser frei, in seiner letztwilligen Verfügung zu bestimmen, wen er zu seinem Rechtsnachfolger oder seinen Rechtsnachfolgern berufen will. Macht ein Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch, errichtet er also weder ein Testament noch einen Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wonach ausschließlich gesetzliche Erbfolgeregelungen bestimmen, wer zu Erben berufen sein soll.

 

Als gesetzliche Erben kommen neben Verwandten des Erblassers, also z.B. dessen Abkömmlingen oder Eltern, auch der Ehegatte des Erblassers in Betracht, obwohl dieser keine Verwandtenstellung hat. Hierbei gilt der Grundsatz, dass nähere Verwandte den entfernteren Verwandten vorgehen, diese also bei der Erbfolge verdrängen.

 

Die komplexen Grundsätze des gesetzlichen Erbfolge werden nachfolgen von unserem Anwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg, Rechtsanwalt Rainder Denzinger, näher erläutert.


Verwandtenerbrecht bei gesetzlicher Erbfolge

Nach dem jeweiligen Näheverhältnis von Verwandten zum Erblasser, also dem Verwandtschaftsgrad,  unterscheidet das deutsche Erbrecht gem. §§ 1924-1926, 1928, 1929 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fünf Erbrechtsordnungen, nämlich:

  • Erben erster Ordnung,
  • Erben zweiter Ordnung,
  • Erben dritter Ordnung,
  • Erben vierter Ordnung und
  • Erben fernerer Ordnungen, wie z.B. Erben fünfter Ordnung.

Innerhalb der verschiedenen Erbrechtsordnungen wird nach Stämmen und Linien weiter unterteilt. Im Übrigen gilt gem. § 1930 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Grundsatz, dass Verwandte einer weiter entfernten Ordnung solange nicht zur gesetzlichen Erbfolge gelangen, wie noch Verwandte einer näheren Ordnung vorhanden sind.


Erbrechtsordnungen in der gesetzlichen Erbfolge

Die unterschiedlichen Erbrechtsordnungen sind in §§ 1924-1926, 1928, 1929 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.


Die verschiedenen Erbrechtsordnungen

Erben der 1. Ordnung sind gem. § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) alle Abkömmlinge des Erblassers, also z.B. die Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder des Erblassers.

 

Erben der 2. Ordnung sind. gem. § 1925 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also z.B. die Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers.

 

Erben der 3. Ordnung sind gem. § 1926 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also z.B. die Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers.

 

Erben der 4. Ordnung sind gem. § 1928 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also z.B. die Großonkel, Großtanten, Großcousins und Großcousinen des Erblassers.

 

Erben der 5. Ordnung und fernerer Ordnungen sind § 1929 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sowie weiter entferntere Voreltern, also z.B. Urgroßonkel und Urgroßtanten des Erblassers.


Unterscheidung nach Stämmen und Linien

Innerhalb jeder der einzelnen Erbrechtsordnungen wird nach sog. „Stämmen“ und „Linien“ unterschieden, wonach sich die Erbfolge richtet. Ferner gilt in den einzelnen Erbrechtordnungen entweder das sog. „Parentelsystem“ oder „Gradualsystem“.

 

In der ersten Erbrechtsordnung tritt die Erbfolge grundsätzlich nach Stämmen ein; hierbei bildet jeder einzelne Abkömmling des Erblassers mit seinen jeweiligen Abkömmlingen einen eigenen Stamm, wobei jedem dieser Stämme gem. § 1924 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die gleiche Erbquote zufällt, also der gleiche Erbteil, zusteht. Innerhalb jedes einzelnen Stammes gelten das sog. „Repräsentationsprinzip“ und „Eintrittsrecht“, wonach gem. § 1924 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt (Repräsentationsprinzip) und gem. § 1924 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge treten (Eintrittsrecht).

 

In der zweiten Erbrechtsordnung tritt die Erbfolge im Gegensatz zur ersten Erbrechtsordnung nicht nach Stämmen, sondern nach Linien ein. Dabei bildet jeder der beiden Elternteile des Erblassers mit seinen jeweiligen Abkömmlingen eine eigene Linie, wobei jede dieser Linien zu gleichen Teilen zur Erbfolge berufen ist. Auch insoweit gelten gem. § 1925 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowohl das Repräsentationsprinzip wie auch gem. § 1925 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Eintrittsrecht entsprechend.

 

In der dritten Erbrechtsordnung richtet sich die Erbfolge, wie in der zweiten Erbrechtsordnung, nach Linien. Dabei bildet jeder der vier Großelternteile des Erblassers mit seinen jeweiligen Abkömmlingen eine Linie, mit der Maßgabe, dass jede dieser Linien zu gleichen Teilen zur Erbfolge berufen ist.

 

Während in der ersten bis zur dritten Erbrechtsordnung das Parentelsystem gilt, findet auf die vierte und fünfte Erbrechtsordnung gem. § 1928 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Gradualsystem Anwendung. Danach sind dann diejenigen Personen zu Erben berufen, welche mit dem Erblasser mit einem höheren Grad näher verwandt sind. Der jeweilige Grad der Verwandtschaft bestimmt sich dabei gem. § 1589 Abs.1 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.


Die Verdrängung von Erben entfernterer Ordnungen

Der Grundsatz, dass Erben entfernterer Ordnungen durch Erben näherer Ordnungen verdrängt werden, führt beispielsweise dazu, dass beim Tod eines Erblassers und gesetzlicher Erbfolge vor dessen Enkeln zunächst dessen Abkömmlinge zu Erben berufen sind, wonach also die näheren Abkömmlinge die Enkel als entferntere Abkömmlinge in der Erbfolge verdrängen. Erst wenn ein näherer Abkömmling vorverstorben ist, gelangen entferntere Abkömmlinge an dessen Stelle zur Erbfolge. Dabei verdrängt ein Erbe erster Ordnung den Erben zweiter Ordnung, wonach beispielsweise der Geschwisterteil eines Erblassers erst dann zum Erben berufen ist, wenn weder Abkömmlinge des Erblassers, noch deren Abkömmlinge mehr vorhanden sind.


Ehegattenerbrecht bei gesetzlicher Erbfolge

Der Ehegatte eines Erblassers ist mit diesem nicht verwandt. Für ihn finden daher nicht das Verwandtenerbrecht i.S.v. §§ 1924 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern besondere gesetzliche Regelungen bei der gesetzlichen Erbfolge Anwendung.


Grundzüge im Ehegattenerbrecht

Für das Ehegattenerbrecht und die Höhe des Erbteils eines Ehegatten sind folgende zwei Faktoren maßgeblich:

  1. der Güterstand, in welchem die beiden Ehegatten zuletzt gelebt haben;
  2. die Ordnung von miterbenden Verwandten des verstorbenen Ehegatten.

Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Höhe des Erbteils eines Ehegatten umso höher ist, je entfernter die weitern Erben mit dem verstorbenen Ehegatten verwandt sind.


Einfluss des Verwandtenerbrechts

Zusammen mit den Verwandten des Erblassers der 1. Ordnung ist ein Ehegatte im Grundsatz gem. § 1931 Abs.1 S.1 Alt.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einem Erbanteil von ¼ zum gesetzlichen Erben berufen. Hinterlässt ein Erblasser, welcher zuletzt in der Güterform der Gütertrennung gelebt hat, beispielsweise neben einem Ehegatten noch drei leibliche Abkömmlinge, erhalten sowohl der Ehegatte 1/4 wie auch jeder Abkömmling je 1/4 (3/4 : 3) des Nachlasses.

 

Neben Verwandten des Erblassers der 2. Ordnung oder neben dessen Großeltern ist der Ehegatte dagegen gem. § 1931 Abs.1 S.1 Alt.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einem Erbanteil von 1/2 zum gesetzlichen Erben berufen. Hinterlässt ein Erblasser, welcher zuletzt in Gütertrennung gelebt hat, einen Ehegatten und seine beiden Elternteile, jedoch keine Abkömmlinge, erben der Ehegatte 1/2 und jeder Elternteil je 1/4.

 

Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte gem. § 1931 Abs.1 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Abkömmlingen zufallen würde. Leben im Erbfall z.B. noch der Ehegatte und die Großeltern des Erblassers mütterlicherseits sowie Abkömmlinge der verstorbenen Großeltern väterlicherseits, entfällt auf den Ehegatten ein Erbanteil von 3/4 (1/2 + 1/4).

 

Sind weder Verwandte der 1. Ordnung, noch der 2. Ordnung oder Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte gem. § 1931 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die ganze Erbschaft.

 

Sofern der Ehegatte mit dem Erblasser zugleich verwandt sein sollte, ist der Ehegatte gem. § 1934 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch als Verwandter zur Erbfolge berufen und erhält zwei gesondert zu betrachtende Erbteile.


Abhängigkeit vom Güterstand

Je nach dem Güterstand, in welchem der Erblasser zuletzt gelebt hat, kann es zu einer faktischen Erhöhung des Ehegattenerbteils kommen. Insoweit muss jedoch stets, der jeweils geltende Güterstand gesondert betrachtet werden.


Güterstand der Gütertrennung

Galt in der Ehe des Erblassers der durch notariellen Ehevertrag vereinbarte Güterstand der Gütertrennung, bleibt im Grundsatz es dabei, dass der überlebende Ehegatte neben den Verwandten des Erblassers der 1. Ordnung gem. § 1931 Abs.1 S.1 Alt.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einem Erbanteil von 1/4 zum gesetzlichen Erben berufen ist.

 

Eine Ausnahme hiervon gilt gem. § 1931 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jedoch dann, wenn neben dem Ehegatten ein oder zwei Abkömmlinge des Erblassers zu gesetzliche Erben berufen sind; in diesem Fall erben der Ehegatte und jeder Abkömmling zu gleichen Teilen. Demgegenüber bleibt es bei mehr als zwei Abkömmlingen beim Erbanteil des überlebenden Ehegatten i.S.v. § 1931 Abs.1 S.1 Alt.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von 1/4.

 

Lebte beispielsweise ein Erblasser mit seinem Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung und hatte zwei Abkömmlinge, so wird er vom Ehegatten neben den beiden Abkömmlingen nicht zu ¼  beerbte; vielmehr betragen in diesem Fall die Erbquoten sowohl des Ehegatten wie auch jedes Abkömmlings je 1/3.


Güterstand der Gütergemeinschaft

Galt in der Ehe des Erblassers der durch notariellen Ehevertrag vereinbarte Güterstand der Gütergemeinschaft, bleibt es beim Erbteil des Ehegatten gem. § 1931 Abs.1 S.1 Alt.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von 1/4. Gem. § 1482 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört der Anteil am Gesamtgut zum Nachlass des verstorbenen Ehegatten. Lediglich bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gem. § 1483 Abs.1 S.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht vererbt.


Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Hatte der Erblasser mit seinem Ehegatten zu Lebzeiten keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, um hierin einen vom gesetzlichen Güterstand abweichenden Güterstand zu vereinbaren, dann lebte er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sofern der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, gilt der in § 1371 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierte Grundsatz, wonach der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht wird und zwar unabhängig davon, ob vom verstorbenen Ehegatten tatsächlich ein Zugewinn erzielt worden war oder der überlebende Ehegatte überhaupt ausgleichsberechtigt sein würde.

 

Damit ergeben sich folgende Erbteile des in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten:

  • Neben Erben der 1. Ordnung, also neben Abkömmlingen des Erblassers, beträgt der Erbteil des Ehegatten 1/2 (1/4 + 1/4);
  • Neben Erben der 2. Ordnung, also neben den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen, beträgt der Erbteil des Ehegatten 3/4 (1/2  + 1/4);
  • Neben Erben der 3. Ordnung, also neben den Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlingen, beträgt der Erbteil des Ehegatten neben sämtlichen Großeltern 3/4 (1/2  + 1/4); allerdings wird der Ehegatte gem. § 1931 Abs.1 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann Alleinerbe, wenn er ohnehin schon ¾ erhalten würde, da beim Zusammentreffen von Abkömmlinge von Großeltern mit Großeltern, der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil erhält, der gem. § 1926 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Abkömmlingen zufallen würde.

Wie der Zugewinnausgleich erfolgt, wenn beide Ehegatten gleichzeitig versterben, ist streitig. Die wohl herrschende Ansicht in Rechtsliteratur und Rechtsprechung wendet § 1371 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog an, was zu der Folge führt, dass der Zugewinnausgleich in diesen Fällen auf die Erben des jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten übergeht.


Ehegattenvorausvermächtnis

Als gesetzliche Erben haben Ehegatten gem. § 1932 Abs.1 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neben ihrem Erbteil und dem sog. „Dreißigsten“ i.S.v. § 1969 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen zusätzlichen Anspruch auf den sog. „Voraus“. Zum Voraus, auf welchen wie beim Dreißigsten die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften Anwendung finden, wonach dem Ehegatten ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben gebührt, gehören die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, sowie die Hochzeitsgeschenke. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, erhält er den Voraus aber gem. § 1932 Abs.1 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur, soweit er die Haushaltsgegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Sofern der Erblasser außer den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen sonst nichts hinterlässt, gehen die übrigen Erben, somit ggf. faktisch leer.


Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften, also auf nicht verheiratete Lebenspartner, sind Bestimmungen des gesetzlichen Erbrechts nicht, auch nicht analog, anwendbar. Sie erhalten also bei Tod des Lebenspartners von Gesetzes wegen nichts. Sie können aber vom Lebenspartner durch wirksam errichtete Verfügung von Todes wegen bedacht werden.


Wegfall des Ehegattenerbrechts

Ausnahmsweise bestimmt § 1933 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der überlebende Ehegatte weder zum gesetzlichen Erben berufen ist, noch den Voraus erhält, wenn zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vorgelegen haben - also die Ehegatten bereits über einen ausreichenden Zeitraum hinweg getrennt lebten - und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte, also ein Scheidungsverfahren beim zuständigen Familiengericht anhängig war.


Eingetragene Lebensgemeinschaften

Anders als bei den nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind Mitglieder eingetragener Lebensgemeinschaften den Ehegatten weitgehend gleichgestellt. Das gesetzliche Erbrecht von Mitgliedern eingetragener Lebensgemeinschaften gleicht gem. § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) dem Ehegattenerbrecht, wenngleich es Besonderheiten aufweist.

 

Der Erbteil eingetragener Lebenspartner beträgt neben Erben der 1. Ordnung gem. § 10 Abs.1 S.1 Alt.1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) 1/4.

 

Bei Erben der 2. Ordnung beträgt für eingetragene Lebenspartner gem. § 10 Abs.1 S.1 Alt.2 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) deren Erbteil 1/2.

 

Neben Erben ab der 3. Ordnung ist eingetragene Lebenspartner gem. § 10 Abs.2 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zwar grundsätzlich Alleinerbe; leben aber noch Großeltern des Verstorbenen, beträgt der Erbteil des eingetragenen Lebenspartners nur 1/2.

 

Auch eingetragene Lebenspartner haben gem. § 10 Abs.1 S.4 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zusätzlich neben ihrem gesetzlichen Erbrecht Anspruch auf den sog. „Voraus“.

 

Haben zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorgelegen, sieht § 10 Abs.3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eine § 1933 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechende Regelung vor, wonach kein gesetzliches Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners mehr besteht.

 

Auch eingetragene Lebenspartner leben wie Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren haben, § 6 Abs.1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Die Vorschriften der §§ 1363 Abs.2, §§ 1364 bis 1390 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten entsprechend.


Nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder am 01.04.1998 sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern auch in erbrechtlicher Hinsicht völlig gleichgestellt.

Die frühere Möglichkeit nichtehelicher Kinder, einen vorzeitigen Erbausgleich bereits zu Lebzeiten des nichtehelichen Vaters zu beanspruchen, wurde seither aus dem Gesetz ersatzlos gestrichen.