Einsatz verdeckter Ermittler

Urteil des EGMR gegen verdeckte Ermittler

Einsatz verdeckter Ermittler
Einsatz verdeckter Ermittler

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23.10.2014 (Az.: 54648/09) entschieden, dass der Einsatz verdeckter Ermittler die Grundsätze eines fairen Strafverfahrens verletzt, wenn vom verdeckten Ermittler eine unrechtmäßige Tatprovokation ausgeht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein verdeckter Ermittler einen bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen und unbescholtenen Bürger zu einem Drogenhandel angestiftet. Dies bewertete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), mit der Folge, dass die so gewonnenen Beweise im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen.

 

Nach dieser Entscheidung dürfte der Einsatz verdeckter Ermittler durch die Polizei in Zukunft erheblich eingeschränkt werden.

An dieser Stelle gilt es noch darauf hinzuweisen, dass der Einsatz verdeckter Ermittler richtet in den §§ 110a, 110b, 110c, 101 Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist. Danach dürfen verdeckte Ermittler im Zuge ihrer Ermittlungstätigkeit keine Straftaten begehen und müssen sich beim Eingriff in Rechte Anderer an die geltenden Gesetze halten. Hiernach sind verdeckte Ermittler zwar Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen vorübergehend oder gar dauerhaft verliehenen geänderten Identität ermitteln. Ihr Einsatz ist aber nur nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig.

 

Voraussetzungen für den Einsatz von verdeckten Ermittlern ist aber stets, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung einer der schwerwiegenden Straftaten vorliegen und die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder zumindest wesentlich erschwert sein würde. Derart schwerwiegende Straftaten sind nur Straftaten auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittelstrafrechts oder des Waffenverkehrs oder der Geld- bzw. Wertzeichenfälschung, einer Straftat auf dem Gebiet des Staatsschutzes oder wenn die Straftat gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird oder es sich bei der Straftat gar um ein Verbrechen handelt und eine Wiederholungsgefahr besteht.

Rechtsanwalt Rainer Denzinger
Rechtsanwalt Rainer Denzinger

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Die in besonderer Weise auch auf Strafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Denzinger & Coll. in Augsburg hat mit Rechtsanwalt Rainer Denzinger als Fachanwalt für Arbeitsrecht, Erbrecht und Verkehrsrecht einen auf diese Rechtsgebiete seit Jahrzehnten spezialisierten Experten. In diesem Blog versucht er aktuelle rechtliche Themen aufzugreifen und den Lesern leicht verständlich nahezubringen.