beA geht wieder online

Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach beginnt

besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)
besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) soll ab dem 03.09.2018 wieder online gehen. Ab diesem Zeitpunkt gilt für alle Rechtsanwälte eine passive Nutzungspflicht, d.h. jeder Anwalt ist verpflichtet sein elektronisches Anwaltspostfach regelmäßig abzurufen und auf eingegangene Nachrichten oder Zustellungen zu hin überprüfen. Das beA soll dann eine einfache und zugleich sichere Art der kostengünstigen und zeitsparenden elektronischen Kommunikation sowohl zwischen Rechtsanwälten untereinander als auch mit Gerichten werden.

 

Bereits seit dem 01.01.2018 ist gem. § 31a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) jeder Rechtsanwalt verpflichtet, über die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen zu verfügen und diese in einem betriebsbereiten Zustand zu halten, um von Zustellungen und Mitteilungen über das beA an ihn Kenntnis nehmen zu können. Dafür werden als Mindestvoraussetzungen eine sog. "beA-Karte" und eine vorher freigeschaltete eigene PIN sowie ein Kartenlesegerät und die Installation einer sog. "Client-Security-Software" benötigt.

 

Eine beA-Karte kann auch mit einer zusätzlichen Signierfunktion versehen werden, zum Zwecke einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS); erst dadurch ist es Rechtsanwälten möglich, Schriftsätze in zulässiger Weise auf elektronischem Weg bei Gerichten einzureichen. Die hierfür notwendigen beA-Softwarezertifikate können bei der Bundesnotarkammer (BNotK) bestellt und danach freigeschaltet werden.

 

Unsere Kanzlei, insbesondere jeder unserer Anwälte, hat bereits sämtliche notwendigen Maßnahmen für eine passive und aktive Nutzung des beA ab dem Freischaltungstermin getroffen.

 

Mittlerweile besteht für alle Anwälte eine aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) mit Gerichten und Behörden ab dem 01.01.2022. Dies bedeutet, dass Rechtsanwälte ihre Korrespondenz mit diesen Empfängern nur noch auf diesen Weg austauschen dürfen, ihnen also Briefe oder Telefaxe nicht mehr erlaubt sind.

Rechtsanwalt Rainer Denzinger
Rechtsanwalt Rainer Denzinger

Über den Autor

 

Rechtsanwalt Rainer Denzinger aus der Anwaltskanzlei Denzinger & Coll. ist als jahrzehntelang tätiger Anwalt in Augsburg zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht, Erbrecht sowie Verkehrsrecht. Er schreibt hier über Themen mit rechtlichen Bezug auf seine jeweiligen Rechtsgebiete. Als Experte im Arbeitsrecht, Erbrecht und Verkehrsrecht versucht er sein Fachwissen möglichst einfach und verständlich an die Leser dieses Blogs weiterzugeben.