Erbrechtsordnungen - Erben 1. bis 5. Ordnung


Erbrechtsordnungen - Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge

Im Nachfolgenden werden Ihnen von unserem Anwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg, Rechtsanwalt Rainer Denzinger, die verschiedenen Erbrechtsordnungen und die Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge näher erläutert.

 

Die Regelungen zum Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterscheiden zwei Arten der Erbfolge, nämlich die gesetzliche Erbfolge und die sog. "gewillkürte Erbfolge". Von gewillkürter Erbfolge spricht man, wenn ein Erblasser in Ansehung der gem. § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltenden Testierfreiheit durch eine letztwillige Verfügung - also entweder durch ein wirksam errichtetes Testament oder einen geschlossenen Erbvertrag - die Erbfolge selbst regelt und damit die gesetzlichen Erbfolgeregelungen abbedingt. Demgegenüber tritt die gesetzliche Erbfolge dann ein, wenn die Erbfolge vom Erblasser gerade nicht durch die Errichtung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen geregelt ist.

 

Das Gesetz teilt die bei gesetzlicher Erbfolge berufenen Erben eines Erblassers nach verschiedenen Ordnungen ein. Die einzelnen Erbrechtsordnungen sind in §§ 1924 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.


Erbrechtsordnungen im Überblick

Die verschiedenen Erbrechtsordnungen gem. §§ 1924 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lassen sich von den gesetzliche Erben erster Ordnung bis zu den gesetzlichen Erben fünfter Ordnung im Überblick wie folgt veranschaulichen:

 

Erben              Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen
1. Ordnung     Kinder, Enkel, Urenkel
2. Ordnung     Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen
3. Ordnung     Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen
4. Ordnung     Urgroßeltern, Großonkel, Großtanten, Großcousins, Großcousinen
5. Ordnung     Ur-Urgroßeltern, Urgroßonkel, Urgroßtanten (und deren Abkömmlinge)


Gesetzliche Erben erster Ordnung

Gem. § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers. Unter Abkömmlingen des Erblassers sind insoweit nicht nur dessen eigene Kinder zu verstehen, sondern auch deren Kinder, also z.B. auch Enkelkinder und Urenkelkinder des Erblassers. Der Begriff "Abkömmlinge" i.S.v. § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umfasst damit alle vom Erblasser abstammende Personen. Darunter fallen daneben auch die nichtehelichen Abkömmlinge sowie etwaig adoptierte Abkömmlinge.

 

Innerhalb mehreren gesetzlichen Erben erster Ordnung gilt gem. § 1924 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Grundsatz, dass Kinder zu gleichen Teilen erben. Daneben gilt gem. § 1924 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das sog. "Repräsentationsprinzip" als zentraler Grundsatz im Erbrecht, wonach die Erben einer Ordnung alle Erben nachfolgender Rangordnungen ausschließen, was insoweit zur Folge hat, dass ein zur Zeit des Erbfalls lebendes Kind als Oberhaupt eines Stammes die durch ihn mit dem Erblasser verwandten weiteren Abkömmlinge - also dessen Kinder - von der Erbfolge ausschließt. Sofern dagegen beim Eintritt des Erbfalls ein Kind des Erblassers nicht mehr lebt oder die Erbschaft für sich ausschlägt, treten an dessen Stelle die durch ihn mit dem Erblasser verwandten weiteren Abkömmlinge; dies entspricht dem gesetzlichen Prinzip der Erbfolge nach Stämmen (Parentelsystem) gem. § 1924 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


Erbrechtsordnungen - Beispiel bei gesetzlicher Erbfolge in erster Ordnung

Folgendes Beispiel verdeutlicht die vorstehenden Grundsätze:

 

Ein lediger oder geschiedener oder verwitweter Erblasser hat drei Kinder. Diese drei Kinder haben ihrerseits jeweils zwei Kinder, so dass die Abkömmlinge des Erblassers, insgesamt aus drei Kindern und sechs Enkelkindern bestehen. Einer dieser drei Kinder ist bereits vor dem Erblasser verstorben. Ein weiteres Kind schlägt das Erbe aus. Zum Erben nach dem Verstorbenen ist in diesem Fall das noch lebende Kind des Erblassers mit einem Erbteil von einem Drittel (1 : 3 = 1/3) berufen, welches das Erbe nicht ausgeschlagen hat, da dieser seinen Stamm repräsentiert, während dessen Kinder damit von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Neben diesem sind die beiden Kinder des vorverstorbenen Kindes des Erblassers sowie die beiden Kinder des ausschlagenden Kindes des Erblassers mit einem Erbanteil von jeweils einem Sechstel (1/3 : 2 = 1/6) zu Miterben berufen, da diese nach dem Stammprinzip an die Stelle des vorverstobenen bzw. des ausschlagenden Kindes treten.


Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Nur wenn beim Tod des Erblassers keine gesetzlichen Erben erster Ordnung vorhanden sind, kommen die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung als Erben zum Zug. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind gem. § 1925 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Eltern des Erblassers und deren weitere Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblasser bzw. deren Kinder, also die Neffen und Nichten des Erblassers.

 

Falls zum Zeitpunkt des Erbfalls noch beide Elternteile des Erblassers leben, erben diese gem. § 1925 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu gleichen Teilen; Vater und Mutter erben also zu je ein Halb (1 : 2 = 1/2); in diesem Fall sind die Geschwister des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen.

 

Lebt hingegen beim Erbfall nur noch ein Elternteil des Erblassers, fällt der Erbteil des vorverstorbenen Elternteils gem. § 1925 Abs.3 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dessen Abkömmlingen zu; zwischen diesen gilt Stammprinzip wie bei den gesetzlichen Erben erster Ordnung. Sind Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils jedoch nicht vorhanden, dann erbt der überlebende Elternteil gem. § 1925 Abs.3 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) allein, also zusätzlich auch den Erbteil des vorverstorbenen Elternteils.

 

Zu beachten gilt es, dass auch geschiedene Eltern des Erblassers gesetzliche Erben zweiter Ordnung bleiben. Dies hat zur Folge, dass der Nachlass einer geschiedenen Person bei deren Tod zwar an ein aus ihrer geschiedenen Ehe entstammendes Kind fällt; beim Nachversterben des Kindes fällt dieser Nachlass dann jedoch an den anderen Elternteil, also an den geschiedenen Ehegatten, falls das Kind keine eigenen Abkömmlinge hat und selbst nicht verheiratet ist. Soll diese oftmals ungewollte Folge vermieden werden, bedarf es der rechtzeitigen Errichtung eines sog. "Geschiedenentestaments", um Vermögen nach einer Scheidung vor dem geschiedenen Ehegatten zu schützen, obwohl ein gesetzliches Erbrecht eines geschiedenen Ehegatten nicht mehr fortbesteht; bei der Gestaltung eines Geschiedenentestaments gibt es im Wesentlichen zwei Gestaltungslösungen, nämlich die Anordnung einer Vor- und Nacherbenfolge und die Vermächtnislösung.


Erbrechtsordnungen - Beispiel bei gesetzlicher Erbfolge in zweiter Ordnung

Durch folgendes Beispiel werden die vorstehenden Grundsätze näher verdeutlicht:

 

Ein lediger oder geschiedener oder verwitweter Erblasser verstirbt, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Er wird gem. § 1925 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu gleichen Teilen von seinen Eltern beerbt, falls beide Elternteile im Zeitpunkt des Erbfalls noch leben und das Erbe annehmen. Leben zu diesem Zeitpunkt dagegen nur noch ein Elternteil sowie der einzige Geschwisterteil des Erblassers, erben der noch lebende Elternteil die Hälfte (1/2), während an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils gem. § 1925 Abs.3 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Geschwisterteil des Erblassers tritt, welcher damit ebenfalls die Hälfte (1/2) erbt. Ist der einzige Geschwisterteil des Erblassers ebenfalls bereits vorverstorben, ohne selber Abkömmlinge zu hinterlassen, erbt gem. § 1925 Abs.3 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der noch lebende Elternteil alleine. Sofern der vorverstorbene Geschwisterteil hingegen Kinder hinterlassen hat, so erben diese - also die Neffen bzw. Nichten des Erblassers - zu gleichen Teilen die Hälfte des Nachlasses.


Gesetzliche Erben dritter Ordnung

Erst wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls weder gesetzlichen Erben erster Ordnung noch gesetzliche Erben zweiter Ordnung vorhanden sind, kommen gesetzliche Erben dritter Ordnung zum Zug. Gesetzlichen Erben dritter Ordnung sind gem. § 1926 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also dessen Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

 

Leben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch sämtliche beiden Großelternteile des Erblassers, also der Großvater und die Großmutter sowohl väterlicherseits wie auch mütterlicherseits, sind diese allein zur Erbfolge berufen und erben jeder jeweils ein Viertel des Nachlasses gem. § 1926 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

 

Sollten bereits ein Großelternteil des Erblassers, also entweder ein Großvater oder eine Großmutter väterlicherseits oder mütterlicherseits vorverstorben sein, so erhalten die Abkömmlinge des jeweils verstorbenen  Großelternteils gem. § 1926 Abs.3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Erbteil von einem Viertel (1/4), wobei unter Ihnen das Stammprinzip und das Repräsentationsprinzip gem. den Regelungen für die gesetzliche Erben  erster Ordnung gilt. Falls der vorverstorbene Großelternteil keinen Abkömmling hinterlassen haben sollte, fällt der Erbteil von einem Viertel (1/4) an den noch lebenden Großelternteil. Sofern dieser ebenfalls vorverstorben sein sollte, fällt der Erbteil wiederum dessen Abkömmlingen zu. Leben sowohl der Großvater wie auch die Großmutter entweder väterlicherseits oder mütterlicherseits - also ein Großelternteil des Erblassers insgesamt - nicht mehr und haben auch keine Abkömmlinge hinterlassen, dann ist gem. § 1926 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das andere Großelternpaar des Erblassers allein zur Erbfolge berufen.


Erbrechtsordnungen - Beispiel bei gesetzlicher Erbfolge in dritter Ordnung

Folgendes Beispiel veranschaulicht die vorgenannten Grundsätze:

 

Ein kinderlos und nicht verheiratet - also ledig - verstorbener Erblasser war der einzige Abkömmling seiner bereits vorverstorbenen Eltern. Während die Mutter des Erblassers keine Geschwister gehabt hat, hatte der Vater noch einen Bruder und eine Schwester als einzigen Onkel und einzige Tante des Erblassers. Der Onkel des Erblassers ist noch am Leben; demgegenüber ist die Tante bereits ebenfalls vorverstorben und hinterlässt zwei Abkömmlinge, nämlich die einzigen Cousins bzw. Cousinen des Erblassers. Wenn keiner der insgesamt vier Großelternteile des Erblassers - also weder die Großeltern väterlicherseits noch die Großeltern mütterlicherseits - zum Zeitpunkt von dessen Tod noch leben, erben den Nachlass des Erblassers zur Hälfte (1/2) dessen noch lebender Onkel und zu je einem Viertel (1/4) die beiden Cousins bzw. Cousinen.


Gesetzliche Erben vierter Ordnung

Zu gesetzliche Erben vierter Ordnung sind gem. § 1928 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also dessen Großonkel, Großtanten, Großcousins oder Großcousinen berufen, sofern zum Zeitpunkt des Erbfalls weder gesetzlichen Erben erster Ordnung noch gesetzliche Erben zweiter Ordnung und auch keine gesetzlichen Erben dritter Ordnung mehr vorhanden sind.

 

Sofern Urgroßeltern des Erblassers zum Zeitpunkt von dessen Tod noch leben, sind diese allein zur Erbfolge berufen, wobei mehrere Urgroßeltern zu gleichen Teilen erben. Sind zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits alle Urgroßeltern vorverstorben, dann ist von deren Abkömmlingen derjenige zur Erbfolge berufen, welcher mit dem Erblasser mit dem höchsten Grad - also am stärksten oder am nächsten - verwandt ist, wobei mehrere Verwandte mit dem gleichen Grad zu gleichen Teilen erben. Damit gilt ab den gesetzlichen Erben vierter Ordnung nicht mehr das Parentelsystem sondern das sog. "Gradualprinzip", wonach die Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten und damit der Grad der Verwandtschaft entscheidend ist, wenn keine Urgroßeltern mehr leben.


Gesetzliche Erbfolge fernerer Ordnungen

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls weder gesetzlichen Erben erster Ordnung noch gesetzliche Erben zweiter Ordnung und auch keine gesetzlichen Erben dritter Ordnung sowie auch keine gesetzlichen Erben vierter Ordnung mehr vorhanden, dann erben gem. § 1929 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die weiter entfernteren Voreltern des Erblassers.

 

Bei den gesetzlichen Eben fünfter Ordnung gelten die gleichen Grundsätze wie bei den gesetzlichen Erben vierter Ordnung. Wenn also einzig noch die Ur-Urgroßeltern des Erblassers bei dessen Tod leben, sind diese alleine zur Erbfolge berufen und zwar mehrere zu jeweils gleichen Teilen.


Leben hingegen keine Ur-Urgroßeltern mehr, sondern nur noch Abkömmlinge von diesen, so ist davon derjenige zum Erben berufen, welcher mit dem Erblasser mit dem nähesten Grad verwandt ist. Damit gilt ebenfalls das Gradualprinzip, wobei etwaig mehrere gleich nahe Verwandte zu jeweils gleichen Teilen erben.

 

Bei noch weiter entfernteren Ordnungen, also z.B. bei gesetzlichen Eben sechster Ordnung, gelten die gleichen Prinzipien.


Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Das bis zu gesetzlichen Eben dritter Ordnung geltende Parentelsystem, wonach der Nachlass ausgehend von einem gemeinsamen Elternteil nach Stämmen und Linien geteilt wird, kann dazu führen, das einzelne mit dem Erblasser verwandte Personen in Bezug auf den Erblasser nicht nur einem Stamm sondern mehreren Stämmen zuzuordnen sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein aus einer Ehe von Verwandten des Erblassers entstammender Abkömmling nach Volljährigkeit beispielsweise von anderen Verwandten adoptiert wird, was dazu führt, dass seine bisherigen verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern zusätzlich zu den neuen Verwandtschaftsverhältnissen aufgrund der Adoption bestehen bleiben.

 

In diesen Fällen regelt § 1927 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass jeder Anteil am Nachlass als gesonderter Erbteil gilt, was dazu führt, dass jeder dieser Erbteile auch der gesonderten Ausschlagung unterliegt bzw. und über ihn getrennt verfügt werden kann, wonach also die einzelnen Erbanteile rechtlich völlig unabhängig voneinander behandelt werden.


Erhöhung des gesetzlichen Erbteils

Zur Erhöhung des gesetzlichen Erbteils kann es kommen, wenn ein neben anderen gesetzlichen Erben infolge gesetzlicher Erbfolge berufener Erbe z.B. durch Vorversterben oder Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit wegfällt. In derartigen Fällen fällt der Erbteil des weggefallenen Erben den anderen gesetzlichen Erben im Wege der sog. "Anwachsung" zu, wobei sich jedoch anders mehreren Erbteilen bei mehrfacher Verwandtschaft die ursprünglichen Erbteile der anderen gesetzlichen Erben und der jeweils durch die Anwachsung hinzukommende Erbteil auf einen erhöhten Gesamterbteil vereinigen.

 

Wenn z.B. ein Erblasser bei gesetzlicher Erbfolge lediglich zwei Abkömmlinge hinterlässt und einer davon das Erbe ausschlägt, wird der nicht ausschlagende Abkömmling dadurch zum Alleinerben des verstorbenen Erblassers. Er erhält dann nicht zwei Erbteile, nämlich die ihm und seinem ausschlagenden Geschwisterteil jeweils gesetzlich zustehenden Erbanteil von je ein Halb (1/2), sondern sein ursprünglicher Erbteil erhöht sich vielmehr um den Erbteil des ausschlagenden Geschwisterteils auf das volle Erbe, welches den gesamten Nachlass umfasst (½ + ½ = 1).

 

In solchen Fällen kann es vorkommen, dass der Erbteil des weggefallenen Erben z.B. mit Auflagen oder Ausgleichungsansprüchen beschwert ist, welche ggf. den Wert des Erbteils auch übersteigen können. Hierdurch würde sich infolge der Anwachsung des belasteten Erbteils des weggefallenen Erben bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Schlechterstellung der anderen gesetzlichen Erben ergeben. Hierzu enthält § 1935 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Ausnahmebestimmung, wonach bei Wegfall eines gesetzlichen Erben und der damit verbundenen Anwachsung der Erbteile der anderen gesetzlichen Erben, der anwachsende Teil beim Vorhandensein von Beschwerungen als gesonderter Erbteil gilt, wodurch vermieden werden kann, dass sich infolge der Anwachsung die ursprünglichen Anteile der anderen gesetzlichen Erben wertmäßig verringern.


Erbrechtsordnungen - Beispiel zur Erhöhung des gesetzlichen Erbteils

Um dies verständlich zu machen, dient folgendes Beispiel:

 

Ein verstorbener Erblasser hinterlässt lediglich zwei Abkömmlinge, nämlich einen Sohn und eine Tochter und hat diesen mit einem Erbteil von jeweils ein Halb (1/2) ein Nachlassvermögen in Höhe von insgesamt 500.000,00 € zugewendet, wonach die Erbteile des Sohnes und der Tochter wertmäßig jeweils 250.000,00 € betragen. Allerdings ist der Erbteil der Tochter noch mit Vermächtnissen bzw. Auflagen i.H.v. 300.000,00 € beschwert, worauf diese das Erbe ausschlägt. Aufgrund der Ausschlagung durch die Tochter würde deren ursprünglicher, jedoch belasteter Erbteil nunmehr dem Sohn anwachsen, mit der Folge, dass dieser zwar Alleinerbe wäre, jedoch die mit dem angewachsenen Erbteil verbundenen Beschwerungen zu tragen hätte, insgesamt somit nur 200.000,00 € (500.000,00 € - 300.000,00 €) aus dem Erbe erhält. Um dies zu vermeiden, müsste der Sohn seinen ursprünglichen Erbteil annehmen und den infolge von Anwachsung hinzukommenden Erbteil ausschlagen.

 

Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1935 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wäre eine Ausschlagung des Erbes durch den Sohn jedoch nur insgesamt möglich, weil nach dem Prinzip der Anwachsung der ursprüngliche Erbteil mit dem angewachsenen Erbteil auf einen einzige Erbteil vereinigt wurde und damit nicht mehr zwei getrennte Erbteile vorliegen. Diesem Nachteil trägt § 1935 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dadurch Rechnung, dass bei einer Anwachsung die Erbteile getrennt zu behandeln sind, sofern der angewachsene Teil Beschwerungen enthält. Dadurch wird verhindert, dass der Erbe durch die Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils infolge des Wegfalls eines gesetzlichen Erben und der damit einhergehenden Anwachsung benachteiligt wird; der Erbe muss danach nämlich die Beschwerung nur mit dem angewachsenen Teil selbst, nicht jedoch mit seinem ursprünglichen Erbteil erfüllen.