Hier finden Sie von unserem Anwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg, Rechtsanwalt Rainer Denzinger, alles Wissenswerte über Pflichtteilsansprüche im Erbrecht.
Weitere wertvolle erbrechtliche Informationen neben dem Thema Pflichtteilsansprüche stellen wir Ihnen auf unseren Seiten zum Erbrecht darüber hinaus auch noch zu folgenden Themen zur Verfügung:
Inhalt zu den Infos
1. Pflichtteilsansprüche nach Enterbung
2. Pflichtteilsansprüche nur für pflichtteilsberechtigte Personen
3. Pflichtteilsrechte nur als Geldanspruch
4. Über Pflichtteilsansprüche hinausgehende Pflichtteilsergänzungsansprüche
5. Verhältnis zwischen Vermächtnis und Pflichtteilsanspruch im Erbrecht
6. Lebzeitig geschenkte Immobilie mit vorbehaltenem lebenslangen Wohnungsrecht
7. Pflichtteilsansprüche und Verpflichtung zu Pflegeleistungen
8. Schmälerung der Pflichtteilsansprüche bei ungewissen Nachlassverbindlichkeiten
9. Pflichtteilsansprüche bei Erbausschlagung
10. Zu beachtende Verjährungsfristen für Pflichtteilsansprüche
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum von über das deutsche Erbrecht in der Regel vielfach Rechtsunkundigen, zu glauben, dass durch die Enterbung von bestimmten Personen oder deren
Nichteinsetzung zu (Mit-)Erben in einer von einem Erblasser errichteten letztwilligen Verfügung, z.B. in einem handschriftlichen Testament, stets verhindert werden kann, dass diesen dann im
Erbfall keine Ansprüche aus dem Nachlass des Erblassers mehr zustehen. Zwar führt ein Ausschluss von bestimmten Personen von der Erbfolge in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen des
Erblassers regelmäßig dazu, dass diese im Erbfall nicht mehr zu Erben oder Miterben berufen sind. Bestimmte Personen gehen dennoch mit Eintritt des Erbfalls nicht, zumindest nicht völlig leer
aus, wenn sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, wonach diesen dann gleichwohl Pflichtteilsrechte (Pflichtteilsansprüche und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche)
zustehen, jedenfalls dann, soweit kein wirksamer Pflichtteilsverzicht vorliegt oder der Pflichtteil nicht in rechtswirksamer Weise entzogen wurde.
Ein rechtswirksamer Verzicht eines Pflichtteilsberechtigten auf den ihm zustehenden Pflichtteil (Pflichtteilsverzicht) kann gem. § 2346 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) i.V.m. § 2346 Abs.1 S.1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
nur durch den Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser zu dessen Lebzeiten bewirkt werden. Ein derartiger Vertrag bedarf zur
Wirksamkeit gem. § 2348 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stets einer notariellen Beurkundung.
Die wirksame Entziehung des Pflichtteils eines Pflichtteilsberechtigten (Pflichtteilsentziehung) kann gem. § 2333 Abs.1, Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) daneben nur erfolgen, wenn eine der in §
2333 Abs.1, Nr.2 bis Nr.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Gründe vorliegen. Sie muss im Übrigen gem. § 2336 Abs.1, Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in einer letztwilligen Verfügung unter
ausdrücklicher Angabe des Entziehungsgrundes erfolgen. Gründe für die Entziehung des Pflichtteils sind danach nur, wenn ein Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil
Gem. § 1928 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung, insbesondere ein Testament, einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen und damit enterben, auch ohne einen Erben einzusetzen.
Ein Erblasser ist eine natürliche Person, nämlich ein Mensch i.S.v. § 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dessen Rechtsfähigkeit mit seiner Geburt beginnt, die verstirbt.
Gem. § 1922 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Nachlass im Erbrecht das Vermögen, die sog. Erbschaft, welches bzw. welche mit dem Tod, nämlich dem sog. Erbfall, einer natürlichen Person, also eines Menschen, nach dem im deutschen Erbrecht geltenden Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen, dies ist der sog. Erbe bzw. sind die sog. Erben, übergeht.
Gem. § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine letztwillige Verfügung oder eine (einseitige) Verfügung von Todes wegen im Erbrecht u.a. ein Testament, durch welche bzw. welches der Erblasser seinen oder seine Erben bestimmt. Hierbei werden folgende Arten unterschieden:
Gem. § 2346 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Pflichtteilsverzicht im Erbrecht der Verzicht eines Pflichtteilsberechtigten auf das ihm zustehende Pflichtteilsrecht nach einem verstorbenen Erblasser, welchen er zu dessen Lebzeiten abgegeben hat. Damit kommen dem Verzichtenden im Erbfall keine Pflichtteilsansprüche mehr zu.
Gem. § 2333 Abs.1, Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Pflichtteilsentziehung im Erbrecht, die Entziehung eines Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers im Zuge einer von diesem errichteten und rechtswirksamen letztwilligen Verfügung, welches einem Abkömmling, einem Elternteil oder einem Ehegatten von Gesetzes wegen zusteht. Diesen gebühren danach keine Pflichtteilsansprüche beim Tod des Erblassers mehr.
Pflichtteilsansprüche stehen nur pflichtteilsberechtigten Personen zu. Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen nur folgende nächsten Angehörigen des Erblassers, nämlich
wonach mithin nur diese als Pflichtteilsberechtigte bzw. pflichtteilsberechtigte Personen gelten.
Damit kommen Geschwistern oder Großeltern eines Verstorbenen entgegen landläufiger Meinung grundsätzlich keine Pflichtteilsansprüche zu.
Als Angehörige, insbesondere als nähere Angehörige eines Erblassers werden dessen Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und daneben dessen Verwandte nach Ordnungen, welche in §§ 1924 - 1930 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt sind, bezeichnet.
Abkömmlinge sind gem. § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Kinder und deren Kinder (Enkel) sowie deren Kindeskinder (Urenkel), also diejenigen, die in gerade Linie i.S.v. § 1589 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Erblasser abstammen.
Pflichtteilsrechte, insbesondere Pflichtteilsansprüche, geben dem Pflichtteilsberechtigten ausschließlich einen Geldanspruch, welcher mit dem Tod des Erblassers bereits fällig wird und der sich nach einer bestimmten Quote vom Nachlass, der Pflichtteilsquote, bestimmt. Damit können von pflichtteilsberechtigten Personen grundsätzlich keine bestimmten Nachlassgegenstände beansprucht werden, selbst wenn diese einen emotionalen Erinnerungswert für sie haben sollten.
Zur Bezifferung seiner Pflichtteilsansprüche der Höhe nach stehen dem Pflichtteilsberechtigten gegen den oder die Erben eine Mehrzahl von Auskunftsansprüchen zu, welche in der Regel gem. § 2314 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Lasten des Nachlasses gehen, deren Kosten also zunächst vom Erben allein zu tragen sind, jedoch die Pflichtteilsansprüche quotenmäßig mindern und die sich wie folgt bestimmen:
Sofern ein Verstorbener bestimmte Teile seines Vermögens zu Lebzeiten zumindest weitgehend schenkungsweise auf Dritte übertragen - also z.B. verschenkt - haben sollte, womit regelmäßig eine
Schmälerung der ordentlichen Pflichtteilsansprüche des Pflichtteilsberechtigten einhergeht, da der Pflichtteil nur von dem zum Todeszeitpunkt noch vorhandenen Nachlass berechnet wird, kann dies
noch zu zusätzlichen zu einem Anspruch auf Pflichtteilsergänzungsansprüche sowohl des Pflichtteilsberechtigten, wie auch sogar von (Mit-)Erben gem. §§ 2325 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führen.
Der Pflichtteilsberechtigte kann dann neben den ordentlichen Pflichtteilsansprüchen hinaus auch Pflichtteilsergänzungsansprüche einfordern, nämlich noch den ihm zustehenden Pflichtteil von dem
zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr vorhandenen, weil lebzeitig verschenkten, fiktiven Nachlass. Allerdings unterliegen derartige Pflichtteilsergänzungsansprüche seit dem 01.01.2010 gem. § 2325
Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelmäßig einer 10-jährigen Abschmelzung, wonach sich Pflichtteilsergänzungsansprüche für jedes Jahr, je weiter die
Schenkung vor dem Todeszeitpunkt zurückliegt, um jeweils 10 % verringern, mit der Folge, dass für mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers bewirkte Schenkungen in der Regel keine
Pflichtteilsergänzung mehr beansprucht werden kann, weil eine Abschmelzung dieser Ansprüche um 100 % bewirkt wurde.
Allerdings findet eine derartige Abschmelzung gem. § 2325 Abs.3 S.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich nicht bei Schenkungen des Erblassers an den Ehegatten statt. Nach der zwischenzeitlich geänderten
obergerichtlichen und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) findet darüber hinaus eine Abschmelzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen in der Regel auch dann nicht statt, wenn sich der schenkende Erblasser im
Zuge von lebzeitigen Schenkungen an dem Schenkungsgegenstand ein lebzeitiges Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, was sich als eine
gemischte Schenkung darstellt; dies ist jedoch mit von der Rechtsprechunge ausgestalteten Ausnahmen verbunden.
Weiter gilt es zu beachten, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche regelmäßig zu indexieren sind. Dies bedeutet, dass der Wert des zu Lebzeiten verschenkten Gegenstandes im Hinblick auf den
regelmäßig eintretenden Kaufkraftschwund bzw. die Geldentwertung auf den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls zu erhöhen ist. Bei dieser Indexierung gilt jedoch bei nicht
verbrauchbaren Gegenständen, z.B. verschenkten Immobilien, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) das Niederstwertprinzip, wonach für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen auf den niedrigeren der
beiden Werte aus dem Vergleich des indexierten Werts zum Zeitpunkt der Schenkung und des Werts zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist.
Die Annahme, durch die Anordnung von Vermächtnissen zugunsten von Pflichtteilsberechtigten in einer Verfügung von Todes wegen die Geltendmachung von deren Pflichtteilsansprüchen verhindern zu
können, beruht auf einem weitverbreiteten Rechtsirrtum.
Zwar kann einem von der Erbfolge ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung gleichwohl ein Vermächtnis, z.B. ein Geldbetrag oder ein anderer
bestimmter Nachlassgegenstand, zugewendet werden. In diesen Fällen steht dem Pflichtteilsberechtigten dann jedoch im Erbfall ein Wahlrecht gem. § 2307 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) zu, wonach er zwischen folgenden
drei Möglichkeiten wählen kann:
Insoweit besteht allerdings für den Erben die Möglichkeit, den pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gem. § 2307 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses aufzufordern, mit der Maßgabe, dass mit dem Ablauf der gesetzten Frist das Vermächtnis als ausgeschlagen gilt, wenn es nicht vorher angenommen wurde.
In vielen Fällen wenden Erblasser bereits zu deren Lebzeiten ihren Ehegatten oder einem Teil ihrer Kinder schenkungsweise Vermögensteile zu, insbesondere eine in ihrem Eigentum
stehende Immobilie; damit sie die verschenkte Immobilie bis zum Eintritt des Erbfalls noch selbst nutzen können, lassen sie sich hieran vom
Beschenkten aber ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht einräumen. Hierbei ist ihnen in der Regel bekannt, dass diese lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen bei ihrem Tod zwar
Pflichtteilsansprüche von Pflichtteilsberechtigten mindert, jedoch dafür Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Sie geben sich jedoch der irrigen Auffassung hin, dass in den Fällen, wenn die
Schenkungen bei ihrem Ableben bereits länger als 10 Jahre zurück liegen, aufgrund der Abschmelzung gem. § 2325 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Pflichtteilsergänzung gefordert
werden kann. Dies ist jedoch in den meisten Fällen unzutreffend.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, tritt nach der Rechtsprechung eine Abschmelzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen regelmäßig dann nicht ein, wenn sich der Schenkende an der verschenkten
Immobile ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Nach einer vom Bundesgerichtshof (BGH) getroffenen Entscheidung beginnt in diesen Fällen die 10-jährige Abschmelzungsfrist gleichwohl bereits mit Vollzug der Schenkung
anzulaufen und führt zu einer Abschmelzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, wenn lediglich ein Wohnungsrecht an einem untergeordneten Teil der Immobilie, z.B. bei einem
Wohnhaus an weniger als 50 % der Gesamtwohnfläche, vorbehalten wurde.
Gem. § 2057a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche
Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, was beispielsweise auch durch die Erbringung von nicht
vergüteten Pflegeleistungen erfolgt sein kann, bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, allerdings
nur dann, wenn die Abkömmlinge entweder durch Eintritt der gesetzlichen Erbfolge oder bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung mit einem ihren gesetzlichen Erbteilen
entsprechenden Verhältnis zu Miterben berufen sind.
Nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH) und der nunmehr bestehenden gesetzlichen Regelung in § 2316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welche § 2057a Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) in das
Pflichtteilsrecht analog überträgt, kann auch der zum Alleinerben eingesetzte Abkömmling die Ausgleichung seiner besonderen Leistungen gegenüber Pflichtteilsansprüchen anderer
Abkömmlinge geltend machen. Allerdings gilt dies nur, soweit eine Ausgleichung nicht durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung in nach der Rechtsprechung zulässigen Weise
ausgeschlossen wurde, weil er z.B. durch die Einsetzung eines Alleinerben dessen erbrachte Pflegeleistungen honorieren wollte, ohne dass dadurch eine Minderung
der Pflichtteilsrechte von Pflichtteilsberechtigten um Pflegeleistungen zusätzlich erfolgen sollte.
Regelmäßig versuchen Erben gegenüber Pflichtberechtigten deren Pflichtteilsrechte durch den Ansatz von ungewissen oder unsicheren Nachlassverbindlichkeiten, z.B.
etwaige Steuernachforderungen oder die mögliche Einforderung von Vermächtnisansprüchen oder die im Zuge eines Streits über Pflichtteilsansprüche entstehende Anwaltskosten, zu schmälern. Dies
erfolgt in der Regel in unzutreffender Weise.
Gem. § 2311 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt bei der Berechnung für Pflichtteilsansprüche, für welche auf den Nettonachlass abzustellen ist, in Bezug auf
Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Stichtagsprinzip, wonach es grundsätzlich auf den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls und die zu dieser Zeit
bereits begründeten Nachlassverbindlichkeiten ankommt; nur ausnahmsweise zählen hierzu auch Erbfallschulden, die aus Anlass des Erbfalls danach erst entstehen (z.B. Beerdigungskosten bzw.
Bestattungskosten oder Totenfürsorgekosten. Insoweit stellen sich Vermächtnisse, welche erst nach Eintritt des Erbfalls entstehen, nicht als pflichtteilsrelevante
Nachlassverbindlichkeiten dar; gleiches gilt für im Zuge der Erfüllung oder Abwehr von Pflichtteilsrechten aufzuwendende Anwaltskosten des Erben.
Hiervon abweichend bestimmt die erbrechtliche Sonderregelung in § 2313 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass aufschiebend bedingte sowie unsichere oder ungewisse Rechte bei der Feststellung des Wertes des
Nachlasses und der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen in der Regel zwar zunächst vorläufig außer Betracht bleiben. Sollten diese Rechte jedoch im Nachhinein eintreten, finden diese dann beim
Nachlass rückwirkend Berücksichtigung und können damit rückwirkend noch Pflichtteilsansprüche schmälern. Um dies zu vermeiden empfiehlt es sich für Pflichtteilsberechtigte
regelmäßig, sich mit dem Erben auf die Höhe der auf Pflichtteilsrechte zu leistenden Zahlungen abschließend zu einigen, mit Maßgabe, dass vom Erben keine etwaige Rückzahlung beansprucht werden
kann.
Vielfach ziehen pflichtteilsberechtigte Erben in Betracht, das Erbe nach Eintritt des Erbfalls innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist in der hierfür notwendigen Weise
auszuschlagen und stattdessen danach ihre Pflichtteilsansprüche gegen den dann berufenen (Ersatz-)Erben gelten zu machen. Dies ist jedoch in der Regeln nicht empfehlenswert, da
eine Erbausschlagung in vielen Fällen zum Verlust der Pflichtteilsrechte führt, nachdem ein Pflichtteil gem. § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich nur durch Ausschluss von der
Erbfolge, nicht jedoch durch die Ausschlagung eines unbelasteten Erbes oder Erbteils entsteht. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen.
Neben der Reglung in § 2305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach ein selbst pflichtteilsberechtigter (Mit-)Erbe, dem lediglich ein Erbteil von weniger als seinem Pflichtteil von Todes wegen
zugewendet wurde, noch einen Anspruch auf den Restpflichtteil hat, regelt § 2306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Sonderfall, dass ein Pflichtteilsberechtigter ausnahmsweise das Erbe ausschlagen und statt
dessen den Pflichtteil geltend machen kann, wenn er durch Anordnungen des Erblassers beschränkt oder sein Erbteil durch diesen belastet wurde. Dies gilt bei
Anordnung einer Vor- und Nacherbenfolge oder einer Testamentsvollstreckung oder einer Teilungsanordnung, der Errichtung von Vermächtnissen oder der Beschwerung durch Auflagen.
Eine weitere Ausnahme regelt § 1371 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann ein mit dem Verstorbenen bis zu dessen Tod in der Güterform der Zugewinngemeinschaft verheirateter
Ehegatte ausnahmsweise das Erbe ausschlagen und stattdessen gegenüber dem dann berufenen Ersatzerben den kleinen Pflichtteil und den Zugewinn beanspruchen.
Für Pflichtteilsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche und Vermächtnisansprüche gilt es unbedingt die hierfür maßgeblichen Verjährungsfristen zu beachten, da nach Eintritt
der Verjährung und der erst verspäteten Geltendmachung hiergegen von Erben beinahe stets die Einrede der Verjährung erhoben wird und die Ansprüche damit nicht mehr durchsetzbar
sind.
Sowohl Pflichtteilsrechte gem. § 2303 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - also Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche - sowie Vermächtnisansprüche gem. § 2147 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) unterliegen gem.
§§ 195, 199 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der dreijährigen Verjährung, wobei ein Anlaufen der Verjährungsfrist in der Regel erst mit dem Ende des Jahres
beginnt, an dem der Berechtigte vom Tod des Erblassers und zusätzlich von den anspruchsbegründenden Umständen erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren können. Damit beginnt die
Verjährungsfrist für Pflichtteilsrechte zum 31.12. des Jahres anzulaufen, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Ableben des Verstorbenen und darüber hinaus von seiner Enterbung Kenntnis
erlangt hat oder in nicht schuldhafter Weise hätte erlangen können, wonach eine Verjährung mit Ablauf der 31.12. drei Jahre später eintritt.
Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So bestimmt z.B. § 207 Abs.1 Nr.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Pflichtteilsansprüche, dass die Verjährung von Pflichtteilsrechten eines
minderjährigen Kindes gegen einen Elternteil solange gehemmt ist, wie das Kind noch minderjährig ist und die Hemmung der Verjährung erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des
Kindes endet.
Von der Enterbung, mit welcher u.a. Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden, erhalten Pflichtteilsberechtigte in vielen Fällen eine Kenntnis durch ein Schreiben des zuständigen
Nachlassgerichts. Zur Wahrung der danach anlaufenden Verjährungsfristen reicht es hiernach jedoch nicht aus, wenn der Pflichtteilsberechtigte lediglich seine auf Zahlung gerichteten Ansprüche
oder diese vorbereitende Auskunftsansprüche rechtzeitig gegenüber dem Erben geltend macht. Zur Verjährungshemmung muss er gem. § 204 Abs.1 Nr.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vielmehr rechtzeitig eine
(Stufen-)Klage gegen den oder die Erben vor dem zuständigen Gericht erheben, soweit kein anderen Umstand vorliegt, der geeignet ist, die Verjährung in ausreichender Weise zu
hemmen. Im Hinblick hierauf empfiehlt es sich für den Pflichtteilsberechtigten stets, den Erben unverzüglich nach Kenntniserlangung in einer einen Schuldnerverzug begründenden
Weise zunächst auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs.1 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ggf. darüber hinaus auch noch
gleichzeitig auf Wertermittlung gem. § 2314 Abs.1 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Anspruch zu nehmen.
Bei der Verjährung von Pflichtteilsrechten gilt es daneben unbedingt noch die Sondervorschrift des § 2332 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Danach verjähren
Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen beschenkte Dritte i.S.v. § 2329 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bereits stichtagsbezogen drei Jahre nach dem Erbfall, sofern dem selbst pflichtteilsberechtigten
Erben wegen Schenkungen des Erblassers sein eigener Pflichtteil nicht verbleibt und er deswegen gem. § 2328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) die Pflichtteilsergänzung verweigert.

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