Hier verdeutlicht Ihnen unser Anwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg, Rechtsanwalt Rainer Denzinger, alles rund um die Testamentsvollstreckung und deren Anordnung im Erbrecht.
Mehr erbrechtliche Informationen neben der Thematik Testamentsvollstreckung finden Sie auf unseren Seiten zum Erbrecht noch zu folgenden weiteren Punkten:
Inhalt zu den Infos
1. Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung
2. Anordnung der Testamentsvollstreckung in letztwilligen Verfügungen
3. Rechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers
4. Amtsbeginn des Testamentsvollstreckers
5. Nachweis der Testamentsvollstreckung
6. Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses
7. Inbesitznahme des Nachlasses bei Testamentsvollstreckung
8. Erstellen eines Nachlassverzeichnisses
10. Pflichten zur Auskunft und Rechnungslegung
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist bei der Einsetzung von mehreren Erben regelmäßig sinnvoll, da dadurch sichergestellt werden kann, dass Abwicklung des Nachlasses zeitnaher zum
Erbfall und damit rascher vollzogen wird, als wenn dies durch die Erben selbst erfolgen muss. Zudem wird so sowohl eine Auseinandersetzung, wie auch eine Verwaltung des Nachlasses einem Streit
unter den Erben entzogen; in vielen Fällen führt nämlich die Nachlassabwicklung unter mehreren Miterben dazu, dass sich diese untereinander heillos zerstreiten.
Ferner kann durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung einem als Testamentsvollstrecker eingesetzten Erben gegenüber den anderen Miterben vom Erblasser so bewusst eine wesentlich stärker
Position verschafft werden, wodurch dieser in die Lage versetzt wird, seine Interessen weitgehend selbst durchzusetzen.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann gem. § 2197 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtswirksam nur in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers erfolgen. Der Inhalt eines Testaments kann sich sogar
ausschließlich auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränken, ohne dass darüber hinaus noch eine Erbfolgeregelung erfolgt, mit der Folge, dass dann gesetzliche eintritt. Nicht möglich
ist es demzufolge, eine Testamentsvollstreckung durch lebzeitigen Vertrag mit dem gewünschten Testamentsvollstrecker wirksam anzuordnen; ein derartiger Vertrag wäre rechtlich allenfalls als
Erteilung eines Auftrags über den Tod des Erblassers hinaus zu werten, welche zwar im Erbfall gem. § 672 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ebenfalls gegenüber den Erben wirksam sein
würde, der von diesen jedoch gem. gem. § 671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jederzeit widerrufen werden kann.
Von der Anordnung der Testamentsvollstreckung ist die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, also der Bestimmung der Person, welche das Amt eines Testamentsvollstreckers ausüben soll, streng zu
unterscheiden. Diese Ernennung kann gem. §§ 2198 bis 2200 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch Dritten überlassen werden. Ungeachtet davon ist nach der herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur in der bloßen Ernennung
eines Testamentsvollstreckers in einer letztwilligen Verfügung in der Regel zugleich auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung selbst zu sehen.
Dieser Inhalt ist gerade in Bearbeitung

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