Vorweggenommene Erbfolge und lebzeitige Schenkungen im Erbrecht

Hier erklärt Ihnen unser Anwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg, Rechtsanwalt Rainer Denzinger, die Einzelheiten zum Thema Vorweggenommene Erbfolge und zu lebzeitige Schenkungen im Erbrecht.

 

Für mehr erbrechtliche Informationen neben dem Thema Vorweggenommene Erbfolge sind auf unseren Seiten zum Erbrecht folgende weitere Themenbereiche zu finden:


Lebzeitige Zuwendungen und ihre Auswirkungen im Erbfall


Definition für die vorweggenommene Erbfolge

Eine von einem Erblasser zu dessen Lebzeiten vollzogene Schenkung seines Vermögens oder von wesentlichen Teilen hiervon an Dritte als Schenkungsempfänger wird als lebzeitige Zuwendung und wegen des damit verbundenen Umstandes, dass sie die Erbfolge gleichsam vorweg nehmen kann, auch als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet. Diese unterfällt nicht den gesetzlichen Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen, sondern wird gem. § 2301 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Schenkungsvorschriften unter Lebenden gem. § 516 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterstellt.

Hiervon abzugrenzen sind jedoch lebzeitig vollzogene Schenkungen auf den Todesfall. Diese sind Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der schenkende Erblasser vom Beschenkten überlebt wird und unterfallen den Vorschriften im Erbrecht.

 

Lebzeitige Zuwendungen eines Erblassers durch vorweggenommene Erbfolge sich nach dem im deutschen Zivilrecht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs.1 Grundgesetz (GG) regelmäßig zulässig, auch wenn dadurch Erben oder Pflichtteilsberechtigte im Erbfall ggf. benachteiligt werden. Dieser Grundsatz wird im Erbrecht in § 2286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestätigt, wonach ein Erblasser auch noch nach dem Abschluss eines Erbvertrags sein freies und uneingeschränktes Verfügungsrecht über sein Vermögen unter Lebenden verbleibt und er daher weiterhin in rechtswirksamer Weise einzelne Vermögensgegenstände oder sogar sein gesamtes Vermögen an Dritte auch schenkungsweise ohne Einschränkungen übertragen kann.


Gründe für eine vorweggenommene Erbfolge

Für die vorweggenommene Erbfolge sprechen an erster Stelle steuerliche Vorteile, also steuerrechtliche Optimierungserwägungen. Sowohl das deutsche Erbschaftssteuerrecht, wie auch das Schenkungssteuerrecht nämlich stellen in Bezug auf die Gewährung von steuerlichen Freibeträgen bei Vermögensübertragungen auf die Zehn-Jahres-Regelung ab, wonach durch die Ausnutzung mehrerer Zehn-Jahres-Zeiträume sowohl schenkungssteuerlich, wie auch erbschaftssteuerliche Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden können und darüber hinaus auch noch die Steuerprogression herabgesetzt werden kann.


Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungsteuer

Steuern umgehen durch vorweggenommene Erbfolge

Diese Inhalte werden derzeit bearbeitet