In § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die rechtliche Stellung von einem Rechtsanwalt in seinem Beruf in der Rechtspflege geregelt. Dort heißt es wörtlich:
"Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege."
Die Stellung als Organ der Rechtspflege, wie es daneben nur noch Richter und Staatsanwälte sind, kennzeichnet die besondere Stellung, die unser Rechtsstaat einem Rechtsanwalt überantwortet, denn der Beruf Rechtsanwalt oder Anwalt ist kein Beruf wie jeder andere. Mit dieser Tätigkeit sind vielmehr ganz besondere Rechte, aber auch eine Vielzahl besonderer Pflichten der Anwälte verbunden.
Eine ganze wichtige Eigenschaften des Rechtsanwalts und seiner Tätigkeit in seinem Beruf ist seine Unabhängigkeit, denn nur durch sie wird gewährleistet, dass Rechtsanwälte die ihnen vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben in unserem Rechtsstaat ohne Beeinflussung erfüllen können. Die Sicherung der Unabhängigkeit von Rechtsanwälten ist eine der wesentlichsten Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der in allen Bundeländern eingerichteten Rechtsanwaltskammern (RAK); für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Augsburg, wie unserer Kanzlei, ist dabei die Rechtsanwaltskammer München zuständig.
Die Tätigkeit von Rechtsanwälten und Anwälten dient in erster Linie den Interessen des Mandanten. Indem Rechtsanwälte und Anwälte in der Ausübung von ihrem Beruf und ihrer anwaltlichen Tätigkeit ihrem Mandanten rechtliches Gehör vor den Gerichten und gegenüber Behörden verschaffen, stellen sie so eine Waffengleichheit gegenüber den Gerichten, Behörden und der Staatsanwaltschaft her.
Um dieses Ziel in Zeiten der künstlichen Intelligenz zu erreichen, verfügt jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt für seine Tätigkeit über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für eine besonders sichere und schnelle elektronische Kommunikation in seinem Beruf im elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten und Behörden.
Die anwaltliche Tätigkeit und der Beruf des Rechtsanwalts dient in besonderem Maße dem allgemeinen Gemeinwohl. Durch die Tätigkeit für seinen Mandanten nach dem gesetzlichen Auftrag auch zu Bedingungen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe, statt den normalen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), ist der Rechtsanwalt ein echter Garant für die Gewährleistung des Zugangs von Jedermann zum Recht und zwar unabhängig von den jeweiligen finanziellen Verhältnissen, gleich ob arm oder reich und gleich für welche Rechtsgebiete, insbesondere im Erbrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Strafrecht.
Ungeachtet hiervon übt der Anwalt seine Tätigkeit als freien Beruf und in wirtschaftlicher Eigenverantwortung aus. Er ist also wirtschaftlich völlig unabhängig von staatlichen Stellen und Gerichten, damit also frei von Weisungen oder Kapitalinteressen Dritter.
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